Wussten Sie, dass es zahlreiche Umsätze gibt, die ganz legal ohne Umsatzsteuerpflicht sind? Erfahren Sie jetzt, welche Regeln wirklich gelten!

Das deutsche Umsatzsteuerrecht ist komplex, aber für viele Gründer, Selbstständige und kleine Unternehmen gibt es eine bedeutende Erleichterung: Umsätze ohne Umsatzsteuerpflicht.
Was bedeutet das konkret? Wer profitiert davon? Und welche Regelungen gelten ab 2025? In diesem umfassenden Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte rund um das Thema, praxisnah und verständlich erklärt.
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Grundlagen: Was bedeutet „Umsätze ohne Umsatzsteuerpflicht“?
Unter Umsätzen ohne Umsatzsteuerpflicht versteht man Geschäftsvorgänge, bei denen keine Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag aufgeschlagen und an das Finanzamt abgeführt werden muss. Dies kann verschiedene Ursachen haben:
- Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)
- Gesetzliche Steuerbefreiungen für bestimmte Leistungen (§ 4 UStG)
- Umsätze, die gar nicht erst umsatzsteuerbar sind (z.B. echte Schenkungen)
Im Fokus stehen hier vor allem die Kleinunternehmerregelung und die gesetzlichen Steuerbefreiungen, da diese für die meisten Selbstständigen und Unternehmen relevant sind.
Die Kleinunternehmerregelung: Wer profitiert und wie funktioniert sie?
Was ist die Kleinunternehmerregelung?
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit Unternehmer davon, Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug ist auch kein Vorsteuerabzug möglich. Ziel ist es, kleine Unternehmen und Gründer von bürokratischem Aufwand zu entlasten.
Neue Umsatzgrenzen ab 2025
Seit dem 1. Januar 2025 gelten deutlich erhöhte Umsatzgrenzen:
- Vorjahresumsatz: Maximal 25.000 € (bisher 22.000 €)
- Laufender Umsatz im aktuellen Jahr: Maximal 100.000 € (bisher 50.000 €)
Wird die Grenze von 100.000 € im laufenden Jahr überschritten, muss der Unternehmer unverzüglich zur Regelbesteuerung wechseln. Die bis dahin erzielten Umsätze bleiben steuerfrei.
Wer kann die Regelung nutzen?
- Freiberufler und Gewerbetreibende mit niedrigem Jahresumsatz
- Gründer starten automatisch als Kleinunternehmer, ohne Umsatzprognose
- Die Regelung ist unabhängig von der Rechtsform
Pflichten und Besonderheiten
- Keine Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen
- Kein Vorsteuerabzug möglich
- Hinweis auf die Steuerbefreiung in der Rechnung erforderlich (z.B. „umsatzsteuerbefreiter Kleinunternehmer nach § 19 UStG“)
- Laufende Überwachung der Umsatzgrenzen
Steuerbefreiungen nach § 4 UStG: Welche Umsätze sind sonst noch befreit?
Neben der Kleinunternehmerregelung gibt es zahlreiche gesetzliche Steuerbefreiungen, geregelt in § 4 UStG. Zu den wichtigsten zählen:
- Ärztliche Leistungen und Heilberufe
- Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
- Versicherungsleistungen
- Bestimmte Bildungsleistungen
- Kulturelle Leistungen, z.B. Theater, Museen
Diese Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit, unabhängig von der Höhe. Allerdings gibt es Unterschiede zwischen „echten“ und „unechten“ Steuerbefreiungen:
- Echte Steuerbefreiung: Vorsteuerabzug bleibt möglich (z.B. Ausfuhrlieferungen)
- Unechte Steuerbefreiung: Kein Vorsteuerabzug (z.B. Vermietung von Wohnraum)
Nicht steuerbar vs. steuerfrei: Ein wichtiger Unterschied
Nicht jede Einnahme ist automatisch steuerbar oder steuerpflichtig. Es gibt:
- Nicht steuerbare Umsätze: Fallen gar nicht unter das Umsatzsteuergesetz, z.B. echte Schenkungen, private Verkäufe
- Steuerfreie Umsätze: Sind eigentlich steuerbar, aber durch das Gesetz ausdrücklich befreit (z.B. Kleinunternehmerregelung, § 4 UStG)
Nicht steuerbare Umsätze müssen in der Regel auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Steuerfreie Umsätze hingegen können sich auf andere Steuerarten auswirken, etwa durch den Progressionsvorbehalt bei der Einkommensteuer.
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Ab 2025 können Kleinunternehmer die Steuerbefreiung auch für grenzüberschreitende Umsätze innerhalb der EU in Anspruch nehmen. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
- Teilnahme am besonderen Meldeverfahren (§ 19a UStG) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
- Offenlegung der Umsätze des Vorjahres und des laufenden Jahres
- Angabe der Mitgliedstaaten, in denen die Befreiung genutzt werden soll
- Zuweisung einer Kleinunternehmer-Identifikationsnummer („EX-Nummer“)
- Einhaltung der Umsatzgrenzen: nationale und unionsweite Grenze von 100.000 €
Die Einhaltung der Umsatzgrenzen muss laufend überwacht und ein Überschreiten unverzüglich gemeldet werden.
Praktische Auswirkungen für Unternehmer
Vorteile der Kleinunternehmerregelung
- Kein Ausweis und keine Abführung von Umsatzsteuer
- Keine Umsatzsteuervoranmeldung und -erklärung notwendig
- Weniger Bürokratie, besonders für Gründer und Kleinunternehmer
Nachteile und Risiken
- Kein Vorsteuerabzug möglich (Nachteil bei hohen Investitionen)
- Geschäftskunden können die fehlende Umsatzsteuer als Nachteil empfinden, da sie keinen Vorsteuerabzug haben
- Überschreitung der Umsatzgrenzen führt zum sofortigen Wechsel in die Regelbesteuerung
Für wen lohnt sich die Regelung?
Die Kleinunternehmerregelung ist besonders sinnvoll für:
- Privatkundenorientierte Unternehmen
- Unternehmen mit geringem Wareneinsatz
- Gründer im Nebenerwerb
- Unternehmen ohne geplantes Wachstum über die Umsatzgrenzen hinaus
Rechnungsstellung: Was muss auf die Rechnung?
Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen. Stattdessen muss ein Hinweis auf die Steuerbefreiung enthalten sein. Eine mögliche Formulierung:
„Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
Oder ab 2025: „Umsatzsteuerbefreiter Kleinunternehmer nach § 19 UStG“
Eine konkrete Formulierung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sie muss jedoch die Steuerfreiheit eindeutig bezeichnen.
Wechsel zur Regelbesteuerung: Wann und wie?
Sobald im laufenden Jahr die Umsatzgrenze von 100.000 € überschritten wird, muss der Unternehmer unverzüglich zur Regelbesteuerung wechseln. Die bis dahin erzielten Umsätze bleiben steuerfrei.
Der Wechsel kann auch freiwillig erfolgen, etwa wenn hohe Investitionen anstehen und der Vorsteuerabzug genutzt werden soll. Die Bindungsfrist für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung beträgt in der Regel fünf Jahre.
Steuerfreie Einnahmen außerhalb der Umsatzsteuer
Neben den umsatzsteuerlichen Befreiungen gibt es zahlreiche weitere steuerfreie Einnahmen, etwa:
- Staatliche Zuschüsse
- Sozialleistungen (z.B. Elterngeld, Wohngeld)
- Stipendien
- Trinkgelder
Diese Einnahmen sind meist im Einkommensteuergesetz geregelt und unterliegen eigenen Voraussetzungen und Freibeträgen.
Fallstricke und häufige Fehler
- Falscher Ausweis der Umsatzsteuer: Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen. Ein Fehler kann zu Nachzahlungen führen.
- Nichtbeachtung der Umsatzgrenzen: Wer die Grenzen überschreitet, verliert rückwirkend die Steuerbefreiung für die überschrittenen Umsätze.
- Fehlender Hinweis auf der Rechnung: Ohne korrekten Hinweis kann der Kunde die Rechnung beanstanden, und das Finanzamt kann Nachbesserungen verlangen.
Fazit: Umsätze ohne Umsatzsteuerpflicht – eine echte Erleichterung, aber mit Regeln
Die Möglichkeit, Umsätze ohne Umsatzsteuerpflicht zu erzielen, ist für viele kleine Unternehmen und Selbstständige ein wichtiger Vorteil. Die neuen Regelungen ab 2025 bringen höhere Umsatzgrenzen und mehr Flexibilität, insbesondere für Gründer und bei grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der EU.
Wer von der Kleinunternehmerregelung oder anderen Steuerbefreiungen profitieren möchte, sollte die Voraussetzungen und Pflichten genau kennen und die Umsatzgrenzen stets im Blick behalten.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Ab 2025: Umsatzgrenzen 25.000 € (Vorjahr) und 100.000 € (laufendes Jahr)
- Keine Umsatzsteuer auf Rechnungen, kein Vorsteuerabzug
- Hinweis auf Steuerbefreiung auf der Rechnung verpflichtend
- Grenzüberschreitende Umsätze innerhalb der EU möglich, aber Meldepflichten beachten
- Wechsel zur Regelbesteuerung bei Überschreiten der Umsatzgrenzen
- Steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG und nicht steuerbare Einnahmen unterscheiden
Wer die Regeln beachtet, kann sich auf das Wesentliche konzentrieren: das eigene Geschäft. Für alle weiteren Fragen empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerexperten – gerade bei geplanten Investitionen, internationalem Geschäft oder Unsicherheiten bei der Umsatzgrenze.
Hinweis: Dieser Artikel bietet einen Überblick und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die Gesetzeslage kann sich ändern, daher sollten aktuelle Informationen regelmäßig geprüft werden.
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