Erhalten Sie ALG 1 und möchten wissen, wie sich ein Nebenverdienst auf Ihre Leistungen auswirkt? Welche Freibeträge gelten und was wird angerechnet?

Arbeitslosengeld I (ALG 1) bietet finanzielle Sicherheit für Arbeitnehmer, die unverschuldet ihren Job verloren haben. Dennoch reicht die Höhe des ALG 1 oft nicht aus, um alle Lebenshaltungskosten zu decken. Viele Betroffene überlegen daher, einen Nebenverdienst aufzunehmen.
Doch wie viel darf man hinzuverdienen? Welche Freibeträge gelten? Und wie wird der Nebenverdienst auf das ALG 1 angerechnet? Dieser umfassende Artikel beantwortet alle wichtigen Fragen rund um das Thema Nebenverdienst bei Bezug von ALG 1.
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Wer ALG 1 bezieht, darf grundsätzlich einen Nebenverdienst haben. Allerdings gelten dabei klare Regeln:
- Die Nebentätigkeit darf maximal 14 beziehungsweise 15 Stunden pro Woche umfassen. Wer mehr arbeitet, gilt nicht mehr als arbeitslos und verliert den Anspruch auf ALG 1.
- Das Einkommen aus dem Nebenjob wird auf das ALG 1 angerechnet, sofern es bestimmte Freibeträge übersteigt.
Der monatliche Freibetrag: 165 Euro
Der wichtigste Wert für alle ALG-1-Empfänger mit Nebenverdienst ist der Freibetrag von 165 Euro pro Monat. Bis zu diesem Betrag bleibt das Nettoeinkommen aus dem Nebenjob anrechnungsfrei. Das bedeutet: Wer bis zu 165 Euro netto im Monat dazuverdient, erhält sein ALG 1 in voller Höhe weiter.
Beispiel:
- ALG 1: 800 Euro
- Nebenverdienst: 165 Euro
- Abzug ALG 1: 0 Euro
- Monatliches Gesamteinkommen: 965 Euro
Anrechnung bei Überschreiten des Freibetrags
Liegt der monatliche Netto-Nebenverdienst über 165 Euro, wird der darüber hinausgehende Betrag eins zu eins vom ALG 1 abgezogen.
Beispiel:
- ALG 1: 800 Euro
- Nebenverdienst: 450 Euro
- Abzug ALG 1: 285 Euro (450 Euro – 165 Euro Freibetrag)
- Monatliches Gesamteinkommen: 965 Euro
Das bedeutet: Der finanzielle Vorteil eines höheren Nebenverdienstes ist begrenzt, da jeder Euro über dem Freibetrag direkt mit dem ALG 1 verrechnet wird.
Was zählt als Einkommen?
Für die Anrechnung ist nicht das Bruttogehalt, sondern das Nettoeinkommen entscheidend. Das heißt, Steuern, Sozialversicherungsbeiträge sowie nachgewiesene Werbungskosten und Fahrtkosten werden abgezogen, bevor der Freibetrag berechnet wird.
Wichtige Abzüge:
- Sozialabgaben (Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung)
- Werbungskosten (z.B. Arbeitsmittel, Fahrtkosten)
- Betriebsausgaben bei Selbstständigen (pauschal bis zu 30% der Einnahmen, höhere Ausgaben müssen nachgewiesen werden)
Werbungskosten und Fahrtkosten: Freibetrag erhöhen
Der Freibetrag kann durch nachgewiesene Werbungskosten und Fahrtkosten effektiv erhöht werden. Wer für den Nebenjob beispielsweise Arbeitsmittel kauft oder regelmäßig zur Arbeitsstätte pendelt, kann diese Kosten geltend machen. Sie werden vom Nebenverdienst abgezogen, bevor der Freibetrag berechnet wird.
Beispiel:
- Bruttoverdienst: 850 Euro
- Sozialabgaben: -172,13 Euro
- Fahrtkosten: -48 Euro
- Nettoeinkommen: 629,87 Euro
- Freibetrag: -165 Euro
- Anzurechnender Betrag auf ALG: 464,87 Euro
Die Arbeitsagentur prüft die Plausibilität der angegebenen Werbungskosten. Sie müssen also belegt werden können.
Zusätzlicher Freibetrag bei bestehendem Nebenjob vor Arbeitslosigkeit
Ein zusätzlicher Freibetrag ist möglich, wenn bereits vor Beginn des ALG-1-Bezugs ein Nebenjob bestand:
- Voraussetzung: In den letzten 18 Monaten vor Beginn des ALG 1 wurde mindestens 12 Monate lang eine Nebentätigkeit mit weniger als 15 Wochenstunden ausgeübt (gilt auch für selbstständige Tätigkeiten oder mithelfende Familienangehörige).
- Der zusätzliche Freibetrag entspricht dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Nebenjobs in den 12 Monaten vor Arbeitslosigkeit und kommt zum regulären Freibetrag von 165 Euro hinzu.
Beispiel:
- Durchschnittlicher Nebenverdienst vor ALG 1: 200 Euro
- Nebenverdienst während ALG 1: 500 Euro
- Freibetrag: 165 Euro + 200 Euro = 365 Euro
- Anrechnung: 500 Euro – 365 Euro = 135 Euro Abzug vom ALG 1
Besonderheiten bei Weiterbildungen
Wer während einer von der Agentur für Arbeit geförderten Weiterbildung ein Entgelt erhält, kann den Freibetrag auf bis zu 400 Euro monatlich erhöhen. Das gilt insbesondere, wenn das Arbeitsverhältnis während der Weiterbildung ruht oder bezuschusst wird.
Beispiel:
- Nettovergütung Weiterbildung: 500 Euro
- Freibetrag: 400 Euro
- Anrechnungsbetrag: 100 Euro (500 Euro – 400 Euro)
Nebenverdienst und Selbstständigkeit
Auch als Selbstständiger kann während des Bezugs von ALG 1 ein Nebenverdienst erzielt werden, sofern die Tätigkeit weniger als 15 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt. Entscheidend ist hier der monatliche Gewinn, nicht der Umsatz. Betriebsausgaben werden abgezogen, pauschal bis zu 30% der Einnahmen, sofern keine höheren Ausgaben nachgewiesen werden.
Der Freibetrag gilt auch hier: Bis 165 Euro Gewinn bleibt das ALG 1 ungekürzt. Ein zusätzlicher Freibetrag ist möglich, wenn die selbstständige Tätigkeit bereits vor der Arbeitslosigkeit bestand.
Minijob und ALG 1
Ein Minijob (bis 556 Euro monatlich, Stand 2025) ist grundsätzlich möglich, solange die Wochenarbeitszeit unter 15 Stunden bleibt. Auch hier gilt der Freibetrag von 165 Euro. Der darüber hinausgehende Betrag wird auf das ALG 1 angerechnet.
Bürgergeld: Unterschiede bei Freibeträgen
Wer Bürgergeld (früher Hartz IV) bezieht, profitiert von gestaffelten Freibeträgen, die meist höher sind als beim ALG 1:
- 100 Euro Grundfreibetrag
- 20% des Einkommens zwischen 100 und 520 Euro
- 30% des Einkommens zwischen 520 und 1.000 Euro
- 10% des Einkommens zwischen 1.000 und 1.200 Euro (bzw. 1.500 Euro mit minderjährigem Kind)
Beispiel:
- Bruttoverdienst: 900 Euro
- Freibetrag: 100 Euro + 84 Euro (20% von 420 Euro) + 114 Euro (30% von 380 Euro) = 298 Euro
- Anrechnung: 602 Euro werden mit dem Bürgergeld verrechnet
Meldepflichten und Nachweise
Jeder Nebenverdienst muss der Agentur für Arbeit unverzüglich gemeldet werden. Dazu zählen auch Änderungen beim Umfang der Tätigkeit oder beim Einkommen. Die Arbeitsagentur fordert regelmäßig Nachweise über das erzielte Einkommen und die geltend gemachten Werbungskosten an.
Risiken: Überschreiten der Arbeitszeitgrenze
Wer mehr als 14 beziehungsweise 15 Stunden pro Woche arbeitet, verliert den Anspruch auf ALG 1. Die Agentur für Arbeit prüft dies regelmäßig. Auch eine nur vorübergehende Überschreitung kann zum Verlust des Anspruchs führen.
Zusammenfassung: Die wichtigsten Regeln auf einen Blick
Regelung | ALG 1 | Bürgergeld |
---|---|---|
Max. Wochenarbeitszeit | 14/15 Stunden | 14/15 Stunden |
Grundfreibetrag | 165 Euro netto/Monat | 100 Euro brutto/Monat |
Zusätzlicher Freibetrag | möglich bei Vorbeschäftigung | gestaffelte Freibeträge |
Anrechnung über Freibetrag | 1:1 auf ALG 1 | gestaffelt (20/30/10%) |
Werbungskosten/Fahrtkosten | abziehbar vom Nebenverdienst | abziehbar |
Meldepflicht | ja | ja |
Fazit
Ein Nebenverdienst während des Bezugs von ALG 1 ist möglich und kann die finanzielle Situation deutlich verbessern. Bis zu 165 Euro monatlich bleiben anrechnungsfrei, zusätzliche Freibeträge sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Werbungskosten und Fahrtkosten können den anrechnungsfreien Betrag effektiv erhöhen.
Wichtig ist, die Wochenarbeitszeitgrenze einzuhalten und alle Änderungen der Agentur für Arbeit zu melden. Wer die Regeln kennt und beachtet, kann vom Nebenverdienst profitieren, ohne Nachteile beim ALG 1 zu riskieren.
Hinweis: Die genannten Beträge und Regelungen beziehen sich auf den Stand 2025. Gesetzliche Änderungen sind möglich. Für individuelle Berechnungen und aktuelle Informationen empfiehlt sich die Beratung durch die Agentur für Arbeit oder einen spezialisierten Rechtsberater.