Grundsteuern als Betriebsausgabe – ist das erlaubt?

Dürfen Sie Grundsteuern eigentlich als Betriebsausgabe absetzen? Erfahren Sie, was gesetzlich erlaubt ist und worauf Sie dabei unbedingt achten müssen.

Grundsteuern als Betriebsausgabe – ist das erlaubt

Die Frage, ob Grundsteuern als Betriebsausgabe abgezogen werden dürfen, beschäftigt viele Unternehmer, Freiberufler und Selbstständige. Die Antwort darauf ist für die steuerliche Gewinnermittlung und die Optimierung der Steuerlast von zentraler Bedeutung.

Im folgenden Artikel wird umfassend erläutert, unter welchen Voraussetzungen die Grundsteuer als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann, welche gesetzlichen Grundlagen gelten, wie die praktische Umsetzung erfolgt und worauf in der Buchhaltung zu achten ist.


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Was sind Betriebsausgaben?

Definition und Bedeutung

Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Sie dienen dazu, den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten, Produkte oder Dienstleistungen zu erstellen und zu verkaufen sowie den Umsatz zu sichern. Betriebsausgaben mindern den steuerpflichtigen Gewinn und damit die Steuerlast des Unternehmens.

Beispiele für Betriebsausgaben

  • Personalkosten
  • Mieten für Geschäftsräume
  • Versicherungen
  • Reparaturen und Instandhaltung
  • Betriebliche Steuern, wie die Grundsteuer für Betriebsgrundstücke
  • Marketing- und Werbekosten
  • Weiterbildungskosten

Die Grundsteuer im Überblick

Was ist die Grundsteuer?

Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung. Sie wird von den Gemeinden erhoben und ist regelmäßig von Eigentümern von Grundstücken und Gebäuden zu entrichten. Die Höhe der Grundsteuer richtet sich nach dem Einheitswert des Grundstücks und dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde.

Wofür wird die Grundsteuer verwendet?

Die Grundsteuer dient den Kommunen als wichtige Einnahmequelle zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben, wie etwa der Infrastruktur, Schulen oder Grünanlagen.

Gesetzliche Grundlagen: Wann ist die Grundsteuer eine Betriebsausgabe?

Abzugsfähigkeit der Grundsteuer

Die Grundsteuer kann als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn das Grundstück oder Gebäude betrieblich genutzt wird. Das bedeutet, dass die gezahlte Grundsteuer für Betriebsgrundstücke eine Betriebsausgabe darstellt und somit den steuerpflichtigen Gewinn mindert.

„Die für Betriebsgrundstücke gezahlte Grundsteuer stellt für die Unternehmen eine Betriebsausgabe dar, die den Gewinn mindert.“

Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug

  • Das Grundstück muss zum Betriebsvermögen gehören.
  • Die Nutzung muss überwiegend betrieblich sein.
  • Die Grundsteuer muss tatsächlich gezahlt worden sein.
  • Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb bestehen.

Nicht abzugsfähig: Wird ein Grundstück ausschließlich privat genutzt, ist die Grundsteuer keine Betriebsausgabe, sondern eine private Ausgabe und kann steuerlich nicht geltend gemacht werden.

Praktische Umsetzung: Wie wird die Grundsteuer als Betriebsausgabe gebucht?

Buchhalterische Erfassung

Die Grundsteuer wird in der Finanzbuchhaltung als laufender Aufwand verbucht. In der Regel erfolgt die Buchung auf das Konto „Grundsteuer“ im Bereich der sonstigen betrieblichen Aufwendungen.

Beispiel Buchungssatz (SKR03):

6400 (Grundsteuer) an 1200 (Bank)

Belegnachweis


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Für den steuerlichen Abzug ist es zwingend erforderlich, die Zahlungsbelege und den Grundsteuerbescheid aufzubewahren. Das Finanzamt verlangt im Rahmen einer Betriebsprüfung den Nachweis der tatsächlichen Zahlung und den Zusammenhang mit dem betrieblichen Grundstück.

Sonderfälle und häufige Fragen

1. Gemischt genutzte Grundstücke

Wird ein Grundstück sowohl betrieblich als auch privat genutzt (z. B. bei einem Wohnhaus mit Büroeinheit), muss die Grundsteuer anteilig aufgeteilt werden. Nur der auf den betrieblichen Teil entfallende Anteil ist als Betriebsausgabe abzugsfähig.

2. Vermietung von Betriebsimmobilien

Vermietet ein Unternehmer eine Betriebsimmobilie, kann die gezahlte Grundsteuer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Wird die Immobilie jedoch im eigenen Betrieb genutzt, ist die Grundsteuer Betriebsausgabe.

3. Umlage der Grundsteuer auf Mieter

Bei vermieteten gewerblichen Objekten kann die Grundsteuer im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden. Dennoch bleibt die Zahlung zunächst eine Betriebsausgabe des Vermieters. Die vereinnahmten Umlagen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen.

Abgrenzung zu anderen Steuern

Nicht jede Steuer ist automatisch eine Betriebsausgabe. Das Einkommensteuergesetz unterscheidet klar zwischen betrieblich veranlassten Steuern und solchen, die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Beispiele:

SteuerartBetriebsausgabe?
Umsatzsteuer (sofern nicht Vorsteuer)Ja
GewerbesteuerJa (bei Kapitalgesellschaften, bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften jedoch Hinzurechnung im Rahmen der Einkommensteuer)
EinkommensteuerNein
Grundsteuer (für Betriebsgrundstücke)Ja
Kfz-Steuer (für Betriebsfahrzeuge)Ja
HundesteuerNein

Rechtsprechung und Verwaltungspraxis

Die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung bestätigen regelmäßig, dass die Grundsteuer für betriebliche Grundstücke als Betriebsausgabe abgezogen werden darf. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens – also sowohl für Einzelunternehmen, Personengesellschaften als auch Kapitalgesellschaften.

Steuerliche Auswirkungen und Vorteile

Minderung des steuerpflichtigen Gewinns

Da die Grundsteuer als Betriebsausgabe den steuerpflichtigen Gewinn mindert, reduziert sich die Steuerlast des Unternehmens entsprechend. Dies gilt sowohl bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) als auch bei der Bilanzierung.

Optimierung der Steuerlast

Unternehmer sollten darauf achten, sämtliche betrieblich veranlassten Grundsteuern korrekt zu erfassen und geltend zu machen. Eine vollständige Dokumentation und die richtige Zuordnung sind dabei unerlässlich.

Häufige Fehlerquellen und Tipps aus der Praxis

1. Fehlende Belege

Ohne ordnungsgemäße Belege erkennt das Finanzamt die Betriebsausgabe nicht an. Alle Grundsteuerbescheide und Zahlungsnachweise müssen sorgfältig aufbewahrt werden.

2. Falsche Zuordnung bei gemischter Nutzung

Wird ein Grundstück sowohl betrieblich als auch privat genutzt, ist eine sachgerechte Aufteilung erforderlich. Die Aufteilung sollte nachvollziehbar und dokumentiert sein.

3. Nichtberücksichtigung bei der Steuererklärung

Gerade bei kleinen Betrieben und Freiberuflern wird die Grundsteuer häufig vergessen. Die regelmäßige Überprüfung der Betriebsausgabenliste hilft, keine abzugsfähigen Kosten zu übersehen.

Fazit: Grundsteuer als Betriebsausgabe – das ist erlaubt!

Die Grundsteuer für betriebliche Grundstücke ist eindeutig als Betriebsausgabe abzugsfähig, sofern sie betrieblich veranlasst ist und das Grundstück dem Betriebsvermögen zugeordnet ist.

Sie mindert den steuerpflichtigen Gewinn und damit die Steuerlast des Unternehmens. Wichtig ist die korrekte buchhalterische Erfassung, die vollständige Belegsammlung und – bei gemischt genutzten Immobilien – eine sachgerechte Aufteilung.

Kurz zusammengefasst:

  • Die Grundsteuer für betriebliche Grundstücke ist eine Betriebsausgabe.
  • Sie ist in voller Höhe abziehbar, wenn das Grundstück ausschließlich betrieblich genutzt wird.
  • Bei gemischter Nutzung ist eine anteilige Abzugsfähigkeit möglich.
  • Die Abzugsfähigkeit gilt für alle Unternehmensformen.
  • Ohne Belege kein Abzug – Sorgfalt bei der Dokumentation ist unerlässlich.

Weiterführende Hinweise und praktische Empfehlungen

  • Nutzen Sie ein Buchhaltungsprogramm, um alle Betriebsausgaben lückenlos zu erfassen.
  • Prüfen Sie regelmäßig, ob alle betrieblich veranlassten Steuern korrekt verbucht sind.
  • Bei Unsicherheiten zur Abzugsfähigkeit einzelner Kosten empfiehlt sich die Rücksprache mit dem Steuerberater.

Mit der richtigen Handhabung der Grundsteuer als Betriebsausgabe können Unternehmen ihre Steuerlast effektiv reduzieren und bleiben gleichzeitig auf der sicheren Seite gegenüber dem Finanzamt.


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