Haben Sie sich schon gefragt, wer ab 18 Jahren Anspruch auf Kindergeld hat – das Kind selbst oder die Eltern? Erfahren Sie hier die wichtigen Details!

Das Kindergeld ist eine der wichtigsten staatlichen Familienleistungen in Deutschland und unterstützt Familien finanziell bei der Betreuung, Erziehung und Ausbildung ihrer Kinder. Doch was passiert, wenn das Kind volljährig wird?
Wer hat dann Anspruch auf das Kindergeld – das Kind selbst oder weiterhin die Eltern? Dieser Artikel beleuchtet umfassend die rechtlichen Grundlagen, Voraussetzungen und Besonderheiten rund um das Kindergeld ab dem 18. Lebensjahr.
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Das Kindergeld ist eine staatliche Leistung, die Familien dabei unterstützen soll, die grundlegende Versorgung ihrer Kinder sicherzustellen. Es wird monatlich ausgezahlt und ist unabhängig vom Einkommen der Eltern. Die Höhe des Kindergeldes richtet sich nach der Anzahl der Kinder und beträgt seit 2023 einheitlich 250 Euro pro Kind und Monat.
Das Kindergeld dient vor allem dazu, die Kosten für Betreuung, Erziehung und Ausbildung des Kindes zu kompensieren. Es ist eine steuerliche Entlastung für Eltern und soll sicherstellen, dass für lebenswichtige Dinge wie Nahrung, Kleidung und Bildung ausreichend Mittel zur Verfügung stehen.
Grundsätzlicher Anspruch: Bis zum 18. Geburtstag
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Kindergeld für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Dies gilt für leibliche, adoptierte, Stief-, Enkel- und Pflegekinder, sofern sie im Haushalt des Antragstellers leben oder von diesem betreut werden.
Die Anspruchsberechtigung richtet sich dabei nach dem Wohnsitz des Kindes und des Antragstellers, der in Deutschland oder in bestimmten anderen Ländern der EU, Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz liegen muss.
Kindergeld ab 18: Voraussetzungen für den weiteren Bezug
Mit dem 18. Geburtstag endet der automatische Anspruch auf Kindergeld. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Kindergeld jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weitergezahlt werden. Die wichtigsten Fälle sind:
- Das Kind befindet sich in einer Schul- oder Berufsausbildung oder studiert (auch Zweitausbildung oder Zweitstudium).
- Das Kind absolviert einen Freiwilligendienst, wie das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ), das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) oder den Bundesfreiwilligendienst.
- Das Kind sucht nachweislich einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz und ist bei der Agentur für Arbeit als suchend gemeldet.
- Es liegt eine Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten vor.
In allen genannten Fällen muss das Kindergeld nach dem 18. Geburtstag neu beantragt werden. Eine rückwirkende Zahlung ist nur für die letzten sechs Monate möglich, daher ist eine rechtzeitige Antragstellung wichtig.
Wer ist kindergeldberechtigt?
Das Kindergeld steht grundsätzlich immer den Eltern oder anderen Sorgeberechtigten zu, nicht dem Kind selbst. Das gilt unabhängig davon, ob das Kind volljährig ist oder nicht. Die Berechtigung ergibt sich aus dem Zweck des Kindergeldes: Es soll die Eltern bei ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterstützen.
Auch wenn das volljährige Kind nicht mehr im elterlichen Haushalt lebt, bleibt der Anspruch auf Kindergeld bei den Eltern bestehen, solange sie ihrer Unterhaltspflicht nachkommen. In Ausnahmefällen können auch Großeltern oder Pflegeeltern kindergeldberechtigt sein, wenn sie das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben oder eine Unterhaltsrente zahlen.
Auszahlung: Eltern, Kind oder andere Berechtigte?
Das Kindergeld wird immer nur an eine berechtigte Person gezahlt, in der Regel an einen Elternteil oder den betreuenden Großelternteil. Wer das Kindergeld erhält, kann durch eine sogenannte „Berechtigten-Bestimmung“ festgelegt werden, insbesondere wenn die Eltern nicht dauernd getrennt leben. Hierbei kann ein Elternteil dem anderen das Recht einräumen, das Kindergeld zu beziehen.
Das Kind selbst ist grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt und erhält das Kindergeld nicht direkt ausgezahlt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nur teilweise nachkommen (siehe nächster Abschnitt).
Sonderfall: Abzweigungsantrag durch das Kind
In bestimmten Fällen kann das volljährige Kind beantragen, dass das Kindergeld direkt an es selbst ausgezahlt wird. Dies ist möglich, wenn die Eltern ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommen oder das Kind sich selbst versorgt und keinen Unterhalt mehr von den Eltern erhält.
Der sogenannte Abzweigungsantrag wird bei der Familienkasse gestellt. Wird diesem stattgegeben, erhält das Kindergeld nicht mehr der Elternteil, sondern das Kind direkt auf das eigene Konto. Voraussetzung ist, dass das Kind tatsächlich keinen oder nur unzureichenden Unterhalt von den Eltern bekommt.
Praktische Hinweise zur Beantragung und Auszahlung
- Antragstellung: Nach dem 18. Geburtstag muss das Kindergeld für das volljährige Kind neu beantragt werden. Die Familienkasse prüft dabei, ob die Voraussetzungen (z. B. Ausbildung, Studium, Freiwilligendienst) erfüllt sind.
- Nachweise: Es müssen regelmäßig Nachweise über den Ausbildungsstatus, die Arbeits- oder Ausbildungsplatzsuche oder den Freiwilligendienst erbracht werden.
- Rückwirkende Auszahlung: Kindergeld kann maximal für die letzten sechs Monate rückwirkend gezahlt werden. Eine verspätete Antragstellung kann daher zu finanziellen Nachteilen führen.
- Wechsel des Berechtigten: Durch eine „Berechtigten-Bestimmung“ kann der auszahlungsberechtigte Elternteil gewechselt werden. Dies ist besonders bei getrennt lebenden Eltern relevant.
- Abzweigungsantrag: Das Kind kann einen Abzweigungsantrag stellen, wenn es keinen Unterhalt mehr von den Eltern erhält.
Häufige Fragen und Irrtümer
1. Steht das Kindergeld ab 18 dem Kind automatisch zu?
Nein. Das Kindergeld steht weiterhin den Eltern oder anderen Sorgeberechtigten zu, nicht dem Kind selbst. Nur im Ausnahmefall (Abzweigungsantrag) kann das Kind das Geld direkt erhalten.
2. Muss das Kind noch bei den Eltern wohnen?
Nein. Auch wenn das Kind nicht mehr im elterlichen Haushalt lebt, bleibt der Anspruch der Eltern bestehen, solange sie ihrer Unterhaltspflicht nachkommen.
3. Was passiert bei einer zweiten Ausbildung oder einem Zweitstudium?
Auch dann kann Kindergeld gezahlt werden, vorausgesetzt, das Kind arbeitet nebenbei nicht mehr als 20 Stunden pro Woche.
4. Was ist mit Auslandsaufenthalten während der Ausbildung oder des Studiums?
Kindergeld kann auch bei Auslandsaufenthalten gezahlt werden, wenn diese Teil der Ausbildung oder des Studiums sind. Bei vollständigem Auslandsstudium sind zusätzliche Nachweise erforderlich.
5. Was ist bei Arbeitslosigkeit des Kindes?
Kindergeld kann gezahlt werden, wenn das Kind bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist und nachweislich eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle sucht.
Fazit
Das Kindergeld ab 18 bleibt eine Leistung, die grundsätzlich den Eltern oder anderen Sorgeberechtigten zusteht. Es wird nicht automatisch an das volljährige Kind ausgezahlt, sondern dient weiterhin der Unterstützung der Eltern bei ihrer Unterhaltspflicht. Nur wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, kann das Kind das Kindergeld direkt erhalten – und auch das nur auf Antrag (Abzweigungsantrag).
Die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld ab 18 sind klar geregelt: Ausbildung, Studium, Freiwilligendienst oder nachgewiesene Suche nach einem Ausbildungs- oder Arbeitsplatz. Die Höhe des Kindergeldes ist unabhängig vom Einkommen der Eltern und beträgt derzeit 250 Euro monatlich pro Kind.
Eltern sollten rechtzeitig den Antrag auf Kindergeld für das volljährige Kind stellen und die notwendigen Nachweise erbringen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Das Kindergeld bleibt damit ein wichtiger Baustein der Familienförderung in Deutschland – auch über die Volljährigkeit des Kindes hinaus.
Zusammengefasst:
- Kindergeld ab 18 steht grundsätzlich weiterhin den Eltern zu, nicht dem Kind selbst.
- Voraussetzung ist, dass das Kind sich in Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst befindet oder nachweislich einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz sucht.
- Nur bei fehlender Unterhaltsleistung der Eltern kann das Kind das Kindergeld direkt erhalten (Abzweigungsantrag).
- Die Antragstellung muss rechtzeitig erfolgen, da Kindergeld nur für die letzten sechs Monate rückwirkend gezahlt wird.
Mit diesem Wissen können Familien ihre Ansprüche optimal nutzen und die finanzielle Unterstützung des Staates für die Ausbildung und Entwicklung ihrer Kinder auch nach deren 18. Geburtstag sichern.