Wissen Sie, welche Einkünfte und Vermögenswerte bei der Grundsicherung angerechnet werden – und was Sie behalten dürfen? Wir klären die wichtigsten Fragen.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stellt eine wichtige soziale Leistung in Deutschland dar. Sie soll Menschen absichern, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den grundlegenden Lebensunterhalt zu sichern.
Doch wer Grundsicherung beantragt, muss sich mit der Frage auseinandersetzen: Was wird bei der Berechnung der Leistung als Einkommen und Vermögen angerechnet? Der folgende Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die Anrechnungsvorschriften, Freibeträge und Besonderheiten.
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Was ist Grundsicherung?
Die Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung für Menschen, die das Rentenalter erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und deren eigene Mittel nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu decken. Sie umfasst den sogenannten Regelbedarf, Kosten für Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls Mehrbedarfe und einmalige Leistungen.
Wer hat Anspruch auf Grundsicherung?
Anspruchsberechtigt sind:
- Personen ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze
- Personen ab 18 Jahren, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind
Die Bedürftigkeit ist Voraussetzung: Der eigene Bedarf muss höher sein als das vorhandene Einkommen und Vermögen. Auch das Einkommen und Vermögen des Ehepartners oder Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft wird berücksichtigt.
Wie wird der Bedarf ermittelt?
Der monatliche Bedarf setzt sich zusammen aus:
- Regelbedarf (z.B. 563 Euro für Alleinstehende ab 2024)
- Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (falls keine Pflichtversicherung besteht)
- Eventuelle Mehrbedarfe, etwa bei Behinderung oder Alleinerziehung
Was zählt als Einkommen?
Bei der Grundsicherung wird grundsätzlich fast jede Einnahme als Einkommen berücksichtigt. Dazu gehören insbesondere:
- Erwerbseinkommen aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit
- Renten und Pensionen jeder Art (gesetzliche, betriebliche, private, auch aus dem Ausland)
- Unterhaltszahlungen von Eltern oder Kindern
- Elterngeld (soweit über 300 Euro monatlich)
- Miet- und Pachteinnahmen
- Kindergeld
- Krankengeld, Arbeitslosengeld I
- Zinsen und andere Kapitalerträge
Wichtig: Es wird nicht das Bruttoeinkommen angerechnet, sondern das sogenannte bereinigte Einkommen. Das bedeutet, dass bestimmte Abzüge zulässig sind, etwa für Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und angemessene private Versicherungen (z.B. Hausrat- oder Haftpflichtversicherung).
Welche Freibeträge gibt es beim Einkommen?
Nicht alle Einkünfte werden in voller Höhe angerechnet. Es gibt verschiedene Freibeträge, die das anrechenbare Einkommen mindern:
- Erwerbseinkommen: 30 Prozent des Erwerbseinkommens bleiben anrechnungsfrei, maximal jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (2024: höchstens 281,50 Euro).
- Renten aus zusätzlicher Altersvorsorge (z.B. Riester-Rente): 100 Euro monatlich sind grundsätzlich anrechnungsfrei. Übersteigt die Rente diesen Betrag, bleiben 30 Prozent des darüberliegenden Betrags zusätzlich frei, maximal bis zur Hälfte der Regelbedarfsstufe 1.
- Ehrenamtliche Tätigkeiten: Bis zu 250 Euro monatlich (3.000 Euro jährlich) aus bestimmten steuerfreien Tätigkeiten, etwa Ehrenamt, werden nicht angerechnet.
- Grundrente: Bei Vorliegen von mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten bleibt ein gesetzlich festgelegter Betrag der Bruttorente anrechnungsfrei (2022: bis zu 224,50 Euro).
- Elterngeld: Bis zu 300 Euro monatlich bleiben anrechnungsfrei.
Was zählt als Vermögen?
Neben dem Einkommen wird auch das Vermögen bei der Grundsicherung berücksichtigt. Als Vermögen gilt alles, was eine Person zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits besitzt, z.B.:
- Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere
- Immobilien (Haus, Eigentumswohnung)
- Kraftfahrzeuge
- Schmuck, Wertgegenstände
Freibeträge beim Vermögen
Nicht das gesamte Vermögen wird angerechnet. Es gelten bestimmte Schonbeträge:
- Seit 2023: Jede leistungsberechtigte Person darf 10.000 Euro Vermögen behalten. Für Ehe- oder Lebenspartner gilt ebenfalls ein Freibetrag von 10.000 Euro.
- Notwendige Gegenstände: Dinge des täglichen Gebrauchs (z.B. Möbel, Haushaltsgeräte, Kleidung) werden nicht als Vermögen angerechnet.
- Angemessenes selbstgenutztes Hausgrundstück: Das selbstbewohnte Haus oder die Eigentumswohnung bleibt in der Regel geschützt, wenn sie angemessen ist.
Besonderheiten bei bestimmten Einkommensarten
Unterhaltszahlungen: Unterhaltszahlungen von Eltern oder Kindern werden angerechnet, auch wenn das Jahreseinkommen der Unterhaltspflichtigen unter 100.000 Euro liegt. Erst ab einem Jahreseinkommen über 100.000 Euro müssen Eltern oder Kinder tatsächlich Unterhalt leisten.
Nachzahlungen: Einmalige Nachzahlungen, etwa von Renten, werden nicht als laufendes Einkommen angerechnet, sondern können als Vermögen betrachtet werden.
Leistungen aus der Sozialhilfe: Bestimmte Sozialleistungen, etwa Hilfen zur Pflege, zählen nicht als Einkommen.
Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Partners
Für die Berechnung der Grundsicherung werden auch das Einkommen und Vermögen des Ehepartners, eingetragenen Lebenspartners oder Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft berücksichtigt. Auch hier gelten die jeweiligen Freibeträge und Abzugsregelungen.
Was wird nicht angerechnet?
Nicht alle Einnahmen werden als Einkommen gewertet. Beispiele für nicht angerechnete Einnahmen:
- Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- Leistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge auf freiwilliger Grundlage (bis zum Höchstbetrag)
- Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Elterngeld bis 300 Euro
- Einnahmen aus bestimmten steuerfreien Tätigkeiten (Ehrenamt) bis 250 Euro monatlich
- Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern oder Kindern, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt
Praktische Beispiele zur Anrechnung
Beispiel 1: Erwerbseinkommen
Ein Rentner arbeitet nebenbei und verdient 400 Euro im Monat. 30 Prozent davon, also 120 Euro, bleiben anrechnungsfrei. Das restliche Einkommen wird auf die Grundsicherung angerechnet, abzüglich weiterer zulässiger Abzüge (z.B. Sozialversicherung).
Beispiel 2: Riester-Rente
Eine Person erhält eine Riester-Rente von 150 Euro monatlich. Die ersten 100 Euro bleiben anrechnungsfrei, von den restlichen 50 Euro sind 30 Prozent (15 Euro) zusätzlich frei. Es werden also nur 35 Euro angerechnet.
Beispiel 3: Vermögen
Eine alleinstehende Person hat 8.000 Euro auf dem Sparbuch. Da der Vermögensfreibetrag bei 10.000 Euro liegt, bleibt dieses Vermögen unangetastet.
Fazit
Die Grundsicherung ist eine existenzsichernde Leistung, deren Höhe und Anspruch maßgeblich von Einkommen und Vermögen abhängen. Dabei werden zahlreiche Einkommensarten berücksichtigt, jedoch durch verschiedene Freibeträge und Abzugsregelungen abgemildert. Auch das Vermögen wird nur oberhalb bestimmter Freibeträge angerechnet. Die genaue Berechnung ist komplex und sollte im Zweifel mit fachkundiger Beratung erfolgen.
Wer Grundsicherung beantragt, muss sämtliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen und entsprechende Nachweise erbringen. Die Sozialämter prüfen dann im Einzelfall, wie viel Grundsicherung gezahlt wird. Durch die gesetzlichen Freibeträge bleibt ein Teil des Einkommens und Vermögens geschützt, sodass sich auch kleinere Nebenverdienste oder private Vorsorge lohnen können.
Die wichtigste Regel: Nur wer seinen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken kann, hat Anspruch auf Grundsicherung. Die genaue Höhe richtet sich nach der individuellen Lebenssituation und den gesetzlichen Vorgaben.
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