Wissen Sie, seit wann Patientinnen und Patienten im Krankenhaus eine Zuzahlung leisten müssen – und warum diese Regelung überhaupt eingeführt wurde?

Die Zuzahlung für stationäre Krankenhausaufenthalte wurde in Deutschland erstmals mit dem Haushaltsbegleitgesetz vom 20. Dezember 1982 eingeführt.
Sie trat damals als § 184a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in Kraft und markierte einen grundlegenden Wandel in der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung.
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Ziel war es, die angespannte Finanzlage der Krankenkassen zu stabilisieren und die Versicherten mit einem Eigenanteil an den Kosten der stationären Versorgung zu beteiligen.
Historischer Hintergrund
Entwicklung der Krankenhausfinanzierung bis 1982
Bis in die frühen 1980er Jahre wurden Krankenhauskosten in Deutschland überwiegend über sogenannte Pflegesätze finanziert, die von den Krankenkassen getragen wurden. Die Versicherten selbst mussten für die stationäre Behandlung keine oder nur sehr geringe direkte Kosten übernehmen. Die steigenden Ausgaben im Gesundheitswesen und die damit verbundene Belastung der Sozialversicherungssysteme führten jedoch zu politischen Diskussionen über eine stärkere Eigenbeteiligung der Patienten.
Fiskalische Motive
Die Einführung der Zuzahlung erfolgte aus klar fiskalischen Gründen: Die Versicherten sollten sich an den Kosten der stationären Versorgung beteiligen, um die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren und zusätzliche Einnahmen zur Finanzierung der Krankenhausleistungen zu generieren.
Die erste Zuzahlungsregelung von 1982
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 1982 wurde die Zuzahlung für Krankenhausaufenthalte gesetzlich verankert. Die Regelung sah vor, dass Versicherte für jeden Tag eines stationären Aufenthalts einen bestimmten Betrag selbst zu zahlen hatten. Ursprünglich betrug die Zuzahlung 5 DM pro Tag und war auf maximal 14 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.
Weiterentwicklung der Zuzahlung
Erhöhungen und Anpassungen
Im Laufe der Jahre wurde die Höhe der Zuzahlung mehrfach angepasst:
- 1988: Die Zuzahlung wurde auf 10 DM pro Tag erhöht, weiterhin für maximal 14 Tage im Jahr.
- 1992: In den alten Bundesländern stieg die Zuzahlung auf 11 DM (1993) und 12 DM (ab 1994), in den neuen Bundesländern auf 8 DM (1993) und 9 DM (ab 1994), jeweils für maximal 14 Tage im Jahr.
- 1997: Die Zuzahlung wurde auf 17 DM (alte Länder) bzw. 14 DM (neue Länder) pro Tag erhöht.
- 2003: Mit der Gesundheitsreform wurde die Zuzahlung auf 10 € pro Kalendertag für maximal 28 Tage im Jahr festgelegt.
Sonderregelungen und Ausnahmen
Bestimmte Personengruppen, wie Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, sind von der Zuzahlung befreit. Zudem gibt es Härtefallregelungen, nach denen die Zuzahlung auf maximal 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens (bei chronisch Kranken 1 %) begrenzt ist.
Begründung und Ziele der Zuzahlung
Die Zuzahlung wurde eingeführt, um:
- Die Eigenverantwortung der Versicherten zu stärken.
- Die Inanspruchnahme stationärer Leistungen zu steuern und Fehlanreize zu vermeiden.
- Die Finanzierungslast der gesetzlichen Krankenversicherung zu mildern.
Zitat aus der Gesetzesbegründung:
„Der Versicherte sollte sich mit einem Eigenanteil an den Kosten der Rehabilitationsbehandlung beteiligen, um so die angespannte Finanzsituation der Krankenversicherung zu entlasten und zusätzliches Geld zur Bestreitung der Ausgaben für derartige Maßnahmen bereitzustellen.“
Die Zuzahlung im Kontext der Gesundheitsreformen
Die Einführung der Zuzahlung war Teil einer Reihe von Maßnahmen, mit denen die Politik auf die Herausforderungen im Gesundheitswesen reagierte. Weitere wichtige Reformen waren die Einführung der dualen Krankenhausfinanzierung 1972, die Einführung von Fallpauschalen 2003 und zahlreiche Anpassungen der Zuzahlungsregelungen im Laufe der Jahrzehnte.
Gesundheitsreform 2004
Im Zuge der Gesundheitsreform 2004 wurde die Klinik-Zuzahlung verdoppelt und weitere Eigenbeteiligungen, etwa beim Zahnersatz, eingeführt. Diese Maßnahmen zielten auf eine stärkere Kostenbeteiligung der Versicherten und eine Entlastung der gesetzlichen Krankenkassen ab.
Aktuelle Regelungen (Stand 2025)
Heute gilt für die Zuzahlung im Krankenhaus:
- 10 € pro Kalendertag für maximal 28 Tage im Jahr.
- Befreiungen und Obergrenzen für bestimmte Personengruppen und Härtefälle.
- Die Zuzahlung wird direkt vom Krankenhaus eingezogen und an die Krankenkassen weitergeleitet.
Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG), das am 1. Januar 2025 in Kraft trat, wurden zwar zahlreiche strukturelle Änderungen im Krankenhauswesen beschlossen, an der grundsätzlichen Zuzahlungsregelung hat sich jedoch bislang nichts geändert.
Gesellschaftliche und politische Diskussion
Die Zuzahlung im Krankenhaus ist immer wieder Gegenstand gesellschaftlicher und politischer Debatten. Kritiker bemängeln, dass sie sozial Schwächere besonders belastet und den Zugang zur medizinischen Versorgung erschweren könnte. Befürworter argumentieren, dass die Eigenbeteiligung einen verantwortungsvollen Umgang mit medizinischen Leistungen fördert und die Solidarität im Gesundheitssystem stärkt.
Fazit
Die Zuzahlung im Krankenhaus wurde in Deutschland zum 1. Januar 1983 mit dem Haushaltsbegleitgesetz von 1982 eingeführt. Sie war eine Reaktion auf die wachsenden Kosten im Gesundheitswesen und sollte die Versicherten stärker an der Finanzierung beteiligen.
Seitdem wurde die Zuzahlung mehrfach angepasst, bleibt aber ein fester Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung. Trotz wiederkehrender Kritik ist sie bis heute ein zentrales Element der Kostensteuerung im deutschen Gesundheitssystem.
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