Wer zahlt Beerdigungskosten, wenn kein Geld da ist?

Wer übernimmt die Beerdigungskosten, wenn kein Geld da ist? Dies ist eine schwierige Frage, die oft in schwierigen Zeiten aufkommt. Lesen Sie weiter.

Wer zahlt Beerdigungskosten, wenn kein Geld da ist

Der Tod eines geliebten Menschen ist für Angehörige nicht nur emotional eine schwere Zeit. Neben der Trauer kommen oft auch finanzielle Sorgen hinzu, insbesondere wenn für die Beerdigung kein Geld vorhanden ist.

Doch wer muss in Deutschland eigentlich die Beerdigungskosten tragen und welche Möglichkeiten gibt es, wenn die finanziellen Mittel dafür fehlen? Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die rechtliche Situation und zeigt Lösungswege auf.


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Kostentragungspflicht liegt zunächst bei den Erben

Grundsätzlich sind in Deutschland die Erben des Verstorbenen dazu verpflichtet, die Kosten für die Beerdigung zu tragen. Dies ist in § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) klar geregelt: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“ Sind mehrere Erben vorhanden, müssen diese die Beerdigungskosten anteilig nach der Erbquote übernehmen. Ein Erbe, der beispielsweise die Hälfte des Nachlasses erbt, muss demnach auch die Hälfte der Bestattungskosten zahlen.

Allerdings gilt dies nur, wenn die Erben das Erbe auch tatsächlich annehmen. Wird das Erbe ausgeschlagen, geht die Kostentragungspflicht auf die nächsten Angehörigen in einer gesetzlich festgelegten Reihenfolge über:

  1. Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
  2. Kinder
  3. Eltern
  4. Geschwister
  5. Großeltern
  6. Enkelkinder

Wann müssen Erben nicht zahlen?

Es gibt jedoch Situationen, in denen die Erben trotz Annahme des Erbes nicht für die Beerdigungskosten aufkommen müssen. Dies ist der Fall, wenn ihnen die Kostentragung aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.

Gründe für eine Unzumutbarkeit können sein:

  • Bedürftigkeit der Erben, z.B. Bezug von Sozialleistungen wie Hartz IV
  • Schwere persönliche Verfehlungen des Verstorbenen gegenüber dem Erben, z.B. Misshandlungen
  • Der Nachlass reicht nicht aus, um die Bestattungskosten zu decken

Ob die Kostentragung im Einzelfall zumutbar ist, entscheidet das zuständige Sozialamt. Dabei werden die individuellen Umstände des Erben geprüft.

Übernahme der Beerdigungskosten durch das Sozialamt

Sind die Erben nicht in der Lage, die Beerdigungskosten zu tragen und reicht auch der Nachlass des Verstorbenen dafür nicht aus, kann beim Sozialamt ein Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten gestellt werden. Man spricht dann von einer „Sozialbestattung“.

Zuständig für den Antrag ist grundsätzlich das Sozialamt, in dessen Einzugsgebiet der Sterbeort liegt. Hat der Verstorbene bis zu seinem Tod Sozialhilfe bezogen, ist das Sozialamt zuständig, das zuletzt für ihn geleistet hat.

Folgende Unterlagen werden für den Antrag benötigt:

  • Sterbeurkunde
  • Nachweise über Einkommen und Vermögen des Verstorbenen
  • Nachweise über den Nachlass (z.B. Testament, Erbvertrag)
  • Einkommens- und Vermögensnachweise der Erben
  • ggf. Nachweis über die Erbausschlagung

Die genauen Anforderungen können sich je nach Sozialamt unterscheiden. Es empfiehlt sich daher, sich vorab mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen und die Unterlagen zu besprechen.

Welche Kosten übernimmt das Sozialamt?

Bewilligt das Sozialamt den Antrag auf Kostenübernahme, werden jedoch nur die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für eine einfache, ortsübliche und würdevolle Bestattung übernommen. Dazu zählen in der Regel:

  • Einfacher Sarg mit Einlage
  • Leichenschau und Ausstellung des Leichenschauscheins
  • Überführung zum Friedhof
  • Aufbahrung und einfache Dekoration bei der Trauerfeier
  • Öffnen und Schließen des Grabes
  • Friedhofs- und Krematoriumsgebühren
  • Erstbepflanzung des Grabes
  • Bei Feuerbestattungen: Einäscherung und einfache Urne

Nicht übernommen werden hingegen zum Beispiel die Kosten für Trauerkleidung, eine aufwendige Trauerfeier im Anschluss an die Beisetzung oder für Todesanzeigen. Auch ein teurer Sarg oder üppiger Blumenschmuck werden vom Sozialamt nicht bezahlt.

Welche Kosten im Detail als angemessen angesehen werden, kann von Kommune zu Kommune variieren. Die Behörde entscheidet darüber nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall. Oft gibt es dafür festgelegte Höchstbeträge.

Fazit

Können Bestattungskosten von den Erben nicht getragen werden, müssen Angehörige nicht verzweifeln. Durch die Möglichkeit einer Sozialbestattung stellt der Staat sicher, dass jeder Mensch einen würdevollen letzten Weg erhält – unabhängig von den finanziellen Verhältnissen.

Zwar werden bei einer Sozialbestattung nur die notwendigsten Kosten übernommen, dennoch muss sich eine solche Beisetzung nicht von anderen Trauerfeiern unterscheiden. Mit etwas Kreativität lässt sich auch mit kleinem Budget eine individuelle und schöne Bestattung ausrichten, die dem Verstorbenen gerecht wird.

Letztendlich sollte man sich immer bewusst machen: Bei einer Beerdigung geht es in erster Linie darum, in Liebe und Dankbarkeit Abschied zu nehmen. Und dafür braucht es nicht viel Geld, sondern vor allem ein Herz voller Erinnerungen.


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