Wer darf einen negativen Schufa Eintrag veranlassen?

Sie sind besorgt über mögliche negative Schufa-Einträge und fragen sich, wer solche Einträge überhaupt veranlassen darf? Lassen Sie uns das klären!

Wer darf einen negativen Schufa Eintrag veranlassen

Bei der Schufa und negativen Einträgen herrscht oft Unsicherheit. Viele Menschen fühlen sich unter Druck gesetzt und haben Fragen wie „Wer kann einen negativen Eintrag in die Schufa einleiten und wann ist das erlaubt?“ Die Antwort ist unmissverständlich: Nicht jeder hat das Recht dazu!

Wer darf einen negativen Schufa-Eintrag initiieren?

Primär sind es Schufa-Vertragspartner, die einen negativen Eintrag bei der Schufa in Gang setzen dürfen. Nicht jeder ist berechtigt, ein Vertragspartner der Schufa zu sein. Laut Schufa:


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Schufa-Vertragspartner können nur Unternehmen sein, die gewerbsmäßig Geld- und Warenkredite an Kunden vergeben oder Forderungen einziehen.

  1. Das können neben Banken auch Einzelhandelsunternehmen, Versandhändler, Waren- und Kaufhäuser, Kreditkartenunternehmen, Leasinggesellschaften, Versicherungen und Bausparkassen sein, die Kredite an Verbraucher vergeben.
  2. Ebenso Inkassounternehmen, Energieversorger, eCommerce-Unternehmen, Telekommunikationsunternehmen, gewerbliche Vermieter, Autovermietungsfirmen, Dienstleister und medizinische Abrechnungszentren können Schufa-Vertragspartner sein.
  3. Auch Anwälte können Schufa-Vertragspartner werden, wenn sie Inkassomandate der oben genannten Unternehmen betreuen.

Es ist also klar, dass ein Schufa-Eintrag von einer Privatperson nicht möglich ist.

Wann ist ein negativer Schufa-Eintrag erlaubt?

Dies ist die zentrale Frage. Es genügt nicht, einfach eine Mahnung zu verschicken und mit einem Schufa-Eintrag zu drohen. Manchmal ist dies sogar illegal, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am 19. März 2015 (Aktenzeichen: I ZR 157/13) im Fall von Vodafone entschieden hat.

Vodafone hatte ein Inkassounternehmen damit beauftragt, Geld von säumigen Kunden einzutreiben.

Die Kunden wurden durch die Androhung eines Schufa-Eintrags eingeschüchtert, obwohl sie der Forderung hätten widersprechen können. Somit besteht bis zur Klärung kein Anspruch auf einen Schufa-Eintrag.

Nach BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt, beispielsweise:

  • Wenn die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wurde
  • Der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat
  • Der Betroffene mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde
  • Mindestens vier Wochen zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung liegen
  • Der Betroffene rechtzeitig vor der Übermittlung informiert wurde
  • Die Forderung nicht bestritten wurde

Weitere Informationen finden Sie unter: https://dejure.org/gesetze/BDSG/

Sie sehen also, dass nicht leichtfertig mit einem negativen Schufa-Eintrag gedroht werden darf und dessen Initiierung nicht so einfach ist.

Sollten Sie bereits einen Schufa-Eintrag erhalten haben, könnte dieser Artikel hilfreich sein: Schufa Eintrag löschen.

Wie sollte ich reagieren, wenn mir mit einem negativen Schufa-Eintrag gedroht wird?

Falls Sie ein Mahnschreiben vom Gläubiger erhalten haben, ist es empfehlenswert, sofort Kontakt aufzunehmen und ggf. eine Teilzahlung der Forderung zu vereinbaren. Weiterhin ist es wichtig, alle weiteren vereinbarten Zahlungen pünktlich zu leisten.

Wenn das Mahnschreiben von einem Inkassounternehmen kommt, sollten Sie zunächst der Forderung schriftlich widersprechen. Die genaue Formulierung ist dabei nicht entscheidend, wichtig ist, dass Sie Ihren Widerspruch einreichen, am besten per Einschreiben.

Daraufhin sollten Sie Kontakt mit dem Unternehmen aufnehmen, um eine Teilzahlungsvereinbarung auszuhandeln. Eine Einigung mit dem Unternehmen ist dabei von hoher Bedeutung.

Sollte das Inkassounternehmen weiterhin auf eine Zahlung bestehen und eventuell mit einem Gerichtsverfahren drohen, verfassen Sie erneut ein Schreiben, in dem Sie klarstellen, dass Sie keinen Vertrag mit dem Inkassounternehmen haben und die Hauptforderung mit dem Unternehmen geklärt wurde.

Erhalten Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid, sollten Sie auch diesem widersprechen. In den meisten Fällen bleibt es bei diesem Widerspruch. Bleiben Sie in jedem Fall ruhig und lassen Sie sich von Drohungen nicht einschüchtern.


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