Haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen?

Wussten Sie, dass Sie Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen können? Informieren Sie sich jetzt, wie es geht!

Haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen

Viele Steuerzahler wissen nicht, dass sie bestimmte Dienstleistungen, die in ihrem Haushalt erbracht werden, von der Steuer absetzen können. Durch die steuerliche Berücksichtigung sogenannter „haushaltsnaher Dienstleistungen“ lässt sich bares Geld sparen.

Dieser Artikel erklärt, was genau unter haushaltsnahen Dienstleistungen zu verstehen ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie Sie diese in Ihrer Steuererklärung geltend machen können.


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Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Unter haushaltsnahen Dienstleistungen versteht man alle Tätigkeiten, die üblicherweise von Mitgliedern des privaten Haushalts erledigt und in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. Dazu zählen beispielsweise:

  • Reinigung der Wohnung (z.B. durch eine Putzhilfe)
  • Zubereitung von Mahlzeiten
  • Gartenpflegearbeiten wie Rasenmähen oder Heckenschneiden
  • Kinderbetreuung und Versorgung von Haustieren
  • Pflege und Betreuung von Angehörigen im Haushalt
  • Wäschepflege und Fensterputzen

Wichtig ist, dass diese Dienstleistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist zudem, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht als Handwerkerleistungen einzustufen sind.

Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit

Um haushaltsnahe Dienstleistungen in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Dienstleistungen müssen tatsächlich in Ihrem Haushalt bzw. auf Ihrem Grundstück erbracht werden. Dazu zählt auch eine Wohnung, die Sie Ihrem Kind unentgeltlich überlassen.
  • Sie müssen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung muss unbar, z.B. per Überweisung, erfolgt sein. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
  • Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs) benötigen Sie eine Bescheinigung der Minijob-Zentrale.
  • Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen ist ein Sozialversicherungsnachweis erforderlich.
  • Materialkosten oder gelieferte Waren sind nicht begünstigt, sondern nur die reinen Arbeits- bzw. Lohnkosten inklusive Fahrt- und Maschinenkosten des Dienstleisters.

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Für Aufwendungen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, können Sie eine Steuerermäßigung in Höhe von 20% direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Dabei gelten folgende Höchstbeträge:

  • Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs): 20% von maximal 2.550 €, also bis zu 510 € pro Jahr
  • Für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen: 20% von maximal 20.000 €, also bis zu 4.000 € pro Jahr

Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können die Höchstbeträge nur einmal für ihren gemeinsamen Haushalt in Anspruch nehmen. Die Steuerermäßigung wird hälftig aufgeteilt, sofern keine andere Aufteilung beantragt wird.

Beispiele für die Inanspruchnahme

Ein Beispiel: Familie Müller beschäftigt eine Haushaltshilfe auf Minijob-Basis und zahlt ihr 200 € pro Monat. Im Jahr fallen somit 2.400 € Aufwendungen an. In der Steuererklärung können 20% davon, also 480 €, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.

Auch Mieter einer Wohnung können von der Steuerermäßigung profitieren. Denn Aufwendungen, die über die Nebenkostenabrechnung des Vermieters abgerechnet werden, sind anteilig absetzbar. Das gilt z.B. für die Kosten des Hausmeisters, der Treppenhausreinigung oder der Gartenpflege. Wichtig ist, dass der Vermieter die entsprechenden Kosten in der Abrechnung separat ausweist.

Selbst die Unterbringung in einem Pflegeheim kann steuerlich geltend gemacht werden. Denn auch hier fallen haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigung, Verpflegung und Betreuung an. Voraussetzung ist, dass der Heimbewohner einen eigenständigen abgeschlossenen Haushalt im Heim führt.

Geltendmachung in der Steuererklärung

Um die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu erhalten, müssen Sie diese in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Dafür ist seit 2019 die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ vorgesehen. Dort tragen Sie in Zeile 5 die Summe Ihrer Aufwendungen ein, für die Sie eine Rechnung erhalten und unbar gezahlt haben.

Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse benötigen Sie zusätzlich die Bescheinigung der Minijob-Zentrale als Nachweis. Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen müssen Sie die Lohnsteuerbescheinigung und den Sozialversicherungsnachweis aufbewahren.

Es ist empfehlenswert, alle Belege wie Rechnungen und Überweisungsnachweise sorgsam aufzubewahren, falls das Finanzamt diese anfordert. Die Steuererklärung selbst können Sie bequem mit einer Steuersoftware oder -app erstellen, die Sie Schritt für Schritt durch den Prozess führt.

Fazit

Haushaltsnahe Dienstleistungen bieten ein großes Potenzial für Steuerzahler, um ihre Steuerlast zu senken. Durch die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung von bis zu 4.510 € pro Jahr lässt sich bares Geld sparen.

Voraussetzung ist, dass die Dienstleistungen tatsächlich im eigenen Haushalt erbracht werden, eine Rechnung vorliegt und unbar gezahlt wurde. Begünstigt sind sowohl Aufwendungen für eine Haushaltshilfe als auch für Dienstleister wie Gärtner oder Fensterputzer. Selbst Mieter und Heimbewohner können die Steuerermäßigung unter bestimmten Voraussetzungen nutzen.

Wichtig ist, die haushaltsnahen Dienstleistungen in der Einkommensteuererklärung in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ anzugeben und die erforderlichen Nachweise aufzubewahren. So lässt sich mit vergleichsweise geringem Aufwand eine spürbare Steuerersparnis erzielen.


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