Arbeitslosengeld 1 Nebenverdienst: Freibeträge & Anrechnung

Sie möchten wissen, wie Ihr Nebenverdienst das Arbeitslosengeld 1 beeinflusst? Hier erfahren Sie alles über Freibeträge und Anrechnungen.

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Der Bezug von Arbeitslosengeld 1 schließt einen Nebenverdienst nicht grundsätzlich aus. Arbeitslose dürfen neben dem ALG 1 einer Nebentätigkeit nachgehen, müssen dabei aber einige wichtige Regeln beachten.

Insbesondere die Freibeträge und die Anrechnung von Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld spielen eine entscheidende Rolle. Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die Möglichkeiten und Grenzen eines Nebenjobs während des ALG 1 Bezugs.


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Nebenjob trotz Erwerbslosigkeit erlaubt

Generell ist es Empfängern von Arbeitslosengeld 1 gestattet, neben dem Bezug der Leistung einen Nebenjob auszuüben. Dies gilt sowohl für eine abhängige Beschäftigung als auch für eine selbstständige Tätigkeit. Allerdings müssen Arbeitslose dabei einige Voraussetzungen erfüllen, um weiterhin als erwerbslos zu gelten und einen Anspruch auf ALG 1 zu haben:

  • Die wöchentliche Arbeitszeit im Nebenjob darf nicht mehr als 14 Stunden betragen. Ab 15 Wochenstunden gilt man nicht mehr als erwerbslos.
  • Der Nebenjob und die Höhe des Einkommens müssen der Arbeitsagentur unverzüglich gemeldet werden, auch wenn der Freibetrag nicht überschritten wird.
  • Arbeitslose müssen trotz Nebentätigkeit weiterhin für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und sich aktiv um eine neue Vollzeitbeschäftigung bemühen.

Freibeträge beim Nebeneinkommen

Beim Bezug von ALG 1 können Arbeitslose einen Teil ihres Nebenverdienstes anrechnungsfrei behalten. Hierfür gelten folgende Freibeträge:

  • Grundfreibetrag: Bis zu einem Nebeneinkommen von 165 Euro im Monat erfolgt keine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld. Dieser Freibetrag steht jedem ALG 1 Empfänger zu.
  • Erhöhter Freibetrag: Wurde die Nebentätigkeit bereits mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn der Erwerbslosigkeit neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, kann sich der Freibetrag erhöhen. In diesem Fall bleibt das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen aus den letzten 12 Monaten vor ALG 1 Bezug anrechnungsfrei, mindestens aber 165 Euro.

Beispiel: Hat ein erwerbsloser 18 Monate vor Beginn des ALG 1 Bezugs einen Nebenjob aufgenommen und dort durchschnittlich 300 Euro netto monatlich verdient, bleibt dieses Einkommen auch während der Erwerbslosigkeit bis 300 Euro anrechnungsfrei.

  • Selbstständige Nebentätigkeit: Bei selbstständigen Nebentätigkeiten können pauschal 30% der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben vom Einkommen abgezogen werden. Alternativ können auch die tatsächlichen höheren Ausgaben geltend gemacht werden.

Anrechnung des Nebeneinkommens

Übersteigt das monatliche Nettoeinkommen aus einem Nebenjob den jeweiligen Freibetrag, wird der übersteigende Betrag zu 100% auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Das bedeutet, das ALG 1 wird um genau diesen Betrag gekürzt.

Beispiel: Ein Arbeitsloser hat einen 450-Euro-Minijob mit 450 Euro Verdienst. Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben bleiben ihm 410 Euro netto. Bei einem Freibetrag von 165 Euro werden 410 – 165 = 245 Euro auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens ist immer der Monat maßgeblich, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht der Monat der Gehaltszahlung. Die Agentur für Arbeit zieht den Anrechnungsbetrag dann vom ALG 1 für den jeweiligen Monat ab.

Auswirkungen auf die Arbeitslosenversicherung

Ein Nebenjob hat nicht nur Folgen für die Höhe des ausgezahlten Arbeitslosengeldes, sondern kann sich auch auf die Dauer des Anspruchs auswirken. Denn während einer Nebentätigkeit werden unter Umständen erneut Ansprüche in der Arbeitslosenversicherung erworben.

Übersteigt das monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro, ist die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer zahlt dann – wie bei jedem regulären Job – Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Dadurch können neue Ansprüche auf ALG 1 entstehen, wenn nach Ende des aktuellen Arbeitslosengeldbezugs erneut Erwerbslosigkeit eintritt.

Zuverdienst und Sperrzeit vermeiden

Wichtig ist, dass Arbeitslose ihre Nebentätigkeit immer vorab bei der Arbeitsagentur anzeigen. Denn wer einen Nebenjob verschweigt, riskiert eine Sperrzeit von normalerweise 3 Wochen. In dieser Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld komplett. Zudem droht ein Bußgeld.

Auch wer mehr als 14 Stunden pro Woche im Nebenjob arbeitet, verliert unter Umständen seinen Anspruch auf ALG 1. Denn ab 15 Wochenstunden gilt man nicht mehr als erwerbslos. Die Arbeitsagentur kann dann das Arbeitslosengeld für die Dauer der Beschäftigung vollständig entziehen.

Freibeträge mit Werbungskosten erhöhen

Arbeitslose können die Freibeträge für ihr Nebeneinkommen mit Hilfe von Werbungskosten erhöhen. Dazu zählen alle Ausgaben, die zur Ausübung der Nebentätigkeit notwendig sind, zum Beispiel:

  • Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  • Arbeitsmittel und Berufskleidung
  • Fortbildungskosten
  • Beiträge zu Berufsverbänden

Die Werbungskosten müssen gegenüber der Arbeitsagentur nachgewiesen werden. Sie erhöhen den Freibetrag, so dass ein größerer Teil des Nebeneinkommens anrechnungsfrei bleibt.

Beispiel: Ein Arbeitsloser hat einen Nebenjob mit 300 Euro monatlichem Nettoeinkommen. Für Fahrten zur Arbeit fallen 50 Euro Benzinkosten pro Monat an. Damit erhöht sich der Freibetrag auf 165 + 50 = 215 Euro. Angerechnet auf das ALG 1 werden nur noch 300 – 215 = 85 Euro statt 135 Euro ohne Werbungskosten.

Nebeneinkommen richtig melden

Jedes Nebeneinkommen muss der Arbeitsagentur unverzüglich und unaufgefordert gemeldet werden. Dafür muss der Arbeitgeber eine „Bescheinigung über Nebeneinkommen“ ausfüllen. Diese kann der Arbeitslose selbst bei der Arbeitsagentur abgeben oder der Arbeitgeber übermittelt sie direkt elektronisch an die Behörde.

Arbeitslose sollten dabei immer auf eine korrekte und lückenlose Meldung achten. Denn nur so können sie eine Überzahlung von Arbeitslosengeld und mögliche Rückforderungen vermeiden. Änderungen beim Nebeneinkommen, etwa durch eine Gehaltserhöhung oder die Beendigung des Jobs, müssen ebenfalls sofort mitgeteilt werden.

Nebenjob und Arbeitslosengeld aufstocken

Reicht das Arbeitslosengeld 1 zusammen mit dem Nebeneinkommen nicht für den Lebensunterhalt aus, können Arbeitslose zusätzlich Bürgergeld (ehemals Hartz IV) beim Jobcenter beantragen. Sie können dann mit einer Kombination aus ALG 1 und Bürgergeld ihr Einkommen aufstocken.

Für den Nebenverdienst gelten beim Bürgergeld jedoch andere Freibeträge als beim ALG 1. Hier sind zunächst 100 Euro anrechnungsfrei. Einkommen zwischen 100 und 1000 Euro bleiben zu 20% anrechnungsfrei, Einkommen über 1000 Euro zu 10%. Auch beim Bürgergeld muss jeder Nebenverdienst dem Jobcenter umgehend gemeldet werden.

Fazit

Erwerbslose dürfen während des Bezugs von Arbeitslosengeld 1 etwas dazuverdienen. Mit Hilfe der Freibeträge können sie einen Teil des Nebeneinkommens behalten, ohne dass ihr ALG 1 gekürzt wird. Wichtig ist jedoch, die Obergrenze von 14 Wochenstunden einzuhalten und jeden Nebenjob umgehend der Arbeitsagentur zu melden. Nur so lassen sich Sperrzeiten und Überzahlungen sicher vermeiden.

Wer die Regeln beachtet, kann mit einem Nebenjob seine Einnahmen aufbessern und die Zeit der Erwerbslosigkeit finanziell leichter überbrücken. Zudem lassen sich unter Umständen neue Ansprüche in der Arbeitslosenversicherung aufbauen. Ein Zuverdienst ist also sinnvoll – solange die Arbeitssuche weiterhin an erster Stelle steht.


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