Erwerbsminderungsrente in Altersrente umwandeln – wann?

Wann lohnt es sich für Sie, Ihre Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente umzuwandeln? Welche Fristen und Bedingungen sind dabei zu beachten?

Erwerbsminderungsrente in Altersrente umwandeln – wann

Die Erwerbsminderungsrente ist für viele Menschen in Deutschland eine wichtige finanzielle Absicherung, wenn die volle oder teilweise Erwerbsfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen verloren geht. Doch was geschieht, wenn das reguläre Rentenalter erreicht wird?

Wann und wie wird die Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente umgewandelt? Welche Besonderheiten und Fallstricke gibt es? Dieser umfassende Artikel beantwortet alle wichtigen Fragen rund um den Wechsel von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente.


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Was ist die Erwerbsminderungsrente?

Die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) wird gezahlt, wenn Versicherte aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Sie kann befristet oder unbefristet gewährt werden. Die Höhe richtet sich nach den bisher erworbenen Rentenansprüchen und wird durch Abschläge gemindert, wenn sie vor dem regulären Rentenalter beginnt.

Wann wird die Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente umgewandelt?

Automatische Umwandlung bei Erreichen der Regelaltersgrenze

Die EM-Rente läuft maximal bis zur individuellen Regelaltersgrenze. Diese liegt für die Jahrgänge ab 1964 bei 67 Jahren, für ältere Jahrgänge etwas darunter (z. B. Jahrgang 1960: 66 Jahre und 4 Monate). Sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist, wird die Erwerbsminderungsrente automatisch in die reguläre Altersrente umgewandelt.

Wichtiger Hinweis: In der Regel ist kein neuer Antrag erforderlich, da die Rentenversicherung die Umwandlung automatisch vornimmt. Die Betroffenen werden rechtzeitig von der Rentenversicherung kontaktiert und müssen meist nur ein kurzes Formular ausfüllen oder einige Angaben online bestätigen.

Muss ich einen Antrag stellen?

Regelaltersrente:
Für die Umwandlung in die Regelaltersrente ist in der Regel kein neuer Antrag notwendig. Die Rentenversicherung informiert die Versicherten rechtzeitig vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte dennoch drei bis sechs Monate vor Erreichen der Altersgrenze Kontakt zur Rentenversicherung aufnehmen und den verkürzten Antrag auf Versichertenrente (Formular R0110) stellen.

Vorgezogene Altersrente:
Wer vor der Regelaltersgrenze eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen möchte (z. B. Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder für langjährig Versicherte), muss dies aktiv beantragen. Auch hierfür genügt meist das verkürzte Antragsformular.

Welche Altersrenten kommen nach der Erwerbsminderungsrente infrage?

  • Regelaltersrente: Automatische Umwandlung bei Erreichen der Regelaltersgrenze.
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Möglich ab 62 Jahren (bei Geburtsjahrgängen ab 1964 ab 65 Jahren), wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt und 35 Versicherungsjahre erreicht wurden.
  • Altersrente für langjährig Versicherte: Möglich ab 63 Jahren mit mindestens 35 Versicherungsjahren.
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Ab 64 Jahren (ab Geburtsjahrgang 1964 ab 65 Jahren) mit 45 Versicherungsjahren. Achtung: Zeiten des Bezugs einer EM-Rente zählen hier nicht mit.

Ablauf der Umwandlung – Schritt für Schritt

  1. Information durch die Rentenversicherung:
    Kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze informiert die Deutsche Rentenversicherung die Betroffenen schriftlich über den bevorstehenden Wechsel.
  2. Formular ausfüllen:
    In der Regel genügt ein kurzes Update per Formular oder Online-Link. Wer eine vorgezogene Altersrente möchte, muss dies explizit beantragen.
  3. Nahtloser Übergang:
    Die Auszahlung erfolgt ohne Unterbrechung. Es entsteht keine Zahlungslücke, auch wenn das Formular nicht rechtzeitig zurückgesendet wird. In diesem Fall erfolgt die Umwandlung nach Aktenlage.

Wie hoch ist die Altersrente nach der Erwerbsminderungsrente?

Schutzregelung (Bestandsschutz):
Die Altersrente darf beim nahtlosen Übergang nicht niedriger ausfallen als die zuvor gezahlte EM-Rente. Dieser Bestandsschutz gilt insbesondere, wenn der Wechsel innerhalb von 24 Monaten erfolgt.

Mögliche Unterschiede:

  • Die Altersrente kann höher ausfallen, wenn während des Bezugs der EM-Rente noch rentenrechtliche Zeiten (z. B. durch Nebenverdienst) erworben wurden.
  • Sie kann in seltenen Fällen niedriger ausfallen, etwa wenn ein Grundrentenzuschlag wegfällt oder bei vorgezogenen Altersrenten mit Abschlägen.
  • Die Abschläge, die bei der EM-Rente angefallen sind, werden auf die Altersrente übertragen.

Was ist bei befristeter Erwerbsminderungsrente zu beachten?

Auch befristete EM-Renten enden spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze und werden dann in die Altersrente umgewandelt. Der Bestandsschutz gilt auch hier, sofern der Übergang nahtlos erfolgt.

Vorzeitige Umwandlung: Altersrente vor der Regelaltersgrenze

Es besteht die Möglichkeit, bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersrente zu beantragen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. Schwerbehinderung, langjährige Versicherung). Hierbei ist jedoch zu beachten:

  • Es können zusätzliche Abschläge anfallen.
  • Die Zeiten des Bezugs der EM-Rente werden bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht als Pflichtbeitragszeiten gewertet.

Auswirkungen auf die Höhe der Rente

SituationMögliche Auswirkung auf die Rentenhöhe
Nahtloser Übergang in RegelaltersrenteRente bleibt mindestens so hoch wie EM-Rente
Wechsel in vorgezogene AltersrenteAbschläge möglich, Rente kann niedriger sein
Erwerb weiterer rentenrechtlicher ZeitenRente kann steigen
Grundrentenzuschlag entfälltRente kann in Einzelfällen sinken

Was ist mit Hinzuverdienstgrenzen?

Bei der Erwerbsminderungsrente gelten Hinzuverdienstgrenzen. Mit dem Wechsel in die Regelaltersrente entfallen diese vollständig. Bei vorgezogenen Altersrenten sind die Hinzuverdienstgrenzen seit 2023 ebenfalls aufgehoben.

Gesetzliche Änderungen und Zuschläge ab 2024

Mit dem EM-Bestandsverbesserungs-Auszahlungsgesetz erhalten viele Bestandsrentner ab Juli 2024 einen Zuschlag auf ihre Rente, sofern die EM-Rente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat. Dieser Zuschlag wird automatisch gezahlt und betrifft auch die spätere Altersrente.

Beratung und Unterstützung

Vor dem Wechsel empfiehlt sich eine Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung oder unabhängige Rentenberater. Auch Sozialverbände wie VdK oder SoVD bieten Unterstützung an.

Fazit

Die Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente erfolgt in der Regel automatisch bei Erreichen der Regelaltersgrenze. Wer eine vorgezogene Altersrente nutzen möchte, muss dies aktiv beantragen.

Der Bestandsschutz sorgt dafür, dass die Altersrente beim nahtlosen Übergang nicht niedriger ausfällt als die vorherige EM-Rente. Dennoch lohnt sich eine individuelle Beratung, um finanzielle Nachteile zu vermeiden und die optimale Rentenart zu wählen.

Tipp:
Kümmern Sie sich rechtzeitig um den Wechsel – spätestens drei bis sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze. So vermeiden Sie Zahlungslücken und können alle Möglichkeiten ausschöpfen.


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