Kontopfändung und Schufa – Was wird wirklich gemeldet?

Wissen Sie, unter welchen Bedingungen eine Bank die Auflösung Ihres Kontos verhindern kann? Erfahren Sie hier, wann eine Sperre möglich ist.

Wird eine Kontopfändung der Schufa gemeldet

Eine Kontopfändung ist für viele Betroffene ein tiefer Einschnitt in die finanzielle Freiheit und hat weitreichende Folgen – nicht nur für den Zugriff auf das eigene Geld, sondern auch für die Bonität und das Ansehen bei Banken und anderen Vertragspartnern. Besonders häufig taucht die Frage auf: Was wird im Zusammenhang mit einer Kontopfändung tatsächlich an die SCHUFA gemeldet? Welche Einträge entstehen, wie lange bleiben sie bestehen und welche Auswirkungen hat das auf die eigene Kreditwürdigkeit?

Dieser umfassende Artikel gibt einen detaillierten Überblick über das Zusammenspiel von Kontopfändung und SCHUFA, beleuchtet die rechtlichen Hintergründe und zeigt, wie Betroffene mit der Situation umgehen können.


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Was ist eine Kontopfändung?

Eine Kontopfändung ist eine Form der Zwangsvollstreckung, bei der Gläubiger mithilfe eines gerichtlichen Beschlusses auf das Bankkonto eines Schuldners zugreifen, um offene Forderungen einzutreiben. Sobald die Bank einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhält, wird das Konto gesperrt und vorhandene sowie künftige Zahlungseingänge werden bis zur Höhe der Forderung an den Gläubiger abgeführt. Der Schuldner kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr frei über sein Geld verfügen.

Ablauf einer Kontopfändung:

  • Gläubiger beantragt einen Vollstreckungstitel beim Gericht.
  • Nach Zustellung des Titels kann der Schuldner reagieren, etwa durch Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto).
  • Das Gericht erlässt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
  • Die Bank setzt die Pfändung um, informiert den Schuldner und leitet pfändbare Beträge an den Gläubiger weiter.

Pfändungsschutzkonto (P-Konto): Schutzmechanismus mit Nebenwirkungen

Um das Existenzminimum zu sichern, kann jeder Schuldner sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Auf einem P-Konto ist ein gesetzlich festgelegter Freibetrag vor Pfändung geschützt. Das P-Konto muss bei der Bank beantragt werden und schützt vor dem vollständigen Zugriff der Gläubiger.

Wichtig zu wissen: Die Einrichtung eines P-Kontos wird der SCHUFA gemeldet, wirkt sich jedoch nicht automatisch negativ auf den SCHUFA-Score aus. Allerdings kann die Tatsache, dass ein P-Konto besteht, von Banken und Kreditgebern als Negativmerkmal gewertet werden, was die Vergabe von Krediten oder anderen Finanzprodukten erschweren kann.

Was wird der SCHUFA tatsächlich gemeldet?

Kontopfändung – immer ein SCHUFA-Eintrag

Jede Kontopfändung wird der SCHUFA gemeldet und als negativer Eintrag gespeichert. Das bedeutet: Sobald eine Bank eine Kontopfändung erhält und umsetzt, erfolgt eine Meldung an die SCHUFA. Dieser Eintrag ist ein schwerwiegendes Negativmerkmal und verschlechtert die Bonität des Betroffenen deutlich.

Die wichtigsten Fakten:

  • Die Kontopfändung wird als Negativmerkmal bei der SCHUFA gespeichert.
  • Sie wirkt sich unmittelbar und erheblich auf den SCHUFA-Score aus.
  • Die Kreditwürdigkeit sinkt, was die Aufnahme von Krediten, das Abschließen von Handyverträgen oder das Eröffnen eines neuen Kontos erschwert.

Löschung des SCHUFA-Eintrags

Der negative SCHUFA-Eintrag aufgrund einer Kontopfändung bleibt für drei Jahre nach Begleichung der Schulden bestehen. Erst nach Ablauf dieser Frist wird er automatisch gelöscht, sofern alle Forderungen vollständig bezahlt wurden.

Beispiel: Wird die Schuld im Januar 2025 beglichen, erfolgt die Löschung des Eintrags im Januar 2028.

Unterschied zu anderen Vollstreckungsmaßnahmen

Nicht jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme führt automatisch zu einem SCHUFA-Eintrag. So führt beispielsweise das reine Einleiten eines Vollstreckungsverfahrens (ohne Kontopfändung) nicht zwangsläufig zu einem Eintrag bei der SCHUFA. Erst wenn es zu konkreten Maßnahmen wie einer Kontopfändung oder einer Eintragung ins Schuldnerverzeichnis kommt, erfolgt die Meldung.

Auswirkungen der Kontopfändung auf die SCHUFA und die Bonität

Eine Kontopfändung ist eines der gravierendsten Negativmerkmale, die ein Verbraucher in seiner SCHUFA haben kann. Die Folgen sind weitreichend:

  • Kreditaufnahme: Die Chance, einen Kredit zu erhalten, sinkt auf nahezu Null. Banken lehnen Anträge in der Regel sofort ab.
  • Dispositionskredit: Die Bank kann den Dispositionskredit kündigen oder das Konto auf Guthabenbasis umstellen.
  • Neues Girokonto: Die Eröffnung eines neuen Kontos, insbesondere mit Dispositionskredit, wird sehr schwierig.
  • Verträge: Auch Mobilfunkanbieter, Leasinggesellschaften oder Versandhändler prüfen die SCHUFA und können Verträge verweigern.
  • Teufelskreis: Die Kombination aus Kontopfändung und SCHUFA-Eintrag verschärft die finanzielle Situation weiter. Betroffene geraten oft in einen Teufelskreis aus Zahlungsunfähigkeit und Bonitätsverschlechterung.

Was wird nicht gemeldet?

Nicht jede Maßnahme im Zusammenhang mit Schulden führt zu einem SCHUFA-Eintrag:

  • Einrichtung eines P-Kontos: Die bloße Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto wird zwar der SCHUFA gemeldet, führt aber nicht automatisch zu einem negativen Eintrag oder einer Verschlechterung des Scores. Viele Banken werten das P-Konto jedoch als Risikofaktor.
  • Vollstreckungsverfahren ohne Pfändung: Ein eingeleitetes Vollstreckungsverfahren, das nicht in einer Kontopfändung oder einer Eintragung ins Schuldnerverzeichnis mündet, wird der SCHUFA nicht gemeldet.
  • Verfahrensschritte wie Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid: Erst wenn diese Schritte zu einer tatsächlichen Kontopfändung führen, erfolgt die Meldung an die SCHUFA.

Rechtlicher Hintergrund: Wer meldet was an die SCHUFA?

Die SCHUFA erhält ihre Informationen von Banken, Kreditinstituten, Versandhändlern, Telekommunikationsunternehmen und öffentlichen Stellen. Im Fall einer Kontopfändung ist es in der Regel die Bank, die die Meldung an die SCHUFA vornimmt.

Ablauf der Meldung:

  • Die Bank erhält den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
  • Sie setzt die Pfändung um und meldet den Vorgang an die SCHUFA.
  • Die SCHUFA speichert den Eintrag für drei Jahre nach Erledigung der Forderung.

Achtung: Öffentliche Gläubiger wie das Finanzamt können Pfändungen auch ohne Gerichtsbeschluss veranlassen. Auch diese Pfändungen werden in der Regel von der Bank an die SCHUFA gemeldet.

Was tun bei Kontopfändung und negativem SCHUFA-Eintrag?

Sofortmaßnahmen:

  • P-Konto einrichten: Um das Existenzminimum zu sichern, sollte sofort ein P-Konto beantragt werden.
  • Schuldnerberatung aufsuchen: Professionelle Hilfe kann Wege aus der Überschuldung aufzeigen und helfen, weitere Verschlechterungen zu vermeiden.
  • Schulden begleichen: Nur durch vollständige Begleichung der Forderung kann die Kontopfändung aufgehoben und der Weg zur Löschung des SCHUFA-Eintrags geebnet werden.

Langfristige Maßnahmen:

  • Bonität wiederherstellen: Nach Begleichung der Schulden und Ablauf der Dreijahresfrist wird der Eintrag gelöscht, die Bonität kann sich langsam erholen.
  • Regelmäßige SCHUFA-Selbstauskunft: Überprüfen Sie Ihre Einträge regelmäßig, um Fehler oder veraltete Daten zu erkennen und ggf. löschen zu lassen.

Häufige Irrtümer und Klarstellungen

Irrtum 1: „Nicht jede Kontopfändung wird der SCHUFA gemeldet.“
Falsch. Jede Kontopfändung wird der SCHUFA gemeldet und führt zu einem negativen Eintrag.

Irrtum 2: „Das P-Konto an sich verschlechtert meinen SCHUFA-Score.“
Falsch. Die Einrichtung des P-Kontos wird zwar gemeldet, wirkt sich aber nicht automatisch auf den Score aus. Allerdings kann es von Banken als Negativmerkmal interpretiert werden.

Irrtum 3: „Nach Zahlung der Schulden ist der SCHUFA-Eintrag sofort weg.“
Falsch. Der Eintrag bleibt drei Jahre nach Begleichung der Schuld bestehen, bevor er gelöscht wird.

Fazit: Kontopfändung und SCHUFA – ein schwerwiegender Einschnitt

Eine Kontopfändung ist nicht nur ein massiver Eingriff in die finanzielle Selbstbestimmung, sondern zieht auch einen schwerwiegenden SCHUFA-Eintrag nach sich. Dieser Eintrag bleibt für drei Jahre nach Begleichung der Schulden bestehen und erschwert in dieser Zeit den Zugang zu Krediten, Konten und Verträgen erheblich.

Die Einrichtung eines P-Kontos schützt zwar das Existenzminimum, wird aber ebenfalls der SCHUFA gemeldet – ohne jedoch den Score automatisch zu verschlechtern.

Wer von einer Kontopfändung betroffen ist, sollte schnell handeln: P-Konto einrichten, Schuldnerberatung aufsuchen und die Schulden so schnell wie möglich begleichen. Nur so kann der Weg aus dem Teufelskreis von Pfändung und negativer Bonität gelingen.

Zusammengefasst:

  • Jede Kontopfändung führt zu einem negativen SCHUFA-Eintrag.
  • Der Eintrag bleibt drei Jahre nach Begleichung der Schuld bestehen.
  • Die Einrichtung eines P-Kontos wird gemeldet, verschlechtert aber nicht automatisch den SCHUFA-Score.
  • Nur durch Begleichung der Schulden und Ablauf der Frist kann die Bonität wiederhergestellt werden.

Wer sich rechtzeitig informiert und handelt, kann die schlimmsten Folgen abmildern und Schritt für Schritt aus der finanziellen Krise herausfinden.


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