Wir sagen Ihnen, wann und wer darf, einen negativen Eintrag bei der Schufa veranlassen! Und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie in diesem Artikel.
Bei keinem anderen Thema in Bezug zu Schufa sind die Bürger so schlecht beraten wie das „wer und wann überhaupt darf ein negativer Eintrag bei der Schufa veranlasst werden“. Fast alle drohen aber können diejenigen einfach so einen Eintrag veranlassen? Die Antwort ist definitiv nein!
Tipp
Sie bekommen keinen Kredit oder suchen eine Alternative? Unsere Empfehlung: Kredite von Bon-Kredit - jetzt kostenlos testen! Auch bei negativen Schufamerkmalen!Wer darf einen Negativeintrag bei der Schufa veranlassen?
In erster Linie nur Schufa-Vertragspartner dürfen und können einen Negativeintrag veranlassen! Nicht jeder kann auch ein Vertragspartner der Schufa werden. Zitat der Schufa:
Vertragspartner der SCHUFA kann nur werden, wer Kunden gewerbsmäßig Geld- und Warenkredite ausreicht sowie Unternehmen, die gewerbsmäßig Forderungen einziehen. Neben Kreditinstituten können daher Einzelhandelsunternehmen, insbesondere Versandhandel, Waren- und Kaufhäuser, Kreditkartenunternehmen, Leasing-Gesellschaften, Versicherungen und Bausparkassen, soweit sie Verbrauchern grundpfandrechtlich gesicherte Kredite geben, sowie Inkassounternehmen, Energieversorger, eCommerce-Unternehmen, Telekommunikationsunternehmen, gewerbliche Vermieter, Autovermieter, sonstige Dienstleister und ärztliche Abrechnungszentren Vertragspartner der SCHUFA werden.
Rechtsanwälte können SCHUFA-Vertragspartner werden, soweit sie Inkassomandate der vorgenannten Unternehmen betreuen. Quelle: SCHUFA
Wie Sie sehen, geht es ohne eine Partnerschaft mit der Schufa nicht. Also einen Eintrag von einer Privatperson können Sie schon ausschließen.
Wann darf ein negativer Schufa Eintrag veranlasst werden?

Das ist die wichtigste Frage überhaupt! Es reicht nicht einfach ein Mahnungsschreiben aufzusetzen und mit Schufa Eintrag zu drohen. In manchen Fällen ist es sogar verboten bzw. rechtswidrig, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am 19. März 2015 (Aktenzeichen: I ZR 157/13) gegen die Firma Vodafone entschieden hat.
Diese habe ein Inkassounternehmen damit beauftragt Geld einzutreiben von Kunden, die im Verzug sind. Die Kunden wurden durch die Erwähnung des Eintrags bei der Schufa eingeschüchtert, obwohl diese der Forderung widersprechen könnten und somit bis zur weiteren Klärung kein Anspruch auf Schufa Eintrag bestehe.
§ 28a Datenübermittlung an Auskunfteien!
Auch interessant und was man wissen sollte. Wann eine Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien zulässig ist:
- die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt,
- die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden ist,
- der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat,
- der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
- zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
- die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und
- der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat oder
- das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.
Weitere Informationen entnehmen Sie der Quelle: https://dejure.org/gesetze/BDSG/28a.html
Wie Sie sehen mit einen negativen Schufa Eintrag kann nicht einfach so gedroht werden oder das dieser so schnell veranlasst werden kann. Haben Sie schon einen Schufa Eintrag bekommen dann empfehlen wir Ihnen sich diesen Artikel hier mal durchzulesen: Schufa Eintrag löschen.
Mir wird mit einem negativen Schufa Eintrag gedroht was soll ich machen?
Haben Sie ein Mahnschreiben vom Gläubiger bzw. vom Unternehmen selbst bekommen, dann nehmen Sie unbedingt Kontakt auf und versuchen die Forderung eventuell in Teilzahlung zu bezahlen aber weitere raten wie vertraglich vereinbart pünktlich fort zu zahlen.
Ist das Mahnschreiben von einem Inkassounternehmen dann als erstes Widersprechen Sie der Forderung des Inkassos mit einem Schreiben. Die Formulierung muss nicht perfekt sein, denn es kommt nur das ein Widerspruch eingereicht worden ist und am besten per Einschreiben.
Dann nehmen Sie mit der Firma Kontakt auf und versuchen mit dieser eine Teilzahlungsvereinbarung zu arrangieren. Es ist wichtig, dass Sie mit dieser zu einer Einigung kommen.
Sollte sich das Inkassounternehmen wieder mit einem Schreiben an Sie wenden und eventuell mit einem gerichtlichen Verfahren drohen, dann verfassen Sie wieder ein Schreiben mit der Klärung, dass Sie mit Ihnen keinen Vertrag haben und die Hauptsumme mit der Firma sich erledigt hat.
Sollten Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid bekommen, widersprechen Sie diesen auch. In den meisten Fällen bleibt es dabei.
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