Mieter verweigert Wohnungsbesichtigung nach Kündigung?

Ist Ihnen bekannt, dass ein Mieter die Wohnungsbesichtigung nach Kündigung verweigern kann? Welche Rechte und Pflichten gelten in dieser Situation?

Mieter verweigert Wohnungsbesichtigung nach Kündigung

Eine Wohnung zu kündigen oder als Mieter eine Kündigung zu erhalten, ist in der Regel keine angenehme Situation.

Doch was passiert, wenn der Vermieter die Wohnung nach der Kündigung besichtigen möchte, um potenzielle Nachmieter oder Kaufinteressenten zu zeigen, der Mieter dies aber grundlos verweigert? Welche Rechte und Pflichten haben Vermieter und Mieter in einer solchen Situation?


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In diesem Artikel gehen wir auf diese Fragen ein und klären, wie sich Vermieter und Mieter in einer solchen Situation verhalten sollten.

Das Recht des Vermieters auf Besichtigung nach Kündigung

Nachdem ein Vermieter einem Mieter gekündigt hat, hat er ein berechtigtes Interesse daran, die Wohnung potenziellen Nachmietern oder Kaufinteressenten zu zeigen. Dieses Interesse ergibt sich aus dem Wunsch, die Wohnung schnellstmöglich wieder zu vermieten oder zu verkaufen, um Leerstand zu vermeiden und weiterhin Mieteinnahmen zu generieren oder den Verkauf abzuschließen.

Das Besichtigungsrecht des Vermieters ist jedoch nicht uneingeschränkt. Der Vermieter muss die Besichtigung ankündigen und darf die Wohnung nur in begründeten Fällen betreten. Hierzu zählen in der Regel folgende Situationen:

  1. Die Wohnung ist gekündigt, und potenzielle Nachmieter möchten sich die Wohnung anschauen.
  2. Die Wohnung soll verkauft werden, und Kaufinteressenten möchten die Räumlichkeiten besichtigen.
  3. Der Vermieter möchte die Wohnung begutachten, um eventuelle Mängel festzustellen.

In all diesen Fällen muss der Vermieter die Besichtigung rechtzeitig vorher ankündigen. Die Ankündigungsfrist variiert je nachdem, ob der Mieter berufstätig ist oder nicht. Bei nicht berufstätigen Mietern beträgt die Frist in der Regel 24 Stunden, bei berufstätigen Mietern sollte sie zwischen 3 und 5 Tagen liegen.

Die Pflicht des Mieters zur Duldung der Besichtigung

Als Mieter hat man grundsätzlich das Recht auf die ungestörte Nutzung der gemieteten Wohnung. Das bedeutet, dass der Vermieter nicht einfach ohne Ankündigung und ohne triftigen Grund die Wohnung betreten darf. Das ändert sich jedoch nach einer Kündigung. Ab dem Zeitpunkt der Kündigung muss der Mieter Besichtigungen der Wohnung dulden, wenn das Ende des Mietverhältnisses bereits feststeht.

Der Mieter ist also verpflichtet, die Besichtigungstermine des Vermieters zu akzeptieren und zu ermöglichen. Verweigert der Mieter grundlos die Besichtigung, stellt dies eine Verletzung seiner Pflichten aus dem Mietverhältnis dar.

Rechtliche Konsequenzen einer Verweigerung der Besichtigung

Verweigert der Mieter die Besichtigung der Wohnung grundlos und ohne berechtigten Grund, hat der Vermieter verschiedene rechtliche Optionen. Zunächst sollte der Vermieter den Mieter abmahnen und ihm eine angemessene Frist setzen, um die Besichtigung zu ermöglichen.

Erfolgt auch nach der Abmahnung keine Kooperation seitens des Mieters, kann der Vermieter eine fristlose Kündigung aussprechen. Die fristlose Kündigung ist jedoch das letzte Mittel und sollte nur in ernsten Fällen angewendet werden.

Das Amtsgericht München entschied in einem Urteil, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein kann, wenn der Mieter die Besichtigung nach der Kündigung ohne triftigen Grund verweigert. Dies gilt vor allem dann, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass er die Wohnung tatsächlich verkaufen oder anderweitig vermieten möchte und der Mieter durch seine Verweigerung den Vermieter daran hindert.

Besichtigungstermine und zumutbare Häufigkeit

Die Frage, wie oft der Vermieter die Wohnung besichtigen darf und wie viele Besichtigungstermine der Mieter dulden muss, ist nicht eindeutig gesetzlich geregelt. In der Regel sollten ein bis zwei Besichtigungstermine pro Woche als angemessen betrachtet werden. Die Gerichte haben jedoch keine klaren Grenzen definiert, und es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, was als angemessen angesehen wird.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Besichtigungstermine für den Mieter zumutbar sein sollten. Es wäre nicht angemessen, wenn der Vermieter die Wohnung in kurzen Abständen und ohne triftigen Grund besichtigen möchte, was die Privatsphäre des Mieters erheblich beeinträchtigen würde.

Sonderfälle: Fotografieren und Verwahrlosung der Wohnung

In einigen Fällen kann der Vermieter daran interessiert sein, Fotos von der Wohnung zu machen, um diese für die Vermarktung zu verwenden. In diesem Fall sollte der Vermieter die Zustimmung des Mieters einholen. Der Mieter hat das Recht, die Erlaubnis zur Nutzung von Fotos in seiner Wohnung zu verweigern.

Wenn ein Mieter die Wohnung verlottern lässt und der Zustand der Wohnung dadurch erheblich beeinträchtigt wird, kann dies einen Kündigungsgrund darstellen. In einem solchen Fall hat der Vermieter das Recht, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

Fazit

Wenn ein Mieter die Besichtigung der Wohnung nach einer Kündigung grundlos verweigert, hat der Vermieter das Recht, rechtliche Schritte einzuleiten. Zunächst sollte der Vermieter versuchen, das Problem im Dialog zu lösen und eine Einigung zu erzielen. Eine fristlose Kündigung sollte nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden.

Für Mieter gilt es, die berechtigten Interessen des Vermieters zu respektieren und Besichtigungen nach Kündigung zu dulden. Dennoch haben Mieter das Recht darauf zu achten, dass die Besichtigungstermine angemessen und zumutbar sind.

Das Besichtigungsrecht ist ein sensibles Thema, bei dem das gegenseitige Verständnis und die Kommunikation zwischen Vermieter und Mieter entscheidend sind. In einer solchen Situation ist es ratsam, professionellen Rat einzuholen, um die Rechte und Pflichten beider Parteien zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu finden.


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