Wie wirkt sich die Zugewinngemeinschaft bei Erbschaft auf Haus und Vermögen aus? Sind Ihre Rechte und Pflichten dabei ausreichend geregelt und geschützt?

Die Zugewinngemeinschaft ist in Deutschland der gesetzliche Güterstand für Ehepaare, die keinen Ehevertrag geschlossen haben. Sie regelt, wie Vermögen während der Ehe behandelt wird, was im Falle einer Scheidung oder beim Tod eines Ehepartners mit Immobilien und Erbschaften passiert und wie ein Zugewinnausgleich berechnet wird.
Besonders relevant wird das Thema, wenn ein Ehepartner während der Ehe ein Haus oder anderes Vermögen erbt. Im Folgenden wird umfassend erläutert, wie Haus und Vermögen in der Zugewinngemeinschaft und im Erbfall behandelt werden.
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Was ist die Zugewinngemeinschaft?
Definition und Grundprinzipien
- Die Zugewinngemeinschaft ist der „Regelgüterstand“ nach deutschem Recht (§ 1363 BGB). Sie gilt automatisch, wenn kein Ehevertrag etwas anderes regelt.
- Jeder Ehepartner bleibt Eigentümer seines eingebrachten und während der Ehe erworbenen Vermögens. Es gibt kein gemeinsames Vermögen, sondern getrennte Vermögensmassen.
- Erst bei Beendigung der Ehe (durch Scheidung oder Tod) erfolgt ein Zugewinnausgleich, bei dem der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs zwischen den Ehepartnern hälftig geteilt wird.
Vermögensaufteilung während der Ehe
- Jeder Ehepartner kann grundsätzlich frei über sein Vermögen verfügen. Nur bei Verfügungen über das gesamte Vermögen oder über Haushaltsgegenstände ist die Zustimmung des anderen Ehepartners nötig.
- Immobilien, die einem Ehepartner vor der Ehe gehörten, bleiben auch nach der Heirat in dessen Alleineigentum. Wird während der Ehe eine Immobilie gemeinsam erworben, sind beide Ehepartner im Grundbuch eingetragen und jeweils hälftige Eigentümer.
Erbschaft in der Zugewinngemeinschaft
Zählt eine Erbschaft zum Zugewinn?
- Erbt ein Ehepartner während der Ehe ein Haus oder anderes Vermögen, so bleibt diese Erbschaft ausschließlich sein Eigentum.
- Die Erbschaft wird dem sogenannten Anfangsvermögen des Erben zugeschlagen, auch wenn sie erst während der Ehe anfällt. Sie zählt somit nicht zum Zugewinn, der im Falle einer Scheidung oder beim Tod des Ehepartners ausgeglichen wird.
Beispiel:
Ein Ehepartner bringt 30.000 Euro in die Ehe ein und erbt während der Ehe 20.000 Euro. Bei der Berechnung des Zugewinns wird so getan, als hätte er bereits zu Beginn der Ehe 50.000 Euro besessen.
Privilegierter Erwerb
- Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden als „privilegierter Erwerb“ behandelt und zum Anfangsvermögen gerechnet.
- Auch wenn das Erbe für gemeinsame Zwecke genutzt wird (z.B. Renovierung des Familienhauses), bleibt es grundsätzlich dem Erben zugeordnet.
Zugewinnausgleich bei Scheidung
Berechnung des Zugewinns
- Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen (bei Eheschließung) und dem Endvermögen (bei Beendigung der Ehe).
- Erbschaften und Schenkungen während der Ehe erhöhen das Anfangsvermögen des Erben rückwirkend.
- Nur der Vermögenszuwachs, der nicht auf Erbschaften oder Schenkungen beruht, wird im Zugewinnausgleich berücksichtigt.
Beispiel:
Zeitpunkt | Vermögen Ehepartner A | Vermögen Ehepartner B |
---|---|---|
Anfang der Ehe | 30.000 € | 10.000 € |
Während der Ehe | +20.000 € Erbschaft | |
Ende der Ehe | 80.000 € | 40.000 € |
- Anfangsvermögen A: 30.000 € + 20.000 € (Erbschaft) = 50.000 €
- Zugewinn A: 80.000 € – 50.000 € = 30.000 €
- Zugewinn B: 40.000 € – 10.000 € = 30.000 €
- Es besteht kein Ausgleichsanspruch, da beide denselben Zugewinn erzielt haben.
Wichtig: Das ererbte Haus oder Vermögen wird nicht geteilt, sondern bleibt im Eigentum des Erben.
Haus in der Zugewinngemeinschaft
Eigentumsverhältnisse
- Gehört das Haus einem Ehepartner schon vor der Ehe, bleibt es auch während und nach der Ehe sein alleiniges Eigentum.
- Wird das Haus während der Ehe gemeinsam gekauft, sind beide Ehepartner im Grundbuch eingetragen und jeweils zu gleichen Teilen Eigentümer.
- Wird das Haus während der Ehe geerbt, bleibt es im Alleineigentum des erbenden Ehepartners, auch wenn beide darin wohnen.
Verfügungsbeschränkungen
- Über das gesamte Vermögen oder Haushaltsgegenstände kann nur mit Zustimmung des Ehepartners verfügt werden.
- Beim Verkauf einer Immobilie, die nahezu das gesamte Vermögen eines Ehepartners darstellt, ist die Zustimmung des anderen Ehepartners erforderlich.
Erbschaft und Haus bei Tod eines Ehepartners
Gesetzliche Erbfolge und Erbquote
- Beim Tod eines Ehepartners in Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehepartner einen gesetzlichen Erbteil plus einen pauschalen Zugewinnausgleich.
- Gibt es Kinder, erbt der überlebende Ehepartner die Hälfte des Nachlasses (ein Viertel gesetzlicher Erbteil plus ein Viertel pauschaler Zugewinnausgleich).
- Gibt es keine Kinder, erhöht sich der Erbteil auf drei Viertel des Nachlasses.
Erbschaftsteuer und Pflichtteil
- Der überlebende Ehepartner hat Anspruch auf den Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt.
- Erbschaften und Schenkungen während der Ehe beeinflussen nicht den Pflichtteilsanspruch des Ehepartners.
Besonderheiten bei Immobilien
Immobilie als Erbschaft
- Eine geerbte Immobilie bleibt im Alleineigentum des erbenden Ehepartners.
- Bei Scheidung wird der Wert der geerbten Immobilie nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen, sondern dem Anfangsvermögen zugeschlagen.
- Wird eine Immobilie gemeinsam während der Ehe gekauft, sind beide Ehepartner gleichberechtigte Eigentümer und müssen sich bei Scheidung über die Aufteilung einigen.
Nutzung und Investitionen
- Investiert der nicht erbende Ehepartner in die Immobilie (z.B. durch Renovierung), kann er unter Umständen einen Ausgleichsanspruch für seine Investitionen geltend machen. Dies ist jedoch kein Zugewinnausgleich, sondern ein eigenständiger Anspruch, der im Einzelfall geprüft werden muss.
Fazit: Klare Regeln, aber viele Fallstricke
Die Zugewinngemeinschaft sorgt für klare Verhältnisse: Jeder Ehepartner bleibt Eigentümer seines eigenen Vermögens, auch bei Erbschaften und Immobilien. Nur der während der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Zugewinn wird im Scheidungs- oder Erbfall ausgeglichen. Erbschaften und Schenkungen sind privilegiert und bleiben im Eigentum des Erben.
Wichtige Punkte auf einen Blick:
- Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und nicht geteilt.
- Immobilien, die vor der Ehe oder durch Erbschaft erworben wurden, bleiben im Alleineigentum des jeweiligen Ehepartners.
- Bei Scheidung wird nur der Zugewinn ausgeglichen, nicht das gesamte Vermögen.
- Im Todesfall erhält der überlebende Ehepartner einen pauschalen Zugewinnausgleich zusätzlich zum gesetzlichen Erbteil.
Empfehlung: Wer sich unsicher ist oder eine andere Regelung wünscht, sollte einen Ehevertrag in Erwägung ziehen. Bei komplexen Vermögensverhältnissen, insbesondere bei Immobilien und Erbschaften, empfiehlt sich eine rechtliche Beratung, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Hinweis: Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu Erbschaft, Zugewinngemeinschaft und Immobilien sollte immer ein Fachanwalt für Familienrecht oder ein Notar konsultiert werden.
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