Negativen Schufa-Eintrag veranlassen – Wer darf das?

Wer darf einen negativen Schufa-Eintrag veranlassen und wie wirkt sich das auf Ihre Kreditwürdigkeit aus? Informieren Sie sich jetzt über Ihre Rechte!

Wer darf einen negativen Schufa Eintrag veranlassen

Ein negativer Schufa-Eintrag kann weitreichende Folgen für die finanzielle Handlungsfreiheit haben: Kredite werden verweigert, Handyverträge abgelehnt, Mietverhältnisse scheitern. Doch wer darf einen solchen Eintrag überhaupt veranlassen?

Und unter welchen Voraussetzungen ist das zulässig? Dieser umfassende Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, den Ablauf und die Rechte der Betroffenen.


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Was ist die Schufa und wozu dient sie?

Die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist eine Auskunftei, die Daten zur Kreditwürdigkeit von Privatpersonen und Unternehmen sammelt. Ihr Ziel ist es, Vertragspartnern – etwa Banken, Mobilfunkanbietern oder Vermietern – Auskunft über die Bonität potenzieller Kunden zu geben. Negative Einträge können dabei die Chancen auf Vertragsabschlüsse erheblich schmälern.

Wer darf einen negativen Schufa-Eintrag veranlassen?

Nur Vertragspartner der Schufa sind berechtigt, Daten zu melden. Privatpersonen oder beliebige Unternehmen können keinen Eintrag veranlassen. Vertragspartner sind unter anderem:

  • Banken und Sparkassen
  • Versicherungen
  • Waren- und Versandhäuser
  • Leasing-Anbieter
  • Inkassounternehmen und Rechtsanwälte
  • Energieversorger
  • Mobilfunkanbieter
  • Gewerbliche Vermieter (z. B. Wohnungsgesellschaften)

Privatpersonen – etwa ein privater Vermieter oder Bekannte, denen Geld geschuldet wird – können keinen Schufa-Eintrag veranlassen.

Gesetzliche Grundlagen: Wann ist ein negativer Eintrag zulässig?

Die Übermittlung negativer Daten an die Schufa ist streng geregelt. Grundlage ist das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), insbesondere § 28a BDSG. Ein Eintrag ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt:

Voraussetzungen für einen negativen Schufa-Eintrag

  • Fällige, unbestrittene Forderung: Die Forderung muss fällig und unbestritten sein. Wurde der Forderung widersprochen, ist ein Eintrag ohne gerichtlichen Titel nicht zulässig.
  • Mindestens zwei Mahnungen: Vor dem Eintrag müssen in der Regel mindestens zwei schriftliche Mahnungen erfolgen. Zwischen den Mahnungen müssen angemessene Fristen liegen.
  • Hinweis auf Schufa-Eintrag: In den Mahnungen muss ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Schufa-Eintrags hingewiesen werden.
  • Keine Zahlung trotz Mahnung: Die Forderung wurde auch nach Ablauf der gesetzten Fristen nicht beglichen.
  • Abwägung der Interessen: Die Übermittlung der Daten muss zur Wahrung der berechtigten Interessen des Gläubigers erforderlich sein. Es erfolgt eine Interessenabwägung zwischen Gläubiger und Schuldner.

Achtung: Bei bestrittenen Forderungen darf ein Eintrag erst nach einem gerichtlichen Titel (z. B. Vollstreckungsbescheid, Urteil) erfolgen.

Typische Gründe für einen negativen Schufa-Eintrag

Ein negativer Eintrag erfolgt meist bei:

  • Offenen, nicht bezahlten Rechnungen nach mehrfacher Mahnung
  • Kündigung eines Kredits wegen Zahlungsverzugs
  • Einleitung eines Inkassoverfahrens
  • Eintragung ins öffentliche Schuldnerregister
  • Privatinsolvenz
  • Gerichtliche Titel (z. B. Vollstreckungsbescheid)

Nicht jede verspätete Zahlung führt automatisch zu einem Eintrag. Erst bei nachhaltigem Zahlungsverzug nach den oben genannten Schritten wird ein Eintrag veranlasst.

Der Ablauf: So kommt es zum negativen Schufa-Eintrag

  1. Fällige Forderung: Sie zahlen eine Rechnung oder Rate nicht fristgerecht.
  2. Erste Mahnung: Sie erhalten eine erste Mahnung mit Zahlungsfrist.
  3. Zweite Mahnung: Nach Ablauf der Frist folgt eine zweite Mahnung, in der auf einen möglichen Schufa-Eintrag hingewiesen wird.
  4. Weitere Schritte: Bleibt die Zahlung weiterhin aus und wurde der Forderung nicht widersprochen, kann der Vertragspartner die Information an die Schufa melden.
  5. Eintrag bei der Schufa: Die Schufa nimmt den negativen Eintrag auf. Sie werden darüber nicht automatisch informiert – Einsicht erhalten Sie nur über eine Selbstauskunft.

Wichtig: Bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Strom, Internet) reicht es, wenn der Vertragspartner zur fristlosen Kündigung berechtigt ist und dies angekündigt hat.

Was passiert bei bestrittenen Forderungen?

Haben Sie einer Forderung widersprochen – etwa weil Sie die Rechnung für unberechtigt halten –, darf der Gläubiger ohne gerichtlichen Titel keinen negativen Schufa-Eintrag veranlassen. Erst wenn ein Gericht die Forderung bestätigt, ist ein Eintrag zulässig.

Rechte der Betroffenen

1. Recht auf Information: Sie haben das Recht, einmal jährlich kostenlos eine Selbstauskunft bei der Schufa anzufordern und Ihre gespeicherten Daten einzusehen.

2. Recht auf Korrektur und Löschung: Falsche oder veraltete Einträge können Sie berichtigen oder löschen lassen. Ansprechpartner ist in der Regel das Unternehmen, das die Daten gemeldet hat. Bei fehlerhaften persönlichen Daten wenden Sie sich direkt an die Schufa.

3. Recht auf Widerspruch: Halten Sie einen Eintrag für unberechtigt, können Sie Widerspruch einlegen und die Löschung fordern. Bei Ablehnung kann ein Anwalt helfen, Ihre Rechte durchzusetzen.

Folgen eines negativen Schufa-Eintrags

Ein negativer Eintrag kann gravierende Auswirkungen haben:

  • Kreditablehnung oder schlechtere Konditionen
  • Ablehnung von Handy-, Leasing- oder Mietverträgen
  • Schwierigkeiten bei der Kontoeröffnung

Der Eintrag bleibt in der Regel drei Jahre bestehen, auch wenn die Forderung beglichen wurde. Bei gerichtlichen Titeln sogar länger.

Wie lässt sich ein negativer Eintrag vermeiden?

  • Zahlungsfristen einhalten: Zahlen Sie Rechnungen und Raten pünktlich.
  • Kommunikation: Bei Zahlungsschwierigkeiten suchen Sie frühzeitig das Gespräch mit dem Gläubiger.
  • Widerspruch: Bei unberechtigten Forderungen legen Sie sofort Widerspruch ein und dokumentieren Sie dies.
  • Selbstauskunft nutzen: Prüfen Sie regelmäßig Ihre Schufa-Daten auf Fehler.

Was tun bei einem unberechtigten Schufa-Eintrag?

  1. Selbstauskunft einholen: Prüfen Sie, wer den Eintrag veranlasst hat.
  2. Kontakt aufnehmen: Wenden Sie sich an das meldende Unternehmen und fordern Sie die Löschung mit Begründung.
  3. Beweise sichern: Legen Sie Belege für die Unrichtigkeit vor (z. B. Zahlungsnachweise).
  4. Frist setzen: Geben Sie eine angemessene Frist zur Löschung (z. B. drei Wochen).
  5. Schufa informieren: Bei falschen personenbezogenen Daten direkt an die Schufa wenden.
  6. Anwalt einschalten: Bei Ablehnung oder Untätigkeit kann ein Anwalt die Löschung durchsetzen.

Fazit

Nur Vertragspartner der Schufa – wie Banken, Energieversorger oder Mobilfunkanbieter – dürfen negative Einträge veranlassen. Privatpersonen sind ausgeschlossen. Ein Eintrag ist nur zulässig, wenn eine fällige, unbestrittene Forderung trotz mehrfacher Mahnung und ausdrücklichem Hinweis auf die Schufa nicht beglichen wird. Bei Widerspruch darf ohne gerichtlichen Titel kein Eintrag erfolgen.

Wer einen unberechtigten Eintrag entdeckt, sollte umgehend handeln, Beweise sichern und notfalls anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Die Schufa ist verpflichtet, falsche oder veraltete Daten zu löschen. So können Sie Ihre Bonität schützen und finanzielle Nachteile abwenden.

Tipp: Prüfen Sie regelmäßig Ihre Schufa-Daten und reagieren Sie sofort auf Mahnungen oder unberechtigte Forderungen. So vermeiden Sie negative Überraschungen bei zukünftigen Vertragsabschlüssen.


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