Beitragsservice (ehemals GEZ) – Besteht Um­melde­pflicht?

Müssen Sie sich beim Beitragsservice (ehemals GEZ) ummelden, wenn Sie umziehen oder sich Ihre Lebenssituation ändert? Was gilt rechtlich und praktisch?

Beitragsservice (ehemals GEZ) – Besteht Um_melde_pflicht

Der Rundfunkbeitrag, vielen noch als „GEZ-Gebühr“ bekannt, ist aus dem Alltag der meisten Menschen in Deutschland nicht mehr wegzudenken. Seit der Umstellung von der Gerätegebühr auf den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag im Jahr 2013 ist jeder Haushalt verpflichtet, diesen Beitrag zu entrichten – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Radio oder Fernseher vorhanden ist. Doch wie verhält es sich bei einem Umzug?

Besteht eine Ummeldepflicht beim Beitragsservice? Was ist zu beachten, welche Fristen gelten und welche Konsequenzen drohen bei Versäumnissen? Dieser umfassende Artikel beantwortet alle Fragen rund um die Ummeldepflicht beim Beitragsservice und gibt praktische Hinweise für Betroffene.


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Hintergrund: Vom GEZ-System zum Beitragsservice

Die Geschichte der GEZ

Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) wurde 1973 gegründet und war bis Ende 2012 für den Einzug der Rundfunkgebühren zuständig. Mit der Reform 2013 wurde sie in „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ umbenannt. Ziel war es, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf eine neue, gerechtere Basis zu stellen: Seitdem gilt die Beitragspflicht pro Wohnung, nicht mehr pro Gerät.

Der Beitragsservice heute

Der Beitragsservice ist eine Gemeinschaftseinrichtung von ARD, ZDF und Deutschlandradio mit Sitz in Köln. Er verwaltet rund 47 Millionen Beitragskonten und sorgt für die Einziehung und Verteilung der Beiträge an die Landesrundfunkanstalten. Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und den Satzungen der Landesrundfunkanstalten.

Die Beitragspflicht im Überblick

Wer muss zahlen?

Grundsätzlich ist jede volljährige Person, die eine eigene Wohnung innehat, verpflichtet, den Rundfunkbeitrag zu zahlen. Dabei genügt es, wenn eine Person pro Wohnung angemeldet ist und zahlt. Für Wohngemeinschaften, Familien und Paare gilt: Es reicht, wenn ein Bewohner den Beitrag entrichtet. Die anderen können sich beim Beitragsservice abmelden und auf das bestehende Beitragskonto verweisen.

Höhe des Beitrags

Der Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 18,36 Euro pro Monat und ist unabhängig von der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen oder vorhandenen Geräte. Für bestimmte Personengruppen, wie Menschen mit Behinderung, gibt es Ermäßigungen oder Befreiungen.

Ummeldepflicht beim Beitragsservice

Gesetzliche Grundlage

Die Ummeldepflicht ergibt sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Wer umzieht, muss dem Beitragsservice die neue Adresse mitteilen. Dies gilt sowohl für den Wechsel innerhalb einer Stadt als auch für einen Umzug in eine andere Gemeinde oder ein anderes Bundesland. Die Ummeldepflicht betrifft alle, die bereits ein Beitragskonto haben und weiterhin beitragspflichtig sind.

Wann muss ich mich ummelden?

Die Ummeldung ist immer dann erforderlich, wenn sich die Wohnadresse ändert. Das betrifft:

  • Umzug in eine neue Wohnung
  • Wechsel in eine Wohngemeinschaft oder zu einem Partner
  • Trennung und Auszug aus der gemeinsamen Wohnung
  • Wechsel der Haupt- und Nebenwohnung

Auch Änderungen des Namens oder der Bankverbindung sollten dem Beitragsservice mitgeteilt werden.

Wer muss sich ummelden?

Die Ummeldepflicht besteht für alle Beitragszahler, die bereits ein Beitragskonto haben. Wer bislang noch kein eigenes Beitragskonto hatte – etwa weil er zuvor bei den Eltern wohnte – muss sich nach dem Umzug in die erste eigene Wohnung anmelden. Wer mit einem bestehenden Beitragszahler zusammenzieht, kann sich abmelden und auf das bestehende Konto verweisen.

Anmeldung, Ummeldung und Abmeldung: Die Unterschiede

VorgangWann erforderlich?Was ist zu tun?
AnmeldungErsteinzug in eigene Wohnung, bisher kein KontoNeues Beitragskonto eröffnen
UmmeldungUmzug mit bestehendem BeitragskontoAdresse ändern, Beitragsnummer angeben
AbmeldungAuszug, Zusammenzug mit Beitragszahler, AuswanderungBeitragskonto kündigen, Nachweise einreichen

Wie erfolgt die Ummeldung beim Beitragsservice?

Online, per Formular oder Brief

Die Ummeldung kann bequem online über die Webseite des Beitragsservice erfolgen. Alternativ stehen PDF-Formulare zum Ausdrucken bereit, die per Post eingesendet werden können. Ein telefonischer Ummeldeservice ist nicht vorgesehen.

Wichtige Angaben für die Ummeldung:

  • Beitragsnummer
  • Neue Adresse
  • Ggf. Name und Beitragsnummer des neuen Hauptbeitragszahlers (bei Zusammenzug)
  • Datum des Umzugs

Fristen für die Ummeldung

Die Ummeldung sollte zeitnah nach dem Umzug erfolgen. Zwar gibt es keine explizit festgelegte Frist, doch empfiehlt der Beitragsservice, die Ummeldung „unverzüglich“ vorzunehmen. Verzögerungen können zu Nachfragen oder sogar zu Doppelzahlungen führen.

Bestätigung und weitere Schritte

Nach der Ummeldung erhalten Beitragszahler eine schriftliche Bestätigung. Bei einem Wechsel in eine Wohngemeinschaft oder zu einem Partner ist es ratsam, die Beitragsnummer des bereits zahlenden Bewohners anzugeben, um eine Doppelzahlung zu vermeiden.

Sonderfälle und häufige Fragen

Was passiert bei einem Umzug ins Ausland?

Wer dauerhaft ins Ausland zieht und keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hat, kann sich vom Rundfunkbeitrag abmelden. Hierfür ist eine Abmeldebescheinigung des Einwohnermeldeamts erforderlich.

Zweitwohnung: Beitragspflicht oder Befreiung?

Für privat genutzte Zweitwohnungen besteht grundsätzlich ebenfalls Beitragspflicht. Allerdings kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung beantragt werden, wenn für die Hauptwohnung bereits ein Beitrag gezahlt wird.

Pflegeeinrichtungen und betreutes Wohnen

Beim Umzug in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung oder ein Heim mit umfassender Betreuung kann eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragt werden. Hierzu ist ein Nachweis der Einrichtung erforderlich.

Was tun bei Todesfall?

Im Todesfall eines Beitragszahlers müssen Angehörige das Beitragskonto abmelden und eine Sterbeurkunde vorlegen.

Meldedatenabgleich und Kontrollmechanismen

Der Beitragsservice erhält regelmäßig Daten von den Einwohnermeldeämtern, um Abweichungen und nicht gemeldete Wohnungen zu erkennen. Wer seiner Ummeldepflicht nicht nachkommt, kann daher auch nachträglich angeschrieben und zur Anmeldung aufgefordert werden.

Konsequenzen bei Nicht-Ummeldung

Nachzahlungen und Doppelzahlungen

Wer die Ummeldung versäumt, riskiert, weiterhin für die alte Wohnung Beiträge zu zahlen oder doppelt zur Kasse gebeten zu werden. Kommt es zu einer Überschneidung, kann eine Rückerstattung beantragt werden, sofern die Ummeldung nachgeholt und nachgewiesen wird.

Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung

Bleibt die Ummeldung aus und werden Beiträge nicht gezahlt, kann der Beitragsservice Mahnverfahren einleiten. In letzter Konsequenz droht die Zwangsvollstreckung. Die Zahl der Mahnverfahren und Vollstreckungsmaßnahmen ist in den letzten Jahren gestiegen.

Tipps zur Ummeldung beim Beitragsservice

  • Ummeldung möglichst zeitnah nach dem Umzug vornehmen
  • Beitragsnummer bereithalten
  • Bei Zusammenzug mit Beitragszahler: Beitragsnummer des Hauptzahlers angeben
  • Alle Änderungen (Adresse, Name, Bankverbindung) mitteilen
  • Bestätigung der Ummeldung aufbewahren
  • Bei Problemen oder Unklarheiten: Kontakt zum Beitragsservice suchen oder Beratungsstellen nutzen

Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Ummeldung

  1. Vorbereitung: Beitragsnummer und neue Adresse bereitlegen.
  2. Online-Formular ausfüllen: Auf der Webseite des Beitragsservice das Formular „Daten ändern“ nutzen.
  3. Alternativ: PDF-Formular herunterladen, ausfüllen und per Post einsenden.
  4. Zusätzliche Angaben: Bei Zusammenzug mit Beitragszahler dessen Beitragsnummer angeben.
  5. Nachweis aufbewahren: Bestätigung der Ummeldung abheften.
  6. Bei Problemen: Kontaktformular oder Service-Hotline nutzen (keine Ummeldung per Telefon möglich).

Häufige Irrtümer und Missverständnisse

  • „Ich habe kein Radio oder Fernseher, muss ich trotzdem zahlen?“
    Ja, die Beitragspflicht gilt unabhängig von vorhandenen Geräten.
  • „Ich ziehe um, das Einwohnermeldeamt informiert den Beitragsservice automatisch.“
    Nein, die Ummeldung muss selbstständig erfolgen. Meldedaten werden nur zum Abgleich genutzt.
  • „Ich wohne in einer WG, jeder muss zahlen.“
    Nein, pro Wohnung ist nur ein Beitrag fällig. Die anderen Bewohner können sich abmelden.
  • „Bei Umzug genügt eine E-Mail oder ein Anruf.“
    Die Ummeldung muss über das Online-Formular oder per Post erfolgen.

Rechtliche Grundlagen und Datenschutz

Der Beitragsservice arbeitet auf Basis des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und unterliegt strengen Datenschutzvorgaben. Die Daten werden ausschließlich zur Beitragserhebung und -verwaltung genutzt. Einmalige Datenabgleiche mit den Einwohnermeldeämtern sind zulässig, um Beitragspflichtige zu identifizieren.

Fazit

Die Ummeldepflicht beim Beitragsservice ist ein zentrales Element des deutschen Rundfunkbeitragssystems. Jeder, der umzieht, ist verpflichtet, dem Beitragsservice die neue Adresse mitzuteilen – unabhängig davon, ob bereits ein Beitragskonto besteht oder nicht. Die Ummeldung ist unkompliziert und kann online oder per Post erfolgen.

Wer seiner Pflicht nicht nachkommt, riskiert Nachzahlungen, Doppelzahlungen oder sogar Mahnverfahren. Um Ärger zu vermeiden, sollten Beitragszahler die Ummeldung zeitnah und korrekt vornehmen und die Bestätigung sorgfältig aufbewahren.

Weiterführende Links und Formulare

  • [Online-Formulare für Ummeldung und Datenänderung]
  • [Informationen zu Anmeldung und Abmeldung]
  • [Beratungsstellen bei Problemen]

Hinweis: Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für spezielle Fragen empfiehlt sich der direkte Kontakt mit dem Beitragsservice oder einer Verbraucherzentrale.


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