Schufa-Eintrag löschen: So werden Sie negative Einträge los

Viele wissen nicht, dass man negative Schufa-Einträge unter Umständen löschen lassen kann. Hier erfahren Sie, wie Sie Ihre Bonität verbessern.

Schufa Eintrag löschen

Ein negativer Schufa-Eintrag kann weitreichende Folgen haben und die Teilnahme am Wirtschaftsleben erheblich erschweren. Betroffene haben oft Schwierigkeiten, einen Kredit zu bekommen, einen Mietvertrag abzuschließen oder einen Mobilfunkvertrag zu erhalten.

Daher möchten viele Verbraucher mit einem Negativeintrag diesen möglichst schnell wieder löschen lassen.


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Doch wie funktioniert das und was gibt es dabei zu beachten? Dieser Artikel klärt die wichtigsten Fragen rund um das Thema Schufa-Einträge löschen.

Was ist überhaupt ein Schufa-Eintrag?

Die Schufa Holding AG ist Deutschlands größte Wirtschaftsauskunftei. Sie sammelt Daten über das Zahlungsverhalten und die Kreditwürdigkeit von rund 68 Millionen natürlichen Personen in Deutschland. Diese Daten stammen von Vertragspartnern der Schufa wie Banken, Telekommunikationsanbietern oder Versandhändlern.

Ein Schufa-Eintrag enthält Informationen darüber, welche Verträge eine Person abgeschlossen hat und ob sie ihren Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachgekommen ist. Es kann sich dabei um einen positiven, neutralen oder negativen Eintrag handeln. Während die vollständige und pünktliche Rückzahlung eines Kredits sich positiv auf die Bonität auswirkt, führen Zahlungsstörungen wie unbezahlte Rechnungen oder Kredite zu einem Negativeintrag.

Wann kommt es zu einem negativen Schufa-Eintrag?

Gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) darf ein Unternehmen Forderungen an die Schufa melden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es liegt eine fällige und unbestrittene Forderung vor
  • Der Schuldner wurde mindestens zweimal schriftlich gemahnt
  • Zwischen der ersten Mahnung und der Meldung an die Schufa liegen mindestens vier Wochen
  • Der Schuldner wurde in der ersten Mahnung über eine mögliche Meldung an die Schufa informiert

Neben offenen Forderungen können auch andere Ereignisse wie die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, ein Haftbefehl oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu einem negativen Schufa-Eintrag führen.

Wie lange bleiben negative Einträge gespeichert?

Die Löschfristen für Schufa-Einträge sind gesetzlich geregelt und hängen von der Art des Eintrags ab. Grundsätzlich gilt:

  • Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen werden drei Jahre nach Ausgleich der Forderung gelöscht. Die Frist beginnt zum Ende des Jahres, in dem die Forderung beglichen wurde.
  • Daten über Privatinsolvenzen und Restschuldbefreiungen werden drei Jahre nach Abschluss des Insolvenzverfahrens gelöscht. Seit 2023 verkürzt sich diese Frist auf sechs Monate.
  • Einträge aus Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte wie Haftbefehle oder eidesstattliche Versicherungen werden nach drei Jahren gelöscht.

Nach Ablauf dieser Fristen werden die Einträge automatisch aus dem Datenbestand der Schufa entfernt. Bis dahin sind sie jedoch für Vertragspartner der Schufa einsehbar und können sich negativ auf die Kreditwürdigkeit auswirken.

Welche Einträge lassen sich vorzeitig löschen?

Es gibt Fälle, in denen Betroffene die Löschung eines negativen Schufa-Eintrags vor Ablauf der regulären Löschfrist erwirken können. Dazu zählen:

Fehlerhafte Einträge

Enthält der Schufa-Eintrag nachweislich falsche Angaben, etwa weil es zu einer Verwechslung von Personen kam, muss die Schufa den Eintrag unverzüglich berichtigen oder löschen.

Unberechtigte Einträge

Wurde ein Eintrag vorgenommen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt waren, ist dieser zu löschen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Schuldner nicht ordnungsgemäß über die bevorstehende Meldung an die Schufa informiert wurde.

Titulierte Forderungen

Auch Einträge über gerichtlich festgestellte (titulierte) Forderungen können Betroffene unter bestimmten Bedingungen vorzeitig löschen lassen. Voraussetzung ist, dass die Forderung vollständig ausgeglichen wurde und der Gläubiger mit der Löschung einverstanden ist.

Erledigte Forderungen

Teilweise können Betroffene auch bei Einträgen über ursprünglich berechtigte Forderungen eine vorzeitige Löschung erreichen, wenn die Forderung zwischenzeitlich beglichen wurde. Die Schufa löscht den Eintrag dann auf Antrag, sofern der Gläubiger dem zustimmt.

Wie gehe ich bei der Löschung eines Eintrags vor?

Um einen negativen Schufa-Eintrag löschen zu lassen, sollten Betroffene wie folgt vorgehen:

  1. Selbstauskunft einholen: Zunächst sollte man sich einen Überblick über die gespeicherten Daten verschaffen. Dazu holt man am besten eine kostenlose Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO bei der Schufa ein. So lässt sich prüfen, ob die Einträge korrekt sind.
  2. Forderungen begleichen: Offene Forderungen sollten Betroffene möglichst umgehend begleichen. Erst wenn die Forderung ausgeglichen ist, kann eine Löschung des Eintrags beantragt werden.
  3. Gläubiger kontaktieren: Bei unberechtigten Einträgen oder beglichenen Forderungen wendet man sich am besten zunächst an den Gläubiger und bittet um eine Korrektur bzw. Löschung des Eintrags. Oft genügt dafür eine formlose Mitteilung.
  4. Schufa informieren: Kommt der Gläubiger der Aufforderung nicht nach, kann man sich direkt an die Schufa wenden. Das geht am besten schriftlich per Brief oder Fax. Im Schreiben sollte man den Sachverhalt schildern und die Löschung des Eintrags verlangen. Sinnvoll ist es, Belege wie Zahlungsnachweise beizufügen.
  5. Anwalt einschalten: Weigert sich die Schufa, den Eintrag zu löschen, obwohl die Voraussetzungen dafür vorliegen, kann die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts sinnvoll sein. Dieser kann die Rechtmäßigkeit des Eintrags prüfen und die Löschung durchsetzen.

Musterschreiben zur Beantragung einer Löschung finden Betroffene auf den Websites von Verbraucherschutzorganisationen wie der Verbraucherzentrale oder Stiftung Warentest.

Fazit

Negative Schufa-Einträge können die Kreditwürdigkeit und finanzielle Handlungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Betroffene sollten daher möglichst schnell handeln und die Löschung unberechtigter oder veralteter Einträge erwirken. In vielen Fällen haben sie einen Anspruch darauf, dass fehlerhafte Daten korrigiert oder Einträge über beglichene Forderungen entfernt werden.

Voraussetzung ist aber, dass sie selbst aktiv werden und ihr Recht auf Löschung geltend machen. Gegebenenfalls kann dafür auch anwaltliche Unterstützung nötig sein. Generell ist es sinnvoll, regelmäßig Selbstauskünfte einzuholen und die eigenen Daten auf Richtigkeit und Aktualität zu prüfen. So lässt sich die Bonität langfristig sichern.


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