Ist Ihre Wohngebäudeversicherung steuerlich absetzbar? Wie können Sie dabei Steuervorteile optimal nutzen und welche Tipps sollten Sie beachten?

Die Wohngebäudeversicherung zählt zu den wichtigsten Versicherungen für Immobilienbesitzer. Sie schützt das eigene Haus vor Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel und weitere Risiken. Doch wie sieht es mit der steuerlichen Absetzbarkeit dieser Police aus? Viele Eigentümer fragen sich, ob und wie sie die Beiträge zur Wohngebäudeversicherung in ihrer Steuererklärung berücksichtigen können.
In diesem umfassenden Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte rund um die steuerliche Behandlung der Wohngebäudeversicherung, erhalten wertvolle Praxistipps und lernen, wie Sie im Einzelfall Steuervorteile nutzen können.
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Was ist eine Wohngebäudeversicherung?
Die Wohngebäudeversicherung ist eine Sachversicherung, die Schäden am Gebäude selbst abdeckt. Sie greift bei Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren.
Versichert sind das Haus sowie fest mit dem Gebäude verbundene Bestandteile, wie Heizungsanlagen, fest eingebaute Küchen oder sanitäre Installationen. Ziel ist es, den finanziellen Schaden im Fall eines versicherten Ereignisses abzufedern und die Wiederherstellung des Gebäudes zu ermöglichen.
Grundsatz: Wohngebäudeversicherung und Steuer – Das Wichtigste vorab
- Für selbstgenutzte Immobilien ist die Wohngebäudeversicherung in der Regel nicht steuerlich absetzbar.
- Vermieter können die Beiträge zur Wohngebäudeversicherung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen.
- Wer beruflich genutzte Räume (z. B. häusliches Arbeitszimmer) im eigenen Haus hat, kann die Versicherungsbeiträge anteilig absetzen.
- Für gewerblich genutzte Gebäude sind die Beiträge als Betriebsausgaben abziehbar.
- Die steuerliche Absetzbarkeit hängt immer vom konkreten Nutzungszweck der Immobilie ab.
Wohngebäudeversicherung bei selbstgenutzten Immobilien
Keine steuerliche Absetzbarkeit für Selbstnutzer
Wer sein Eigenheim selbst bewohnt, kann die Beiträge zur Wohngebäudeversicherung grundsätzlich nicht als Sonderausgaben oder Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung handelt. Der Grund: Die Kosten für die Wohngebäudeversicherung zählen zu den sogenannten „privaten Lebenshaltungskosten“, die steuerlich nicht begünstigt sind.
Ausnahme: Berufliche Nutzung eines Teils der Immobilie
Eine Ausnahme gilt, wenn ein Teil des Hauses oder der Wohnung beruflich genutzt wird – etwa als häusliches Arbeitszimmer. In diesem Fall können die anteiligen Kosten für die Wohngebäudeversicherung, die auf das Arbeitszimmer entfallen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die Berechnung erfolgt nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche.
Beispiel:
- Gesamtwohnfläche: 120 m²
- Arbeitszimmer: 12 m²
- Anteil: 10 %
- Absetzbarer Anteil der Versicherungsprämie: 10 %
Wohngebäudeversicherung bei vermieteten Immobilien
Steuervorteile für Vermieter
Für Vermieter ist die Situation deutlich günstiger: Die Beiträge zur Wohngebäudeversicherung zählen zu den Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie können die kompletten Kosten für die Versicherung in der Steuererklärung angeben und so ihre Steuerlast senken.
Umlage auf den Mieter
Darüber hinaus können Vermieter die Kosten der Wohngebäudeversicherung als Teil der Nebenkosten auf den Mieter umlegen. In der Praxis bedeutet das: Die Versicherung wird zunächst vom Eigentümer bezahlt, aber über die Betriebskostenabrechnung an die Mieter weitergegeben.
Wichtiger Hinweis: Nur die reinen Kosten der Gebäudeversicherung sind steuerlich absetzbar – Zusatzleistungen oder andere Versicherungen (z. B. Hausrat, Glasversicherung) müssen gesondert betrachtet werden.
Wohngebäudeversicherung bei gemischt genutzten Immobilien
Teilweise Absetzbarkeit bei gemischter Nutzung
Werden Teile einer Immobilie privat und andere gewerblich oder zur Vermietung genutzt, können die Beiträge zur Wohngebäudeversicherung anteilig steuerlich geltend gemacht werden. Die Aufteilung erfolgt in der Regel nach dem Flächenverhältnis der jeweiligen Nutzung.
Beispiel:
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- Privat genutzt: 120 m²
- Vermietet: 80 m²
- Absetzbarer Anteil: 40 % der Versicherungsprämie (für den vermieteten Teil)
Wohngebäudeversicherung bei gewerblich genutzten Immobilien
Betriebsausgaben für Unternehmen
Wird eine Immobilie vollständig gewerblich genutzt (z. B. Bürogebäude, Ladenlokal), sind die Beiträge zur Wohngebäudeversicherung vollständig als Betriebsausgaben abziehbar. Sie mindern den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens und reduzieren so die Steuerlast.
Sonderfälle und Besonderheiten
Denkmalgeschützte Immobilien und staatliche Förderprogramme
Bei denkmalgeschützten Gebäuden oder Immobilien, die unter besondere staatliche Förderprogramme fallen, können zusätzliche steuerliche Vergünstigungen möglich sein. Hier lohnt sich die Rücksprache mit einem Steuerberater, um alle Möglichkeiten auszuschöpfen.
Versicherungssteuer
Die Versicherungssteuer ist in den Prämien der Wohngebäudeversicherung enthalten und wird mit abgesetzt, wenn die Versicherung steuerlich geltend gemacht werden kann (z. B. bei Vermietung oder gewerblicher Nutzung).
Praktische Tipps zur steuerlichen Absetzbarkeit
1. Belege und Nachweise sammeln
Sammeln Sie alle Unterlagen zu Ihrer Wohngebäudeversicherung: Police, Beitragsrechnungen, Zahlungsbelege. Diese werden als Nachweis für das Finanzamt benötigt, falls Sie die Kosten absetzen dürfen.
2. Nutzung der richtigen Steuerformulare
- Für Vermieter: Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)
- Für Selbstständige: Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) oder Bilanz
- Für Arbeitnehmer mit Arbeitszimmer: Anlage N (Werbungskosten)
3. Flächenanteile korrekt berechnen
Bei anteiliger Absetzbarkeit (z. B. Arbeitszimmer oder gemischte Nutzung) muss der Flächenanteil exakt berechnet und dokumentiert werden.
4. Steuerliche Änderungen beachten
Die steuerlichen Regelungen können sich ändern. Informieren Sie sich regelmäßig über aktuelle Entwicklungen oder konsultieren Sie einen Steuerberater, um auf dem neuesten Stand zu bleiben.
5. Beratung durch Experten
Gerade bei komplexen Sachverhalten (z. B. gemischt genutzte Immobilien, Denkmalschutz) empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerexperten, um alle Steuervorteile optimal zu nutzen.
Übersicht: Steuerliche Behandlung der Wohngebäudeversicherung
Nutzung der Immobilie | Steuerliche Absetzbarkeit möglich? | Geltendmachung als | Hinweise |
---|---|---|---|
Selbstgenutzt (privat) | Nein | – | Ausnahme: anteilig bei Arbeitszimmer |
Vermietet | Ja | Werbungskosten | Komplette Prämie absetzbar |
Gewerblich genutzt | Ja | Betriebsausgaben | Komplette Prämie absetzbar |
Gemischt genutzt (privat/vermietet) | Ja, anteilig | Werbungskosten/Betriebsausgaben | Flächenanteil berechnen |
Arbeitszimmer im Eigenheim | Ja, anteilig | Werbungskosten/Betriebsausgaben | Nur auf Arbeitszimmer-Fläche |
Häufige Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit
Kann ich die Wohngebäudeversicherung als Sonderausgabe absetzen?
Nein, für Privatpersonen ist die Wohngebäudeversicherung keine Sonderausgabe. Nur bestimmte Vorsorgeversicherungen (z. B. Kranken-, Pflege-, Haftpflichtversicherung) sind als Sonderausgaben absetzbar.
Was ist bei einer Eigentumswohnung in einer WEG zu beachten?
Auch hier gilt: Nur wenn die Wohnung vermietet ist, können die anteiligen Kosten für die Wohngebäudeversicherung steuerlich angesetzt werden. Bei Eigennutzung besteht kein Anspruch auf Absetzbarkeit.
Wie berechne ich den absetzbaren Anteil bei Arbeitszimmern?
Der Anteil richtet sich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche. Beispiel: 10 m² Arbeitszimmer bei 100 m² Gesamtfläche = 10 % der Versicherungsprämie absetzbar.
Kann ich die Wohngebäudeversicherung auch rückwirkend absetzen?
Die Kosten können immer für das jeweilige Steuerjahr abgesetzt werden, in dem sie angefallen sind. Eine rückwirkende Berücksichtigung ist im Rahmen der gesetzlichen Abgabefristen möglich.
Fazit: Wohngebäudeversicherung steuerlich absetzbar – Chancen erkennen und richtig nutzen
Die Wohngebäudeversicherung ist für die meisten Selbstnutzer steuerlich nicht absetzbar. Wer jedoch vermietet, gewerblich nutzt oder ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet hat, kann die Beiträge – ganz oder anteilig – steuerlich geltend machen. Entscheidend ist immer der Nutzungszweck der Immobilie. Mit einer sorgfältigen Dokumentation und der richtigen steuerlichen Zuordnung lassen sich die Kosten optimal in der Steuererklärung berücksichtigen und bares Geld sparen.
Tipp: Prüfen Sie regelmäßig Ihre Versicherungsverträge und die Nutzung Ihrer Immobilie. Bei Änderungen (z. B. Umwandlung eines Raums in ein Arbeitszimmer oder Beginn einer Vermietung) sollten Sie auch die steuerliche Behandlung Ihrer Wohngebäudeversicherung anpassen. Im Zweifelsfall hilft ein Steuerberater, den maximalen Steuervorteil zu sichern.
Zusammenfassung der wichtigsten Tipps:
- Beiträge für selbstgenutzte Immobilien sind nicht absetzbar
- Vermieter und gewerbliche Nutzer können die Prämien voll absetzen
- Bei Arbeitszimmern und gemischter Nutzung ist eine anteilige Absetzbarkeit möglich
- Belege und Nachweise sorgfältig aufbewahren
- Steuerliche Änderungen und Sonderfälle beachten
- Expertenrat einholen, um alle Möglichkeiten auszuschöpfen
Mit diesen Informationen sind Sie bestens gerüstet, um das Thema Wohngebäudeversicherung und Steuern optimal für sich zu nutzen!
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