Behinderung und künstliches Kniegelenk: Anerkannter Grad?

Leiden Sie an einem künstlichen Kniegelenk und fragen sich, welcher Grad der Behinderung anerkannt wird? Erfahren Sie, was bei der Bewertung entscheidend ist.

Behinderung und künstliches Kniegelenk Anerkannter Grad

Die Implantation eines künstlichen Kniegelenks – medizinisch als Knie-Totalendoprothese (Knie-TEP) bezeichnet – ist für viele Betroffene ein einschneidender Eingriff. Häufig geht dieser Schritt mit erheblichen Einschränkungen im Alltag einher, selbst wenn die Operation erfolgreich verläuft.

In Deutschland besteht die Möglichkeit, für die gesundheitlichen Folgen eines künstlichen Kniegelenks einen Grad der Behinderung (GdB) anerkennen zu lassen. Doch wie hoch fällt dieser aus? Welche Kriterien werden herangezogen? Und welche Rechte und Ansprüche ergeben sich daraus?


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Der folgende Artikel beleuchtet umfassend die rechtlichen, medizinischen und praktischen Aspekte rund um das Thema „Behinderung und künstliches Kniegelenk“. Er erklärt, wie der GdB ermittelt wird, welche GdB-Stufen anerkannt werden, wie der Antrag abläuft und welche Nachteilsausgleiche und Vorteile sich daraus ergeben.

Was bedeutet der Grad der Behinderung (GdB)?

Der Grad der Behinderung (GdB) ist eine Kennzahl, die angibt, wie stark eine gesundheitliche Beeinträchtigung das Leben eines Menschen im Alltag einschränkt. Grundlage für die Feststellung ist die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), in der die sogenannten versorgungsmedizinischen Grundsätze und eine GdB-Tabelle festgelegt sind. Der GdB wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 angegeben. Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert.

Wann gilt ein künstliches Kniegelenk als Behinderung?

Ein künstliches Kniegelenk wird grundsätzlich als Behinderung anerkannt, sofern dadurch dauerhafte Einschränkungen im Alltag bestehen. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag beim zuständigen Versorgungsamt. Entscheidend ist dabei nicht nur die Tatsache, dass ein künstliches Gelenk vorhanden ist, sondern vor allem, wie stark die Funktion des Knies und damit die Beweglichkeit und Mobilität beeinträchtigt sind.

GdB-Tabelle: Welche Werte gelten für ein künstliches Kniegelenk?

Die GdB-Tabelle sieht folgende Mindestwerte für künstliche Kniegelenke vor:

SituationMindest-GdB
Einseitige Totalendoprothese (Knie)20
Beidseitige Totalendoprothese (Knie)30
Einseitige Teilendoprothese (Knie)10
Beidseitige Teilendoprothese (Knie)20

Diese Werte stellen die Untergrenze dar. Je nach individueller Einschränkung kann der GdB auch höher ausfallen, insbesondere bei Komplikationen, chronischen Schmerzen oder weiteren Funktionsstörungen.

Wie wird der GdB im Einzelfall ermittelt?

Individuelle Bewertung

Die Festlegung des GdB erfolgt immer individuell. Maßgeblich sind:

  • Ausmaß der Bewegungseinschränkung (z. B. verminderte Beugefähigkeit, Streckdefizite)
  • Chronische Schmerzen (Belastungs- und Ruheschmerzen)
  • Mobilitätsdefizite (z. B. Schwierigkeiten beim Treppensteigen, längeres Gehen)
  • Auswirkungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die berufliche Tätigkeit
  • Komplikationen wie Lockerungen, Infektionen oder Teilversteifungen

Beispiele für die Bewertung:

  • Gut funktionierendes, einseitiges künstliches Kniegelenk: GdB mindestens 20
  • Beidseitiges künstliches Kniegelenk: GdB mindestens 30
  • Komplikationen, erhebliche Bewegungseinschränkung oder chronische Schmerzen: GdB 40 bis 50 oder mehr möglich

Höherer GdB bei besonderen Einschränkungen

Der GdB kann deutlich höher ausfallen, wenn zusätzliche Faktoren vorliegen:

  • Teilweise Versteifung des Knies: Dies kann einer schweren Bewegungseinschränkung gleichgesetzt werden und den GdB deutlich erhöhen.
  • Erhebliche Gehbehinderung: Wer nicht in der Lage ist, innerhalb von 30 Minuten zwei Kilometer zu Fuß zurückzulegen, kann einen höheren GdB und das Merkzeichen „G“ erhalten, das besondere Nachteilsausgleiche ermöglicht.
  • Chronische Schmerzen: Dauerhafte, therapieresistente Schmerzen werden bei der Bewertung besonders berücksichtigt.

Antragstellung: So läuft das Verfahren ab

1. Antrag stellen

Der Antrag auf Feststellung des GdB wird beim zuständigen Versorgungsamt gestellt. Benötigt werden:

  • Ärztliche Unterlagen (Operationsberichte, Befunde, Gutachten)
  • Angaben zu den Einschränkungen im Alltag
  • Ggf. Nachweise über Komplikationen oder weitere Erkrankungen

2. Medizinische Bewertung

Das Amt prüft die Unterlagen. Es kann ein eigenes Gutachten in Auftrag geben, um die gesundheitlichen Einschränkungen genauer zu beurteilen.

3. Bescheid

Nach Prüfung erfolgt die Festlegung des GdB per Bescheid. Gegen diesen kann Widerspruch eingelegt werden, falls die Bewertung als zu niedrig empfunden wird.

Praxisbeispiel: GdB-Bewertung bei zwei künstlichen Kniegelenken

Ein typischer Fall: Ein Patient erhält beidseitig künstliche Kniegelenke. Laut Tabelle beträgt der Mindest-GdB 30. Liegen jedoch chronische Schmerzen, erhebliche Bewegungseinschränkungen oder Komplikationen vor, kann der GdB auf 40, 50 oder mehr steigen. Die individuelle Bewertung ist hier entscheidend, da die tatsächlichen Auswirkungen auf Mobilität und Lebensqualität oft unterschätzt werden.

Schwerbehinderung und Merkzeichen

Wann gilt man als schwerbehindert?

  • Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert.
  • Ein künstliches Kniegelenk allein führt meist nicht direkt zu einem GdB von 50, es sei denn, es bestehen erhebliche zusätzliche Einschränkungen.

Merkzeichen „G“

  • Das Merkzeichen „G“ steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.
  • Es kann auch bei einem GdB unter 50 vergeben werden, wenn die Geh- und Standsicherheit stark eingeschränkt ist (z. B. bei Teilversteifung oder chronischen Schmerzen).

Rechte und Nachteilsausgleiche

Steuerliche Vorteile

  • Menschen mit anerkanntem GdB können einen Behindertenpauschbetrag bei der Steuer geltend machen.
  • Je nach Höhe des GdB gibt es zusätzliche steuerliche Erleichterungen.

Nachteilsausgleiche

  • Schwerbehinderte (GdB ab 50) haben Anspruch auf Zusatzurlaub, besonderen Kündigungsschutz und ggf. eine bevorzugte Einstellung im öffentlichen Dienst.
  • Mit Merkzeichen „G“ oder „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) bestehen Ansprüche auf Parkerleichterungen, unentgeltliche Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Kfz-Steuerermäßigung.

Widerspruch und Überprüfung

Wird der GdB als zu niedrig bewertet, kann Widerspruch eingelegt werden. Eine genaue Dokumentation der Einschränkungen und ggf. eine fachanwaltliche Beratung sind dabei hilfreich, um die tatsächlichen Alltagsbeeinträchtigungen umfassend darzustellen.

Häufige Fragen (FAQ)

Wird ein künstliches Kniegelenk immer als Behinderung anerkannt?

Ja, sofern dauerhafte Einschränkungen bestehen. Die Höhe des GdB richtet sich nach der individuellen Ausprägung der Beschwerden und Funktionsverluste.

Wie hoch ist der GdB bei einem künstlichen Kniegelenk?

  • Einseitige Totalendoprothese: mindestens 20
  • Beidseitige Totalendoprothese: mindestens 30
  • Höher bei zusätzlichen Einschränkungen (bis 50 oder mehr möglich)

Kann ich mit einem künstlichen Kniegelenk einen Schwerbehindertenausweis bekommen?

Das ist möglich, wenn der GdB 50 oder höher festgestellt wird. Dies ist meist nur bei erheblichen zusätzlichen Einschränkungen der Fall.

Was passiert, wenn sich mein Zustand verschlechtert?

Der GdB kann auf Antrag überprüft und ggf. erhöht werden, wenn sich die gesundheitlichen Einschränkungen verschlimmern.

Fazit

Die Anerkennung eines Grades der Behinderung bei einem künstlichen Kniegelenk ist ein komplexer, individueller Prozess. Während die Mindestwerte in der GdB-Tabelle Orientierung bieten, ist die tatsächliche Höhe des GdB immer abhängig von den konkreten funktionellen Einschränkungen, Schmerzen und Auswirkungen auf den Alltag.

Wer sich durch ein künstliches Kniegelenk im Alltag erheblich eingeschränkt fühlt, sollte nicht zögern, einen Antrag auf Feststellung des GdB zu stellen – und bei Bedarf Widerspruch einlegen. Die Anerkennung bietet wichtige Nachteilsausgleiche, steuerliche Vorteile und kann die Lebensqualität nachhaltig verbessern.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine persönliche Einschätzung empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht oder eine spezialisierte Beratungsstelle.


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