Inkasso gezahlt – Steht man trotzdem in der SCHUFA?

Haben Sie eine Inkassoforderung beglichen und fragen sich nun, ob Sie trotzdem einen negativen SCHUFA-Eintrag behalten? Hier erfahren Sie, was wirklich zählt.

Inkasso gezahlt – Steht man trotzdem in der SCHUFA

Die SCHUFA ist für viele Verbraucher ein Begriff, der mit Unsicherheit und Sorge verbunden ist. Besonders, wenn ein Inkassounternehmen ins Spiel kommt, wächst die Angst vor einem negativen SCHUFA-Eintrag – selbst dann, wenn die offene Forderung bereits beglichen wurde. Doch wie funktioniert das Zusammenspiel zwischen Inkasso und SCHUFA wirklich?

Bleibt ein Eintrag bestehen, auch wenn man bezahlt hat? Und wie lange wirkt sich das auf die eigene Bonität aus? Dieser ausführliche Artikel beleuchtet alle Aspekte rund um das Thema „Inkasso gezahlt – Steht man trotzdem in der SCHUFA?“ und gibt praktische Tipps zum Umgang mit negativen Einträgen.


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Was ist die SCHUFA und welche Rolle spielt sie?

Die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist die bekannteste deutsche Auskunftei. Sie sammelt und speichert Daten über das Zahlungsverhalten von Verbrauchern. Banken, Vermieter und viele Unternehmen greifen auf diese Daten zurück, um die Kreditwürdigkeit von Personen zu beurteilen.

Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann daher weitreichende Folgen haben – von abgelehnten Kreditanträgen bis hin zu Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche.

Wie kommt es zu einem Inkassoverfahren?

Ein Inkassoverfahren beginnt meist, wenn eine Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt wird. Der Gläubiger – etwa ein Online-Shop oder ein Energieversorger – beauftragt dann ein Inkassounternehmen, die offene Forderung einzutreiben. Das Inkassobüro verschickt Mahnungen und fordert zur Zahlung auf.

Bleibt die Forderung weiterhin offen, kann das Inkassounternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Informationen an die SCHUFA melden.

Voraussetzungen für einen SCHUFA-Eintrag durch Inkasso

Ein negativer SCHUFA-Eintrag erfolgt nicht automatisch, sobald ein Inkassobrief eintrifft. Es müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Forderung ist berechtigt und unbestritten.
  • Es wurden mindestens zwei schriftliche Mahnungen verschickt.
  • Zwischen den Mahnungen liegen mindestens vier Wochen.
  • In mindestens einer Mahnung wurde ausdrücklich auf einen möglichen SCHUFA-Eintrag hingewiesen.
  • Der Schuldner hat der Forderung nicht widersprochen.

Wird einer dieser Punkte nicht eingehalten, ist ein negativer SCHUFA-Eintrag in der Regel unzulässig.

Was passiert, wenn die Inkassoforderung bezahlt wird?

Eintrag trotz Zahlung?

Viele Verbraucher glauben, dass mit der Bezahlung der Inkassoforderung automatisch auch ein eventueller SCHUFA-Eintrag verschwindet. Das ist jedoch nicht der Fall. Wurde die Forderung bereits an die SCHUFA gemeldet, bleibt der Eintrag bestehen – allerdings wird er mit einem sogenannten „Erledigungsvermerk“ versehen. Das bedeutet, dass die SCHUFA zwar weiterhin über die frühere Zahlungsstörung informiert ist, aber auch erkennt, dass die Schuld inzwischen beglichen wurde.

Beispiel:

Wer am 2. März 2024 eine Inkassoforderung begleicht, dessen Eintrag bleibt bis zum 1. März 2027 bestehen – also drei Jahre ab dem Tag der Zahlung. Erst danach wird der Eintrag automatisch gelöscht.

Auswirkungen des Erledigungsvermerks

Der Erledigungsvermerk signalisiert Banken und anderen Vertragspartnern, dass die Forderung nicht mehr offen ist. Das kann sich positiv auf den SCHUFA-Score auswirken, da die Erledigung der Schuld dokumentiert ist. Dennoch bleibt der negative Eintrag als Warnsignal für die Vertragspartner sichtbar, bis die Löschfrist abgelaufen ist.

Wie lange bleibt ein SCHUFA-Eintrag nach Zahlung bestehen?

Die Speicherfristen für negative SCHUFA-Einträge sind klar geregelt:

  • Reguläre Löschfrist: Drei Jahre nach Begleichung der Forderung wird der Eintrag gelöscht. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zahlung, nicht mit dem Tag der ursprünglichen Mahnung.
  • Neue 100-Tage-Regelung: Seit Anfang 2025 gibt es eine wichtige Neuerung: Wird die offene Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Meldung an die Auskunftei beglichen, wird der Eintrag bereits nach 18 Monaten gelöscht – statt nach drei Jahren. Diese Regelung gilt jedoch nur für Fälle mit einem einzigen Zahlungsverzug und wenn die Zahlung rechtzeitig erfolgt.

Tabelle: Löschfristen für SCHUFA-Einträge nach Inkasso

SituationLöschfristBesonderheiten
Zahlung nach Inkasso, regulär3 JahreFrist ab Tag der Zahlung
Zahlung innerhalb von 100 Tagen (ab 2025)18 MonateNur bei erstem Zahlungsverzug
Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung6 MonateNach Ende des Verfahrens

Was passiert, wenn die Forderung bestritten wird?

Ein negativer SCHUFA-Eintrag ist unzulässig, wenn der Schuldner der Forderung widerspricht. Inkassounternehmen dürfen in diesem Fall keine Daten an die SCHUFA übermitteln. Es ist daher ratsam, unberechtigte Forderungen schriftlich und nachweisbar zu bestreiten. Unternehmen und Inkassodienstleister sind verpflichtet, den Schuldner über die bevorstehende Meldung an die SCHUFA zu informieren. Wird die Forderung bestritten, darf kein Eintrag erfolgen.

Was tun bei unberechtigten oder fehlerhaften SCHUFA-Einträgen?

Eigenauskunft einholen

Jeder Verbraucher hat das Recht, einmal jährlich eine kostenlose SCHUFA-Eigenauskunft zu beantragen. So lässt sich prüfen, ob und welche Einträge vorhanden sind und ob sie korrekt sind.

Fehlerhafte Einträge löschen lassen

Stellt man fest, dass ein Eintrag zu Unrecht erfolgt ist – etwa weil die Forderung bereits beglichen oder bestritten wurde – kann man die Löschung bei der SCHUFA beantragen. Hilfreich sind dabei Nachweise wie Zahlungsbelege oder der Schriftverkehr mit dem Inkassounternehmen. Bei Schwierigkeiten kann die SCHUFA-Ombudsstelle oder ein Anwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht unterstützen.

Ratenzahlung und SCHUFA-Eintrag

Wird mit dem Gläubiger oder Inkassounternehmen eine Ratenzahlung vereinbart, gilt die Forderung nicht mehr als fällig. Solange die Raten wie vereinbart gezahlt werden, darf kein negativer SCHUFA-Eintrag erfolgen. Kommt es jedoch zu einem Zahlungsverzug bei der Ratenzahlung, kann ein Eintrag drohen.

Wie kann man einen SCHUFA-Eintrag vermeiden?

  • Rechnungen und Mahnungen ernst nehmen: Frühzeitige Zahlung verhindert Inkasso und SCHUFA-Einträge.
  • Unberechtigte Forderungen widersprechen: Ein schriftlicher Widerspruch schützt vor einem Eintrag.
  • Kommunikation suchen: Bei Zahlungsschwierigkeiten mit Gläubigern oder Inkassounternehmen sprechen und ggf. eine Ratenzahlung vereinbaren.
  • Zahlungsbelege aufbewahren: Nachweise über Zahlungen sind wichtig, falls es zu Unstimmigkeiten kommt.
  • Eigenauskunft regelmäßig prüfen: So erkennt man Fehler frühzeitig und kann reagieren.

Was tun, wenn bereits ein SCHUFA-Eintrag besteht?

  1. Zahlung nachholen: Ist die Forderung noch offen, sollte sie so schnell wie möglich beglichen werden.
  2. Erledigungsvermerk prüfen: Nach Zahlung sollte der Eintrag als „erledigt“ markiert werden. Ist das nicht der Fall, kann eine Korrektur bei der SCHUFA beantragt werden.
  3. Löschung beantragen: Nach Ablauf der Löschfrist (drei Jahre oder 18 Monate bei der 100-Tage-Regel) sollte der Eintrag automatisch entfernt werden. Ist dies nicht geschehen, kann man die Löschung aktiv einfordern.

Auswirkungen eines SCHUFA-Eintrags auf die Bonität

Ein negativer SCHUFA-Eintrag wirkt sich unmittelbar auf den SCHUFA-Score aus und kann zu folgenden Konsequenzen führen:

  • Kredite werden abgelehnt oder nur zu schlechteren Konditionen vergeben.
  • Mobilfunkverträge oder Leasingverträge werden verweigert.
  • Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche, da viele Vermieter eine SCHUFA-Auskunft verlangen.
  • Probleme bei der Eröffnung eines Girokontos.

Selbst mit Erledigungsvermerk bleibt die Bonität eingeschränkt, bis der Eintrag gelöscht wird.

Besonderheiten: Inkasso und andere Auskunfteien

Nicht jedes Inkassounternehmen arbeitet direkt mit der SCHUFA zusammen. Es gibt weitere Auskunfteien wie CRIF Bürgel, Boniversum, Creditreform oder Experian. Auch hier können negative Einträge erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einwilligung zur Datenübermittlung muss dem Schuldner frühzeitig mitgeteilt werden.

Rechtliche Grundlagen für SCHUFA-Einträge

Die Übermittlung von Daten an die SCHUFA unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere dem Datenschutzrecht. Folgende Grundsätze sind zu beachten:

  • Die Forderung muss berechtigt und unbestritten sein.
  • Der Schuldner muss ausreichend informiert werden.
  • Es müssen mindestens zwei Mahnungen erfolgt sein.
  • Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist einzuhalten.

Fazit

Auch nach Begleichung einer Inkassoforderung bleibt ein negativer SCHUFA-Eintrag in der Regel bestehen – allerdings mit einem Erledigungsvermerk. Die Speicherfrist beträgt meist drei Jahre ab Zahlung, kann aber durch die neue 100-Tage-Regelung auf 18 Monate verkürzt werden. Ein Eintrag ist nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wer unberechtigte Forderungen bestreitet oder frühzeitig bezahlt, kann einen Eintrag verhindern. Die regelmäßige Prüfung der eigenen SCHUFA-Daten und eine transparente Kommunikation mit Gläubigern und Inkassounternehmen sind der beste Schutz vor langfristigen Bonitätsproblemen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

1. Bekomme ich sofort einen SCHUFA-Eintrag, wenn ich Post vom Inkasso erhalte?
Nein, ein Inkassobrief führt nicht automatisch zu einem SCHUFA-Eintrag. Erst wenn mehrere Mahnungen erfolgt sind und die Forderung unbestritten bleibt, kann ein Eintrag drohen.

2. Wird der Eintrag nach Zahlung sofort gelöscht?
Nein, der Eintrag bleibt bestehen, erhält aber einen Erledigungsvermerk. Die Löschung erfolgt nach drei Jahren oder nach 18 Monaten bei Anwendung der 100-Tage-Regel.

3. Was tun bei unberechtigtem Eintrag?
Widersprechen Sie der Forderung schriftlich und fordern Sie die Löschung des Eintrags. Bei Problemen kann ein Anwalt helfen.

4. Gilt das auch für andere Auskunfteien?
Ja, auch andere Auskunfteien speichern Inkassoeinträge nach ähnlichen Regeln.

Weiterführende Tipps

  • Nutzen Sie die kostenlose SCHUFA-Eigenauskunft mindestens einmal jährlich.
  • Bewahren Sie alle Zahlungsbelege und Schriftwechsel mit Inkassounternehmen sorgfältig auf.
  • Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten, wenn Sie einen Eintrag für unberechtigt halten.

Mit diesem Wissen können Sie souverän mit Inkassoforderungen und SCHUFA-Einträgen umgehen und Ihre Bonität gezielt schützen.


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