Ehegattenunterhalt nach Scheidung – Regeln & Höhe

Wie wird Ehegattenunterhalt nach der Scheidung berechnet, wer hat Anspruch und wie hoch fällt er aus? Erfahren Sie hier alles Wichtige zu Regeln und Höhe.

Ehegattenunterhalt nach Scheidung – Regeln & Höhe

Nach einer Scheidung stellt sich für viele Ex-Partner die Frage, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht. Der Ehegattenunterhalt dient dazu, den Lebensstandard des bedürftigen Ehegatten nach der Auflösung der Ehe zu sichern, wenn dieser sich nicht selbst versorgen kann.

Die gesetzlichen Regelungen sind komplex und berücksichtigen verschiedene Umstände wie die Dauer der Ehe, die Lebensverhältnisse während der Ehe, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen sowie besondere Gründe wie Kinderbetreuung oder Krankheit. Im Folgenden wird ausführlich erklärt, welche Regeln für den nachehelichen Unterhalt gelten, wie die Höhe berechnet wird und welche Besonderheiten zu beachten sind.


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Grundlegendes zum Ehegattenunterhalt nach Scheidung

Unterschied zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt

  • Trennungsunterhalt wird während der Trennungszeit bis zur rechtskräftigen Scheidung gezahlt. Er soll den Lebensstandard während der Trennung sichern.
  • Nachehelicher Unterhalt wird nach der Scheidung gezahlt und gilt grundsätzlich nur, wenn der bedürftige Ehegatte sich nicht selbst unterhalten kann und ein besonderer Grund vorliegt.

Grundsatz: Eigenverantwortung nach der Scheidung

Nach der Scheidung sind beide Ehegatten grundsätzlich verpflichtet, für ihren eigenen Lebensunterhalt selbst aufzukommen (§ 1569 BGB). Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur, wenn der Ehegatte bedürftig ist und der andere leistungsfähig.

Voraussetzungen für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt

Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten

Der anspruchsberechtigte Ehegatte muss nachweisen, dass er sich aus eigenem Einkommen oder Vermögen nicht ausreichend selbst versorgen kann. Gründe für die Bedürftigkeit können sein:

  • Betreuung gemeinsamer Kinder, die eine Erwerbstätigkeit unmöglich macht
  • Alter oder Krankheit
  • Erwerbslosigkeit oder Fortbildung/Umschulung
  • Fehlende Ausbildung oder mangelnde Erwerbsmöglichkeiten aufgrund der Ehezeit.

Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

Der unterhaltspflichtige Ex-Ehepartner muss finanziell in der Lage sein, Unterhalt zu zahlen, ohne sich selbst in eine unzumutbare Lage zu bringen. Die Leistungsfähigkeit wird anhand des anrechenbaren Einkommens ermittelt, von dem Steuern, Sozialabgaben, berufsbedingte Aufwendungen und Altersvorsorgebeiträge abgezogen werden.

Billigkeitsprüfung

Auch wenn Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit vorliegen, prüft das Gericht, ob ein Unterhaltsanspruch unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Gründe für eine Einschränkung oder den Ausschluss des Unterhalts können sein:

  • Schwerwiegende Eheverfehlungen
  • Eigenes Verschulden an der Bedürftigkeit
  • Gleiches Verschulden beider Ehegatten bei der Scheidung.

Höhe des nachehelichen Unterhalts

Orientierung an den ehelichen Lebensverhältnissen

Die Höhe des Unterhalts orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung (§ 1578 Abs. 1 BGB). Dabei wird das prägende Einkommen berücksichtigt, also das Einkommen, das während der Ehe tatsächlich zur Verfügung stand.

Berechnungsmethoden

  • Wenn ein Partner erwerbstätig ist und der andere nicht: Der Erwerbstätige zahlt in der Regel 45% seines anrechenbaren Erwerbseinkommens plus 50% der sonstigen Einkünfte (z.B. Mieteinnahmen, Zinsen) als Unterhalt.
  • Wenn beide Partner erwerbstätig sind: Der besserverdienende Partner zahlt 45% der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen.
  • Vom Bruttoeinkommen werden Steuern, Sozialabgaben, berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5%) und Altersvorsorgeaufwendungen abgezogen, um das anrechenbare Einkommen zu ermitteln.

Weitere Unterhaltsbestandteile

Neben dem reinen Lebensunterhalt können auch folgende Kosten unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden:

  • Kranken- und Pflegeversicherungskosten, insbesondere wenn der Unterhaltsberechtigte privat versichert ist oder nicht mehr familienversichert werden kann.
  • Kosten für angemessene Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung.
  • Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung, wenn ein Anspruch auf Betreuungs-, Alters- oder Erwerbslosigkeitsunterhalt besteht.

Dauer des nachehelichen Unterhalts

Die Dauer des Unterhalts ist nicht gesetzlich festgelegt und hängt vom Einzelfall ab. Das Gericht berücksichtigt insbesondere:

  • Die Dauer der Ehe
  • Die Gründe für die Bedürftigkeit (z.B. Fortbildung, Alter)
  • Die Möglichkeit der Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit

Typischerweise wird Unterhalt für eine Übergangszeit von bis zu 18 Monaten gezahlt, wenn der Unterhaltsberechtigte sich fortbildet oder umschult. In anderen Fällen kann der Unterhalt auch länger oder dauerhaft gewährt werden, etwa bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit.

Besondere Fälle und Regelungen

Unterhalt bei Scheidung mit Schuldausspruch

  • Bei Alleinverschulden eines Ehegatten kann dieser verpflichtet sein, dem anderen angemessenen Unterhalt zu zahlen, wenn dessen eigenes Einkommen nicht ausreicht.
  • Die Höhe orientiert sich in der Praxis oft an 33% des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen bei fehlendem eigenen Einkommen des Berechtigten.
  • Bei eigenem Einkommen des Berechtigten sind etwa 40% des gemeinsamen Nettoeinkommens abzüglich des eigenen Einkommens üblich.
  • Bei gleichteiligem Verschulden besteht grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch, es sei denn, es ist aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt.

Unterhalt wegen Kindererziehung

Ein Unterhaltsanspruch besteht unabhängig vom Verschulden, wenn der geschiedene Ehegatte wegen der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.

Nutzungsentschädigung bei gemeinsamem Haus

Wenn ein Ehegatte nach der Scheidung im gemeinsamen Haus verbleibt, kann eine Nutzungsentschädigung an den anderen fällig werden. Dies ist ein häufiger Streitpunkt und wird individuell geregelt.

Fazit

Der nacheheliche Ehegattenunterhalt ist ein komplexes Rechtsgebiet, das stark vom Einzelfall abhängt. Grundsätzlich gilt, dass jeder Ehepartner nach der Scheidung für seinen eigenen Unterhalt sorgen muss. Ein Anspruch auf Unterhalt besteht nur, wenn besondere Gründe vorliegen und der unterhaltspflichtige Partner leistungsfähig ist.

Die Höhe des Unterhalts orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen und wird individuell berechnet. Die Dauer des Unterhalts ist variabel und richtet sich nach den Umständen, insbesondere der Erwerbsfähigkeit des Berechtigten.

Für eine genaue Berechnung und rechtliche Beratung empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Familienrecht zu konsultieren, da viele Faktoren wie Verschulden, Kinderbetreuung und individuelle Einkommensverhältnisse berücksichtigt werden müssen.

Dieser Artikel bietet eine umfassende Übersicht über die Regeln und die Höhe des Ehegattenunterhalts nach der Scheidung in Deutschland auf Basis der aktuellen gesetzlichen Regelungen und Rechtsprechung.


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