Schufa-Auskunft für den Arbeitgeber? Warum?

Wofür benötigt ein Arbeitgeber meine Schufa-Auskunft? Ist es wirklich notwendig oder geht es um etwas anderes? Gibt es einen berechtigten Grund?

Schufa-Auskunft für den Arbeitgeber

Die Schufa-Auskunft ist ein wichtiges Instrument für Vermieter, Banken und andere Unternehmen, um die Kreditwürdigkeit und Zahlungsmoral von Verbrauchern einzuschätzen.

Doch dürfen auch Arbeitgeber von Bewerbern oder Mitarbeitern eine Schufa-Auskunft verlangen? Dieser Frage gehen wir in diesem Artikel auf den Grund.


Tipp

Sie bekommen keinen Kredit oder suchen eine Alternative? Unsere Empfehlung:
Kredite von Bon-Kredit - jetzt kostenlos testen! Auch bei negativer SCHUFA! >>

Was ist die Schufa und was steht in einer Schufa-Auskunft?

Die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist Deutschlands führende Wirtschaftsauskunftei. Sie sammelt Daten über die Zahlungsfähigkeit und das Zahlungsverhalten von rund 68 Millionen Menschen in Deutschland.

In einer Schufa-Auskunft sind folgende Informationen enthalten:

  • Persönliche Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum
  • Angaben zu Bankkonten, Kreditkarten, laufenden Krediten
  • Informationen zu Leasingverträgen, Handyverträgen, Ratenzahlungen
  • Daten zu Zahlungsausfällen oder Mahnverfahren

Nicht gespeichert werden dagegen Angaben zu Familienstand, Nationalität, Arbeitgeber, Einkommen oder Vermögen. Aus den gesammelten Daten berechnet die Schufa einen Score-Wert zwischen 0 und 100 Prozent. Dieser soll die statistische Wahrscheinlichkeit ausdrücken, mit der eine Person ihren Zahlungsverpflichtungen zukünftig nachkommen wird.

Darf ein Arbeitgeber eine Schufa-Auskunft verlangen?

Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber nicht einfach so eine Schufa-Auskunft von Bewerbern oder Mitarbeitern einholen. Das Privatleben und die Vermögensverhältnisse gehen den Arbeitgeber in der Regel nichts an. Nur in Ausnahmefällen, wenn eine besondere Vertrauensstellung vorliegt, kann eine Schufa-Abfrage gerechtfertigt sein.

Das ist zum Beispiel denkbar bei Tätigkeiten mit Finanzverantwortung wie Buchhaltern, Kassenverwaltern oder auch Geschäftsführern. Hier hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, ob der Bewerber in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt. Aber selbst dann darf sich die Auskunft nur auf allgemeine Bonitätsdaten beschränken. Detaillierte Angaben zu Gläubigern oder Verbindlichkeiten gehen zu weit.

Ohne Einwilligung des Betroffenen verstößt eine Schufa-Abfrage durch den Arbeitgeber in jedem Fall gegen den Datenschutz. Unternehmen dürfen personenbezogene Daten von Mitarbeitern nur erheben und verarbeiten, soweit dies für das Arbeitsverhältnis erforderlich ist. Das regelt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Was ist bei Bewerbungen zu beachten?

Auch im Bewerbungsprozess müssen Arbeitgeber den Datenschutz beachten. Unzulässig sind Fragen nach:

  • Religionszugehörigkeit oder Gewerkschaftsmitgliedschaft
  • Vorstrafen ohne direkten Bezug zur Tätigkeit
  • Gesundheitszustand (Ausnahme: Eignung für konkreten Arbeitsplatz)
  • Vermögensverhältnissen (Ausnahme: Führungskräfte oder Vermögensbetreuungspflicht)

Ob Arbeitgeber nach einer Schwerbehinderung fragen dürfen, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Grundsätzlich gilt: Bewerber müssen nur Fragen beantworten, die für die zu besetzende Stelle relevant sind.

Besondere Vorsicht ist bei der Verarbeitung von Bewerbungsunterlagen geboten. Oft enthalten Lebensläufe sensible Daten wie Fotos oder Angaben zu Religion und Weltanschauung. Hier sind technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nötig. Zudem müssen Bewerber transparent über Zweck, Umfang und Rechtsgrundlage der Datenerhebung informiert werden.

Wann Arbeitgeber ausnahmsweise eine Schufa-Auskunft einholen dürfen

Wie erwähnt kann eine Schufa-Abfrage durch den Arbeitgeber in besonderen Vertrauensstellungen gerechtfertigt sein. Das Bundesarbeitsgericht hat dies für Geschäftsführer und leitende Angestellte anerkannt. Auch bei Tätigkeiten mit Vermögensbetreuungspflichten, etwa in Banken, Versicherungen oder Steuerberatungen, wird eine Bonitätsprüfung für zulässig erachtet.

Aber selbst dann gelten strenge Voraussetzungen:

  • Es darf nur eine allgemeine Übersicht über die Zahlungsmoral eingeholt werden, keine Detailangaben zu Gläubigern oder Schulden.
  • Der Bewerber muss vorab einwilligen und über Zweck und Umfang der Datenerhebung informiert werden.
  • Die Schufa-Klausel muss eindeutig im Arbeitsvertrag geregelt sein.
  • Die Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur im erforderlichen Umfang verarbeitet werden.

Holt der Arbeitgeber ohne Rechtfertigung eine Schufa-Auskunft ein, drohen Bußgelder und Schadensersatzforderungen. Betroffene können sich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden.

Rechte von Arbeitnehmern und Bewerbern

Jeder hat das Recht, einmal im Jahr kostenlos Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Schufa-Daten zu verlangen. Diese Selbstauskunft kann online auf der Webseite der Schufa beantragt werden. Sie enthält allerdings nur allgemeine Angaben und dient der Überprüfung der Datenrichtigkeit.

Detaillierte Bonitätsauskünfte für Vertragspartner sind kostenpflichtig und derzeit für 29,95 Euro erhältlich. Arbeitnehmer und Bewerber müssen diese aber nicht an ihren Arbeitgeber herausgeben. Sie können die Anfrage verweigern, ohne Nachteile befürchten zu müssen.

Sind Einträge falsch oder veraltet, können Verbraucher deren Löschung verlangen. Dazu sollten sie sich schriftlich per Einschreiben an das eintragenden Unternehmen wenden. Reagiert dieses nicht, kann man sich an die Schufa direkt oder an Datenschutzbehörden wenden.

Fazit

Eine Schufa-Auskunft geht Arbeitgeber in den meisten Fällen nichts an. Nur bei besonderen Vertrauensstellungen mit finanzieller Verantwortung kann eine allgemeine Bonitätsabfrage gerechtfertigt sein. Auch dann müssen strenge Datenschutzauflagen eingehalten werden.

Bewerber und Arbeitnehmer sollten sensibel mit ihren persönlichen Daten umgehen. Sie müssen Schufa-Auskünfte nicht an Arbeitgeber herausgeben und können überzogene Fragen unbeantwortet lassen. Bei Verstößen gegen den Datenschutz können sie sich an Aufsichtsbehörden wenden.

Letztlich ist eine offene Kommunikation auf beiden Seiten wichtig. Arbeitgeber sollten Verständnis für die Privatsphäre ihrer Mitarbeiter haben. Umgekehrt können Arbeitnehmer in Vertrauensstellungen die berechtigten Kontrollinteressen des Unternehmens anerkennen. Nur wenn beide Seiten verantwortungsvoll und transparent mit Daten umgehen, lässt sich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit gestalten.


Tipp

Sie bekommen keinen Kredit oder suchen eine Alternative? Unsere Empfehlung:
Kredite von Bon-Kredit - jetzt kostenlos testen! Auch bei negativer SCHUFA! >>