Möchten Sie Ihr Arbeitszimmer von der Steuer absetzen? Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten und wie Sie Ihre Kosten korrekt geltend machen können.

Das Arbeiten von zu Hause hat in den letzten Jahren enorm an Bedeutung gewonnen. Immer mehr Menschen nutzen ein häusliches Arbeitszimmer, um ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Doch wie lassen sich die Kosten für das Arbeitszimmer korrekt und optimal von der Steuer absetzen?
In diesem umfassenden Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte rund um das Thema „Arbeitszimmer absetzen“: von den rechtlichen Grundlagen, über die Voraussetzungen, bis hin zur praktischen Umsetzung in der Steuererklärung. Zudem werden häufige Fehlerquellen beleuchtet und Tipps gegeben, wie Sie das Maximum aus Ihrem Arbeitszimmer steuerlich herausholen können.
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Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der nahezu ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt wird und in die häusliche Sphäre eingebunden ist. Das bedeutet, das Arbeitszimmer befindet sich innerhalb der privaten Wohnung oder des Wohnhauses. Auch ein separates Zimmer im Keller oder Dachgeschoss kann als Arbeitszimmer anerkannt werden, sofern es unmittelbar mit der Wohnung verbunden ist.
Wichtige Merkmale:
- Abgeschlossener Raum: Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer oder ein Durchgangszimmer wird vom Finanzamt nicht anerkannt.
- Ausschließliche Nutzung: Die private Mitbenutzung darf maximal 10 Prozent betragen. Wird dieser Wert überschritten, entfällt die steuerliche Absetzbarkeit.
- Büromäßige Einrichtung: Das Zimmer muss für die berufliche Tätigkeit eingerichtet sein. Private Gegenstände wie Betten, Fernseher oder Sportgeräte sollten nicht vorhanden sein.
Gesetzliche Grundlagen und aktuelle Änderungen
Die steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers ist im Einkommensteuergesetz geregelt. Seit dem Steuerjahr 2023 gelten neue, strengere Regelungen. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Voraussetzungen und die Höhe der absetzbaren Kosten.
Zentrale Neuerungen ab 2023:
- Ein Arbeitszimmer kann nur noch dann unbegrenzt abgesetzt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet.
- Die frühere Begrenzung auf 1.250 Euro für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Lehrer) wurde durch eine Jahrespauschale von 1.260 Euro ersetzt.
- Die Homeoffice-Pauschale wurde ausgeweitet und beträgt nun 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro pro Jahr.
Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung
Damit das Finanzamt ein Arbeitszimmer anerkennt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Räumliche Voraussetzungen
- Das Arbeitszimmer muss ein abgeschlossener Raum sein, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.
- Die private Mitbenutzung darf höchstens 10 Prozent betragen.
- Die Ausstattung muss auf die berufliche Nutzung ausgerichtet sein (Schreibtisch, Bürostuhl, Regale, Computer etc.).
Funktionale Voraussetzungen
- Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bilden.
- Alternativ: Es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (z. B. Lehrer, Außendienstmitarbeiter). In diesem Fall kann die Pauschale genutzt werden.
Nachweispflichten
- Der Steuerpflichtige muss die Nutzung des Arbeitszimmers glaubhaft machen. Ein Grundriss, Fotos und ein Nutzungsprotokoll können hilfreich sein.
- Im Streitfall muss die nahezu ausschließliche berufliche Nutzung nachgewiesen werden.
Wer kann das Arbeitszimmer absetzen?
Arbeitnehmer
Arbeitnehmer können die Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten in der Anlage N der Steuererklärung angeben, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Selbstständige und Freiberufler
Für Selbstständige und Freiberufler gelten die Kosten als Betriebsausgaben. Sie werden in der Gewinnermittlung berücksichtigt.
Sonderfälle
- Mehrere Nutzer: Nutzen mehrere Personen das Arbeitszimmer, kann jeder seine anteiligen Kosten absetzen, sofern die Voraussetzungen individuell erfüllt sind.
- Doppelte Haushaltsführung: Auch bei mehreren Arbeitszimmern gilt der Höchstbetrag pro Person und nicht pro Raum.
Welche Kosten sind absetzbar?
Die absetzbaren Kosten richten sich nach dem Anteil der Arbeitszimmerfläche an der Gesamtwohnfläche. Zu den typischen Kosten zählen:
Kostenart | Beispiele |
---|---|
Miete | Anteilige Warmmiete, Nebenkosten |
Gebäudeabschreibung | Bei Eigentum: AfA für das Gebäude |
Schuldzinsen | Zinsen für Kredite zur Anschaffung oder Renovierung |
Betriebskosten | Strom, Wasser, Heizung, Müllabfuhr, Grundsteuer, Reinigung |
Versicherungen | Wohngebäude-, Hausratversicherung, ggf. Rechtsschutz |
Renovierungskosten | Anteilige Kosten für Renovierungen (z. B. Fenster, Dach) |
Einrichtung | Schreibtisch, Stuhl, Regale, Lampen, Computer, Büromaterial |
Wichtig: Die Kosten müssen anteilig nach der Fläche des Arbeitszimmers berechnet werden. Beispiel: Beträgt das Arbeitszimmer 20 Prozent der Wohnfläche, können auch 20 Prozent der Gesamtkosten abgesetzt werden.
Die verschiedenen Abzugsarten im Überblick
Unbeschränkter Abzug
Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet, sind die tatsächlichen Kosten in voller Höhe absetzbar.
Typische Berufsgruppen:
- Selbstständige, die ausschließlich von zu Hause arbeiten (z. B. Schriftsteller, Künstler, Handelsvertreter)
- Freiberufler, deren Tätigkeit sich nahezu vollständig im Arbeitszimmer abspielt
Pauschaler Abzug
Seit 2023 kann alternativ zur exakten Kostenermittlung eine Jahrespauschale von 1.260 Euro angesetzt werden. Diese Pauschale gilt für die Monate, in denen das Arbeitszimmer tatsächlich den Mittelpunkt der Tätigkeit bildete.
Homeoffice-Pauschale
Für Arbeitnehmer, die nicht dauerhaft im Arbeitszimmer arbeiten oder keinen anderen Arbeitsplatz haben, gilt die Homeoffice-Pauschale: 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro pro Jahr.
Wichtig: Die Homeoffice-Pauschale kann nicht zusätzlich zum Arbeitszimmerabzug genutzt werden, sondern nur alternativ.
Praktische Umsetzung in der Steuererklärung
Arbeitnehmer (Anlage N)
- Die Kosten für das Arbeitszimmer werden als Werbungskosten in Zeile 45 der Anlage N eingetragen.
- Die Homeoffice-Pauschale wird ebenfalls in der Anlage N angegeben.
- Belege und Nachweise sollten aufbewahrt und auf Nachfrage vorgelegt werden können.
Selbstständige (Anlage EÜR)
- Die Kosten werden als Betriebsausgaben in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR) aufgeführt.
- Auch hier ist die anteilige Berechnung nach Fläche erforderlich.
Beispiele zur Berechnung
Beispiel 1: Unbeschränkter Abzug
- Wohnung: 100 m², Arbeitszimmer: 20 m² (20%)
- Jährliche Warmmiete: 12.000 Euro
- Strom, Wasser, Heizung: 2.000 Euro
- Gesamtkosten: 14.000 Euro
- Absetzbarer Anteil: 20% von 14.000 Euro = 2.800 Euro
Beispiel 2: Pauschaler Abzug
- Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der Tätigkeit für 9 Monate im Jahr
- Pauschale: 9/12 von 1.260 Euro = 945 Euro
Beispiel 3: Homeoffice-Pauschale
- 150 Tage Homeoffice im Jahr
- 150 x 6 Euro = 900 Euro
Häufige Fehler und Stolperfallen
- Arbeitsecke statt Arbeitszimmer: Nur ein abgeschlossener Raum wird anerkannt.
- Zu hohe Privatnutzung: Mehr als 10 Prozent private Nutzung führt zum Verlust der Absetzbarkeit.
- Fehlende Nachweise: Das Finanzamt verlangt häufig Nachweise zur Nutzung und Ausstattung.
- Doppelte Geltendmachung: Homeoffice-Pauschale und Arbeitszimmerabzug dürfen nicht gleichzeitig beansprucht werden.
Tipps für die optimale steuerliche Nutzung
- Klare Trennung: Das Arbeitszimmer sollte konsequent von privaten Bereichen getrennt sein.
- Dokumentation: Führen Sie ein Nutzungsprotokoll, um die berufliche Nutzung nachzuweisen.
- Belege sammeln: Sammeln Sie alle Rechnungen und Nachweise über Kosten und Anschaffungen.
- Steuersoftware nutzen: Moderne Steuersoftware erleichtert die Berechnung und Eintragung der Kosten.
- Beratung: Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Konsultation eines Steuerberaters.
Sonderfälle und aktuelle Rechtsprechung
Arbeitszimmer im Eigentum
Beim Verkauf einer Immobilie, in der sich ein abgesetztes Arbeitszimmer befindet, kann unter Umständen ein anteiliger Veräußerungsgewinn steuerpflichtig werden. Allerdings hat der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen die Besteuerung zugunsten der Steuerpflichtigen eingeschränkt.
Nutzung durch mehrere Personen
Wenn Ehepartner oder Lebenspartner das Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, kann jeder seinen Anteil absetzen, sofern die Voraussetzungen individuell erfüllt sind.
Kein anderer Arbeitsplatz
Auch wenn außerhalb der Wohnung ein Arbeitsplatz vorhanden ist, kann das Arbeitszimmer absetzbar sein, wenn der andere Arbeitsplatz für bestimmte Tätigkeiten nicht geeignet ist (z. B. vertrauliche Unterlagen, fehlende Ruhe).
Checkliste: So setzen Sie Ihr Arbeitszimmer richtig ab
- Ist das Arbeitszimmer ein abgeschlossener Raum?
- Wird der Raum nahezu ausschließlich beruflich genutzt (maximal 10% privat)?
- Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit oder steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?
- Sind alle Kosten korrekt anteilig berechnet?
- Wurden alle Belege gesammelt und aufbewahrt?
- Ist die Nutzung in der Steuererklärung korrekt eingetragen?
Fazit
Das Absetzen des Arbeitszimmers von der Steuer ist mit einigen Hürden verbunden, bietet aber großes Sparpotenzial. Wer die Voraussetzungen erfüllt und die Kosten korrekt berechnet, kann entweder alle tatsächlichen Kosten oder alternativ eine Pauschale geltend machen. Die Homeoffice-Pauschale bietet eine einfache Alternative für alle, die nur gelegentlich von zu Hause arbeiten.
Entscheidend ist die sorgfältige Dokumentation und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Mit der richtigen Vorbereitung und einer guten Organisation gelingt das steuerliche Absetzen des Arbeitszimmers problemlos und rechtssicher.
Hinweis: Die steuerlichen Regelungen können sich ändern. Es empfiehlt sich, regelmäßig aktuelle Informationen einzuholen oder einen Steuerberater zu konsultieren.