Privatinsolvenz anmelden: Schritte, Tipps und Folgen

Sie stehen vor der Entscheidung, eine Privatinsolvenz anzumelden? Erfahren Sie hier die notwendigen Schritte, hilfreiche Tipps und mögliche Folgen.

Privatinsolvenz anmelden Antrag stellen und Bedingungen

Die Privatinsolvenz, auch Verbraucherinsolvenz genannt, ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, mit dem sich überschuldete Privatpersonen von ihren Schulden befreien können.

Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens erhalten die Betroffenen die Restschuldbefreiung und sind schuldenfrei.


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Voraussetzungen für die Privatinsolvenz

Damit Privatpersonen überhaupt Privatinsolvenz anmelden können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Antragsteller muss eine natürliche Person sein: Die Privatinsolvenz steht nur Privatpersonen offen, keine Unternehmen.
  • Keine selbstständige Tätigkeit: Die Antragsteller dürfen nicht selbstständig oder freiberuflich tätig sein. Ausnahmen gibt es für ehemalige Selbstständige.
  • Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung: Der Antragsteller muss zahlungsunfähig oder überschuldet sein.
  • Außergerichtlicher Einigungsversuch: Vor Anmeldung der Privatinsolvenz muss ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern unternommen werden.
  • Keine weiteren Privatinsolvenzen: Zwischen zwei Privatinsolvenzen muss eine Mindestfrist von 10 Jahren liegen.

Die Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Überschuldung bedeutet, dass das Vermögen des Schuldners dessen Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

Der außergerichtliche Einigungsversuch erfolgt mithilfe eines Schuldenbereinigungsplans. Darin erläutert der Schuldner seinen Gläubigern, wie er seine Schulden zurückzahlen möchte.

Stimmen alle Gläubiger diesem Plan zu, kann die Privatinsolvenz vermieden werden. Scheitert der Einigungsversuch, erhält der Schuldner eine Bescheinigung und kann Privatinsolvenz anmelden.

Ablauf der Privatinsolvenz

1. Außergerichtlicher Einigungsversuch

In einem ersten Schritt erstellt der Schuldner mithilfe einer Schuldnerberatungsstelle einen Schuldenbereinigungsplan. Dieser enthält:

  • vollständiges Gläubigerverzeichnis mit allen Forderungen
  • Vorschlag zur Schuldentilgung über einen Zeitraum von maximal 5 Jahren
  • Angaben zu Einkommen, Vermögen und monatlich pfändbarem Einkommensanteil

Anschließend wird dieser Plan den Gläubigern vorgelegt. Stimmen alle Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zu, ist der außergerichtliche Einigungsversuch erfolgreich und es muss keine Privatinsolvenz angemeldet werden.

2. Einleitung des Insolvenzverfahrens

Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, erhält der Schuldner von der Schuldnerberatungsstelle eine Bescheinigung über den gescheiterten Einigungsversuch. Mit dieser Bescheinigung kann er beim zuständigen Amtsgericht Privatinsolvenz anmelden.

Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden:

  • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Bescheinigung über gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch
  • Vermögensverzeichnis
  • Gläubigerverzeichnis
  • Schuldenbereinigungsplan
  • Lebenslauf
  • Lohn- und Gehaltsbescheinigung

Zusätzlich empfiehlt sich, einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Nur so kann eine Befreiung von den verbliebenen Schulden nach Abschluss des Verfahrens erreicht werden.


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Das Insolvenzgericht prüft die eingereichten Unterlagen und entscheidet über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wird dem Antrag stattgegeben, ist das Insolvenzverfahren eröffnet.

3. Das Insolvenzverfahren

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird vom Gericht ein Insolvenzverwalter bestellt. Dieser verwaltet nun das pfändbare Vermögen und Einkommen des Schuldners. Aus der Insolvenzmasse werden die Gläubiger nach einem gesetzlichen Verteilungsplan befriedigt.

Folgende Pflichten hat der Schuldner während des Insolvenzverfahrens:

  • Mitwirkungspflichten gegenüber dem Insolvenzverwalter
  • Auskunfts- und Vorlagepflichten
  • Pflicht zur Erwerbstätigkeit
  • Pflicht, keine neuen Schulden zu machen
  • Pflicht, dem Gericht und Verwalter alle Veränderungen zu melden
  • Pflicht, Vermögen der Insolvenzmasse zur Verfügung zu stellen

Die Dauer des Insolvenzverfahrens beträgt regulär 3 Jahre. In dieser Zeit erhält der Schuldner von seinem pfändbaren Einkommen lediglich den Pfändungsfreibetrag ausbezahlt. Alles Weitere wird vom Insolvenzverwalter zur Schuldentilgung verwendet.

4. Restschuldbefreiung

Nach Ablauf der 3 Jahre stellt der Schuldner beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Restschuldbefreiung. Wurden alle Obliegenheiten erfüllt, wird dem Antrag stattgegeben und der Schuldner von seinen verbliebenen Schulden befreit.

Die Restschuldbefreiung wird allerdings versagt, wenn der Schuldner seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist oder in der Wohlverhaltensphase erneut Schulden gemacht hat. In dem Fall wird das Insolvenzverfahren um 2 Jahre verlängert.

Hat der Schuldner während des Insolvenzverfahrens keine Pflichtverletzungen begangen, ergeht der Beschluss über die Restschuldbefreiung. Damit ist das Insolvenzverfahren beendet und der Schuldner wird von seinen verbliebenen Schulden rechtskräftig befreit.

Wirkungen der Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung hat weitreichende Folgen für den Betroffenen:

  • Befreiung von den Schulden, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden
  • Schulden aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen und Unterhaltspflichten bleiben bestehen
  • Die Restschuldbefreiung gilt auch gegenüber Gläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben
  • Der Schuldner darf nach der Restschuldbefreiung von den insolvenzfreien Schulden nicht mehr belangt werden
  • Die Restschuldbefreiung wird im Schuldnerverzeichnis vermerkt

Die Restschuldbefreiung bewirkt also einen weitgehenden Schuldenschnitt. Bis auf wenige Ausnahmen ist der Betroffene nach Abschluss des Verfahrens schuldenfrei und wirtschaftlich wieder auf dem Damm.

Folgen der Privatinsolvenz

Die Privatinsolvenz hat neben der Schuldenbefreiung auch Konsequenzen für die Kreditwürdigkeit des Betroffenen:

  • Eintrag im Schuldnerverzeichnis für 3 Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens
  • Schufa-Eintrag für weitere 3 Jahre nach Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Erschwerter Zugang zu Krediten für mehrere Jahre
  • Kündigung bestehender Kredite und Konten
  • Einschränkungen bei Mietverträgen, Leasingverträgen etc.
  • Keine Ausstellung eines Zeugnisses ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters

Auch wenn die Privatinsolvenz die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang bietet, ist sie doch mit spürbaren Einschränkungen verbunden. Betroffene sollten sich daher gut überlegen, ob sie diesen Schritt gehen wollen. In vielen Fällen kann eine außergerichtliche Schuldenbereinigung die bessere Alternative sein.

Fazit

Die Privatinsolvenz ermöglicht überschuldeten Privatpersonen, sich von ihren Schulden zu befreien und wirtschaftlich wieder auf eigenen Beinen zu stehen. Allerdings ist der Weg dahin mühsam und mit spürbaren Einschränkungen verbunden.

Schuldner sollten sich daher frühzeitig Hilfe bei einer Schuldnerberatung holen, um alle Optionen auszuloten. Durch rechtzeitiges Handeln kann oft ein Insolvenzverfahren vermieden und stattdessen eine einvernehmliche Schuldenbereinigung erreicht werden.


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