Wissen Sie, ob die Witwenrente pfändbar ist und wie hoch der Freibetrag dabei ist? Ein komplexes Thema, das viele überraschen könnte – hier erfahren Sie mehr.
Die Witwenrente soll Hinterbliebene nach dem Tod des Ehepartners finanziell absichern. Doch was passiert, wenn der Hinterbliebene hohe Schulden hat und Gläubiger bedient werden müssen?
Ist dann auch die Witwenrente pfändbar?
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Grundsätzlich ist die Witwenrente pfändbar
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung ist die Witwenrente prinzipiell pfändbar. Denn Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden wie Arbeitseinkommen behandelt.
Jedoch ist nur der Teil der Witwenrente pfändbar, der über der sogenannten Pfändungsfreigrenze liegt. Diese soll sicherstellen, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Einkommens über das Existenzminimum verfügen können.
Die Pfändungsfreigrenze liegt aktuell bei 1.409,99 Euro pro Monat für Alleinstehende. Einkommen unter diesem Betrag darf nicht gepfändet werden. Bei einer durchschnittlichen Witwenrente von 529 Euro (Stand 2024) findet daher in den meisten Fällen de facto keine Pfändung statt.
Pfändungsfreigrenze kann sich erhöhen
Die Pfändungsfreigrenze kann sich in bestimmten Fällen erhöhen, sodass ein größerer Teil der Witwenrente unpfändbar bleibt:
- Wenn der Schuldner Unterhalt für weitere Personen zahlen muss, erhöht sich der Freibetrag um 527,76 Euro für die erste Person und um je 294,02 Euro für die zweite bis fünfte Person.
- Wenn der Schuldner durch eine Erkrankung besondere Ausgaben hat, kann der pfändungsfreie Betrag ebenfalls höher ausfallen. Dies muss aber durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht sichergestellt werden.
- Bezieht der Hinterbliebene neben der Witwenrente noch eine eigene Altersrente, werden beide Renten zusammengerechnet. Erst wenn die Summe die Pfändungsfreigrenze übersteigt, kann gepfändet werden.
Pfändungsschutzkonto schützt vor Kontopfändung
Bei einer Kontopfändung sind auch Rentenzahlungen sofort ab Zahlungseingang in vollem Umfang pfändbar. Um sich davor zu schützen, sollten Schuldner rechtzeitig ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichten lassen.
Auf einem P-Konto ist automatisch ein Guthaben von 1.410 Euro pro Monat vor Pfändung geschützt. Auf Nachweis lässt sich der Pfändungsschutz noch erhöhen, z.B., wenn Unterhaltspflichten bestehen.
Zusammenfassung
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Witwenrente zwar grundsätzlich pfändbar ist wie normales Arbeitseinkommen. Aufgrund der Pfändungsfreigrenze, die das Existenzminimum sichert, kommt es aber in der Praxis eher selten zu einer Pfändung der meist geringen Witwenrente.
Schuldner sollten unbedingt ein Pfändungsschutzkonto einrichten, um sich vor Kontopfändungen zu schützen. In Einzelfällen kann auch ein Antrag beim Vollstreckungsgericht sinnvoll sein, um die Pfändungsfreigrenze zu erhöhen, wenn besondere Belastungen vorliegen.
Wer als Hinterbliebener mit der Witwenrente nicht über die Runden kommt, sollte sich frühzeitig Hilfe bei einer Schuldnerberatung suchen. Dort wird die persönliche Situation analysiert und es werden Wege aus der Verschuldung aufgezeigt.
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