Kann eine Inkasso Anfrage, in der Schufa gelöscht werden?

Sie haben eine Inkasso Anfrage in Ihrer Schufa gefunden? Sie möchten nun wissen, ob man diese löschen kann? Weiteres erfahren Sie hier.

Inkasso Anfrage Schufa löschen

Viele Verbraucher fragen sich, ob es möglich ist, eine Inkasso-Anfrage aus der Schufa löschen zu lassen. Schließlich kann ein negativer Schufa-Eintrag weitreichende Folgen haben und beispielsweise die Aufnahme eines Kredits oder den Abschluss eines Mietvertrags erschweren.

In diesem Artikel erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen eine Löschung möglich ist und wie Sie dabei vorgehen sollten.


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Was ist die Schufa überhaupt?

Die Schufa, die Abkürzung steht für „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“, ist Deutschlands größte Wirtschaftsauskunftei. Sie sammelt Daten über das Zahlungsverhalten von Privatpersonen und erstellt daraus Bonitätsprofile. Unternehmen wie Banken, Mobilfunkanbieter oder Versandhändler können bei der Schufa Auskünfte über potenzielle Kunden einholen, um deren Kreditwürdigkeit einzuschätzen.

Die Schufa speichert sowohl positive als auch negative Daten. Positive Merkmale sind zum Beispiel vertragsgemäß bezahlte Kredite. Negative Einträge entstehen durch Zahlungsstörungen wie unbezahlte Rechnungen oder Kredite. Auch die Beauftragung eines Inkassounternehmens kann zu einem Negativeintrag führen.

Wann darf ein Inkassounternehmen Daten an die Schufa melden?

Grundsätzlich dürfen Inkassounternehmen Daten über Schuldner an die Schufa weitergeben. Allerdings müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die im Bundesdatenschutzgesetz geregelt sind:

  • Der Schuldner wurde mindestens zweimal gemahnt
  • Zwischen der ersten Mahnung und der Meldung an die Schufa liegen mindestens vier Wochen
  • In einer der Mahnungen wurde der Schuldner über eine mögliche Meldung an die Schufa informiert
  • Die Forderung ist fällig und der Schuldner hat nicht widersprochen

Wichtig: Hat der Schuldner der Forderung widersprochen, darf keine Meldung an die Schufa erfolgen, solange der Einwand nicht geklärt ist. Auch Bagatellforderungen unter 25 Euro dürfen nicht gemeldet werden.

Wie lange werden Inkasso-Einträge gespeichert?

Die Löschfristen für Inkasso-Einträge hängen von der Art des Eintrags ab:

  • Inkasso-Anfragen ohne Angabe eines konkreten Forderungsbetrags werden nach 12 Monaten gelöscht.
  • Die Meldung einer titulierte Forderung, also mit Vollstreckungsbescheid oder Gerichtsurteil, wird nach 3 Jahren gelöscht.
  • Nicht titulierte Forderungen über Inkasso werden ebenfalls nach 3 Jahren gelöscht, gerechnet ab dem Datum der Ausgleichung des Betrags.
  • Forderungen unter 2.000 Euro, die innerhalb von 6 Wochen nach Einmeldung beglichen wurden, können auf Antrag vorzeitig gelöscht werden.

Nach Ablauf dieser Fristen werden die Einträge automatisch aus dem Schufa-Datenbestand entfernt. Eine gesonderte Löschung muss nicht beantragt werden.

Wann kann man eine vorzeitige Löschung verlangen?

Neben den regulären Löschfristen gibt es Fälle, in denen Verbraucher eine sofortige Entfernung von Inkasso-Einträgen aus der Schufa verlangen können:

  • Unberechtigte oder fehlerhafte Einträge: Wurde die Forderung zu Unrecht an ein Inkassounternehmen übergeben oder ist der Eintrag inhaltlich falsch, muss er umgehend gelöscht werden.
  • Forderung wurde bezahlt: Häufig vergessen Gläubiger, die Schufa über den Ausgleich einer Forderung zu informieren. Auf Antrag und mit entsprechendem Nachweis muss der Eintrag dann entfernt werden.
  • Verjährte Forderungen: Mit Eintritt der Verjährung muss ein Inkasso-Eintrag gelöscht werden, auch wenn die reguläre Löschfrist noch nicht abgelaufen ist.
  • Erledigterklärung im Insolvenzverfahren: Wird im Rahmen einer Privatinsolvenz die Restschuldbefreiung erteilt, müssen Inkasso-Einträge zu diesen Forderungen nach spätestens 6 Monaten gelöscht werden.

Wichtig ist, dass man sein Löschungsbegehren immer begründet und möglichst Belege dafür einreicht. Ein Anspruch auf Löschung besteht nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Wie beantragt man die Löschung eines Inkasso-Eintrags?

Um herauszufinden, ob überhaupt ein Inkasso-Eintrag gespeichert ist, sollten Verbraucher zunächst eine kostenlose Selbstauskunft bei der Schufa anfordern. Das geht schnell und einfach online.

Soll ein konkreter Eintrag gelöscht werden, ist es wichtig, den richtigen Ansprechpartner zu wählen:

  • Fehlerhafte Einträge meldet man direkt bei der Schufa und fordert unter Vorlage von Belegen die Löschung oder Korrektur.
  • Bei unberechtigten Forderungen wendet man sich zuerst an das Inkassounternehmen bzw. den ursprünglichen Gläubiger und verlangt die Löschung. Gleichzeitig informiert man die Schufa darüber.

In beiden Fällen genügt ein formloses Anschreiben, in dem man den beanstandeten Eintrag genau bezeichnet und die Gründe für die gewünschte Löschung darlegt. Musterbriefe dafür bieten die Verbraucherzentralen.

Lehnt die Schufa die Löschung ab, bleibt nur der Weg einer Klage. Hier ist anwaltliche Unterstützung unverzichtbar. Oft übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten dafür.

Fazit

Ob sich ein Inkasso-Eintrag aus der Schufa löschen lässt, hängt vom Einzelfall ab. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Löschung erfüllt, haben Verbraucher gute Chancen, den Eintrag entfernen zu lassen. Dafür ist es wichtig, seine Forderung gut zu begründen und zu belegen.

Im Streitfall kann anwaltlicher Rat sinnvoll sein, um seine Rechte durchzusetzen. Generell gilt: Je schneller man handelt, desto eher kann ein unberechtigter negativer Schufa-Eintrag korrigiert werden.


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