Kündigung nach Elternzeit wegen fehlender Kinderbetreuung

Sie kehren nach der Elternzeit zurück und plötzlich steht die Kündigung im Raum, weil keine Kinderbetreuung vorhanden ist? Was nun?

Kündigung nach Elternzeit wegen fehlender Kinderbetreuung

Die Elternzeit ist für viele Arbeitnehmer eine wichtige Phase, um sich um ihr Neugeborenes zu kümmern. Doch was passiert, wenn nach der Elternzeit die Kinderbetreuung nicht gesichert ist und die Arbeit wieder aufgenommen werden soll?

Diese Situation bringt Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ein Dilemma. Einerseits möchte der Arbeitgeber den Mitarbeiter wieder in den Betrieb integrieren, andererseits ist dies ohne Kinderbetreuung schwierig.


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Welche Rechte und Pflichten bestehen in so einem Fall für Arbeitnehmer und Arbeitgeber? Der folgende Artikel beleuchtet diese Frage ausführlich.

Rechtliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen für die Elternzeit finden sich im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Dieses regelt unter anderem den Kündigungsschutz während der Elternzeit sowie die Fristen für die Ankündigung und Beantragung der Elternzeit (§§ 15-17 BEEG).

Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Das bedeutet, der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen. Dieser Schutz beginnt bereits 8 bis 14 Wochen vor Antritt der Elternzeit und endet mit Ablauf der Elternzeit (§ 18 BEEG).

Direkt nach der Elternzeit gilt wieder der reguläre Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dieser besagt, dass eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss. Kleinbetriebe mit weniger als 10 Mitarbeitern sind davon ausgenommen.

Kinderbetreuung als Voraussetzung für die Arbeitsaufnahme

Damit ein Arbeitnehmer nach der Elternzeit wieder seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen kann, muss die Kinderbetreuung sichergestellt sein. Diese Obliegenheit trifft grundsätzlich die Eltern, nicht den Arbeitgeber. Allerdings hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht seinen Mitarbeitern gegenüber.

Im Einzelfall muss daher abgewogen werden zwischen den Interessen des Arbeitgebers und den Interessen des Arbeitnehmers. Findet der Arbeitnehmer kurzfristig keine Betreuung, kann der Arbeitgeber Kulanz walten lassen. Auf Dauer muss jedoch eine Lösung gefunden werden.

Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers

Stellt ein Arbeitnehmer nach Ablauf der Elternzeit die Arbeitsleistung aufgrund fehlender Kinderbetreuung ein, stehen dem Arbeitgeber grundsätzlich folgende Reaktionsmöglichkeiten offen:

Abmahnung

Bleibt ein Arbeitnehmer unentschuldigt der Arbeit fern, liegt ein Pflichtverstoß vor, der eine Abmahnung rechtfertigt. Da es sich um ein einmaliges Vorkommnis aufgrund einer Notsituation handelt, ist eine Abmahnung aber nicht zwingend erforderlich.

Kündigung

Da direkt nach der Elternzeit der reguläre Kündigungsschutz gilt, ist eine Kündigung prinzipiell möglich. Allerdings muss sie sozial gerechtfertigt sein. Gerichte legen hier in der Regel Kulanz zugunsten des Arbeitnehmers an. Eine Kündigung sollte daher nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden.

Unbezahlter Urlaub

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub gewähren, bis die Kinderbetreuung geklärt ist. Hier besteht Einvernehmen zwischen den Parteien. Dieses Vorgehen ist in diesen Fällen oft die beste Lösung.

Betriebliche Kinderbetreuung

Große Unternehmen bieten teilweise betriebliche Kinderbetreuung an. Diese kann in einer solchen Notsituation Abhilfe schaffen. Ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers darauf besteht jedoch nicht.

Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer muss sich nach Kräften bemühen, die Kinderbetreuung sicherzustellen, um seiner Arbeitspflicht nachzukommen. Es liegt aber auch in seinem eigenen Interesse, eine Lösung zu finden, um seinen Arbeitsplatz nicht zu gefährden. Folgende Möglichkeiten bestehen:

  • Familiäre Kinderbetreuung: Großeltern, Verwandte, Bekannte
  • Externe Kinderbetreuung: Babysitter, Tagesmutter
  • Krippenplatz: Bei freien Plätzen kann eine kurzfristige Aufnahme möglich sein
  • Elternzeit verlängern: Setzt die Zustimmung des Arbeitgebers voraus
  • Sonderkündigungsrecht bei fehlender Kinderbetreuung: Lässt den Arbeitnehmer nicht ohne Einkommen

Eine einseitige Verweigerung der Arbeitsleistung ist nur in absoluten Ausnahmefällen denkbar und muss dem Arbeitgeber angekündigt werden. Auch hier ist eine rückwirkende Entschuldigung der Fehlzeiten ratsam.

Spezielle Fallkonstellationen

Kündigung während der Elternzeit

Aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes ist eine Kündigung während der Elternzeit nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Dies wäre theoretisch jedoch eine Option, wenn schon vorher absehbar ist, dass die Kinderbetreuung nicht sichergestellt werden kann.

Kleinbetriebe

In Kleinbetrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern gilt der besondere Kündigungsschutz des KSchG nicht. Der Arbeitgeber unterliegt weniger Beschränkungen, wenn er eine Kündigung aussprechen möchte.

Aufhebungsvertrag

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich einvernehmlich auf einen Aufhebungsvertrag einigen, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Dies ist auch während der Elternzeit möglich. Vorteilhaft für den Arbeitnehmer ist hier die Möglichkeit einer Abfindungszahlung.

Arbeitsverweigerungsrecht

In absoluten Ausnahmesituationen können Arbeitnehmer die Arbeit verweigern, ohne dass der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen kann (§ 275 Abs. 3 BGB). Dies kommt bei fehlender Kinderbetreuung jedoch kaum in Betracht.

Betriebliche Mitbestimmung

Bei Kündigungen muss der Betriebsrat angehört werden. Er kann der Kündigung widersprechen, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Damit haben Arbeitnehmer eine zusätzliche Absicherung.

Kinderbetreuung in Deutschland

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf hängt entscheidend von der Kinderbetreuungssituation ab. Der folgende Abschnitt gibt einen Überblick über die Kinderbetreuungsmöglichkeiten in Deutschland sowie den gesetzlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz.

Betreuungsmöglichkeiten

Folgende Möglichkeiten für die Kinderbetreuung bestehen in Deutschland:

  • Kinderkrippe: Für Kinder von 0 bis 3 Jahren. Die Betreuung erfolgt in einer Einrichtung.
  • Kindertagesstätte (Kita): Für Kinder von 0 bis 6 Jahren. Auch als Kindergarten oder Vorschule bezeichnet.
  • Tagesmutter: Eine einzelne Betreuungsperson, die Kinder bei sich zu Hause betreut.
  • Babysitter: Kurzfristige und flexible Kinderbetreuung, oft durch Jugendliche.
  • Au-Pair: Junge Erwachsene als Kinderbetreuung und Hilfe im Haushalt, die bei der Familie wohnen.
  • Nachbarschaftshilfe: Organisation der Kinderbetreuung innerhalb der Nachbarschaft.
  • Verwandte: Großeltern, Geschwister etc. als Babysitter einspringen lassen.

Gesetzlicher Anspruch

Seit 1996 besteht in Deutschland ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz:

  • Ab dem vollendeten 1. Lebensjahr: Anspruch auf einen Kita-Platz.
  • Ab dem vollendeten 3. Lebensjahr: Anspruch auf einen Kita-Platz mit einer Betreuungszeit von mindestens 7 Stunden pro Tag.

Der Anspruch besteht nicht auf einen Platz in einer bestimmten Einrichtung. Ein Mangel an Kita-Plätzen in der jeweiligen Kommune ist aber ein Problem, das immer wieder Anlass für Klagen gibt.

Kinderbetreuung organisieren

Im Folgenden werden konkrete Tipps gegeben, wie die Kinderbetreuung nach der Elternzeit organisiert werden kann.

Frühzeitig mit der Suche beginnen

Oft gibt es lange Wartelisten für Kita-Plätze. Man sollte sich daher frühzeitig, idealerweise schon während der Schwangerschaft, um einen Platz bemühen. Auch der Arbeitgeber kann unterstützen, z.B. durch Informationen über betriebseigene Kitas.

Flexible und kreative Lösungen finden

Neben Kita-Plätzen gibt es auch alternative Betreuungsmöglichkeiten, wie Tagesmütter, Babysitter oder die Betreuung durch Verwandte. Hier kann man flexibel nach Lösungen suchen.

Privater Betreuungsverbund

Mehrere Familien können sich zusammenschließen und Betreuungspersonal gemeinsam anstellen. Die Kosten werden geteilt, der Betreuungsschlüssel ist besser.

Arbeitgeber einbeziehen

Der Arbeitgeber sollte frühzeitig über die Situation informiert werden. Eventuell gibt es betriebliche Lösungen wie flexible Arbeitszeiten, Homeoffice oder ähnliches.

Elternzeit verlängern

Wenn sich kurzfristig keine Lösung findet, kann eine Verlängerung der Elternzeit den Druck nehmen. Hierzu bedarf es jedoch der Zustimmung des Arbeitgebers.

Kinderbetreuungskosten unterstützen lassen

Manche Arbeitgeber übernehmen einen Teil der Kinderbetreuungskosten, um die Rückkehr aus der Elternzeit zu erleichtern. Hier kann man nachfragen.

Fazit

Die fehlende Kinderbetreuung nach Ablauf der Elternzeit stellt sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer vor eine schwierige Situation. Die rechtlichen Möglichkeiten, vom Arbeitsvertrag ohne Weiteres zurückzutreten, sind für den Arbeitnehmer sehr begrenzt. Kündigungen durch den Arbeitgeber sind nicht ausgeschlossen, sollten aber nur als letztes Mittel dienen.

Eine einvernehmliche Lösung, z.B. durch unbezahlten Urlaub, Aufhebungsvertrag oder verlängerte Elternzeit, ist sicher der beste Weg. Absolute Sicherheit gibt es jedoch nicht. Umso wichtiger ist es, frühzeitig eine Kinderbetreuung zu organisieren.


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