Wie lange kann das Sozialamt Geld zurückfordern?

Das Sozialamt kann unter bestimmten Voraussetzungen zu Unrecht gezahlte Leistungen zurückfordern. Die Fristen und Rechtsgrundlagen variieren je nach Sachlage.

Wie lange kann das Sozialamt Geld zurückfordern Grenzen

Viele Empfänger von Sozialleistungen fragen sich, ob und wie lange das Sozialamt zu Unrecht gezahlte Leistungen zurückfordern kann. Eine berechtigte Frage, denn die Möglichkeiten der Behörden sind hier teilweise weitreichend.

In diesem Artikel erfahren Sie mehr zu den gesetzlichen Grundlagen und Fristen bei Rückforderungen durch das Sozialamt.


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Wann darf das Sozialamt Geld zurückfordern?

Das Sozialamt darf Geld zurückfordern, wenn Leistungen zu Unrecht gezahlt wurden. Die wichtigsten Gründe für eine Rückforderung sind:

  • Unvollständige oder falsche Angaben beim Antrag auf Sozialleistungen. Wenn der Antragsteller unter anderem Einkommen oder Vermögen verschwiegen hat.
  • Veränderte Lebensumstände, die zu einem Wegfall oder einer Reduzierung des Anspruchs führen. Zum Beispiel wenn der Leistungsbezieher eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder eine Erbschaft macht.
  • Vorläufige Bewilligung von Leistungen, die nach Prüfung der Verhältnisse wieder aufgehoben wird.
  • Fehlerhafte Berechnung oder fehlerhafte Auszahlung von Leistungen durch die Behörde.
  • Verstoß gegen Mitwirkungspflichten. Wenn der Leistungsempfänger beispielsweise nicht alle notwendigen Unterlagen einreicht.
  • Tod des Berechtigten. Hier können Leistungen zurückgefordert werden, die nach dem Todestag ausgezahlt wurden.

Die Behörde muss in jedem Einzelfall prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind. Dem Betroffenen ist dabei rechtliches Gehör zu gewähren. Er kann gegen einen Rückforderungsbescheid Widerspruch einlegen.

Wie lange hat das Sozialamt Zeit für Rückforderungen?

Für Rückforderungen von Sozialleistungen gelten bestimmte Verjährungsfristen, innerhalb derer das Sozialamt tätig werden muss:

  • Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
  • Bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
  • Wurden Leistungen wegen fehlender Mitwirkung des Leistungsbeziehers gezahlt, verjähren Erstattungsansprüche innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Behörde von der Pflichtverletzung Kenntnis erlangt hat.
  • Bei vorläufigen Leistungen beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem die Behörde von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt hat.

Die Verjährung kann gehemmt oder unterbrochen werden, etwa durch schriftliche Geltendmachung des Erstattungsanspruchs. Wurde die Verjährung wirksam unterbrochen, beginnt die Frist neu zu laufen.

In jedem Fall sollte die Behörde zügig prüfen und Rückforderungsbescheide erlassen. Mit zunehmender Dauer wird es für den Betroffenen schwieriger, noch relevante Unterlagen beizubringen.

Verjährung bei Bürgergeld Rückforderung

Bei Rückforderungen von Bürgergeld durch das Jobcenter gelten grundsätzlich die gleichen Verjährungsregelungen wie bei Hartz IV:

  • Die reguläre Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Rückforderungsbescheid unanfechtbar geworden ist.
  • Es kann aber auch eine längere Verjährungsfrist von 30 Jahren gelten, wenn nach Erlass des Rückforderungsbescheids ein weiterer Verwaltungsakt zur Durchsetzung der Forderung erlassen wurde.
  • Bisher nicht abschließend geklärt ist, ob bei Rückforderung vorläufig gezahlter Leistungen die 4-Jahres-Frist oder die 30-Jahres-Frist gilt.
  • Wichtig: Die Verjährung muss ausdrücklich geltend gemacht werden, sonst greift sie nicht!
  • Bei Ratenzahlungen ist umstritten, ob die Verjährung neu beginnt.

Betroffene sollten die Verjährung ihrer Rückforderung genau prüfen lassen, um sich gegen unberechtigte Forderungen zu wehren. Widerspruch sollte fristgerecht eingelegt werden.

Rückforderung trotz Verjährung möglich?

Grundsätzlich ist eine Rückforderung auch nach Eintritt der Verjährung nicht mehr möglich. Allerdings gibt es einige Ausnahmen:

  • Wurde die Verjährung nicht fristgerecht geltend gemacht, also die Einrede der Verjährung nicht erhoben, kann auch eine verjährte Forderung noch durchgesetzt werden.
  • Bei vorsätzlicher oder arglistiger Täuschung beim Leistungsbezug gilt eine längere Verjährungsfrist von 10 Jahren. Hier ist auch nach Eintritt der regulären Verjährung noch eine Rückforderung möglich.
  • In bestimmten Fällen ist ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung möglich. Der Schuldner verpflichtet sich, die bereits eingetretene Verjährung nicht geltend zu machen. Die Forderung bleibt aber verjährt.
  • Wurde die Verjährung wirksam gehemmt, z.B. durch Mahnbescheid oder Verhandlungen, beginnt die Frist neu zu laufen. Dann kann auch nach Eintritt der ursprünglichen Verjährungsfrist noch zurückgefordert werden.
  • Bei Sozialleistungen kann die Behörde die Verjährung wegen Treu und Glauben, Billigkeit oder Zweckmäßigkeit ausschließen. Hier kommt es auf eine Ermessensentscheidung im Einzelfall an.

Insgesamt kann festgehalten werden, dass eine Rückforderung trotz Verjährung nur in Ausnahmefällen möglich ist. Betroffene sollten die genauen Umstände prüfen lassen.

Was tun bei unberechtigten Rückforderungen?

Wenn Sie eine Rückforderung von Sozialleistungen für unberechtigt halten, gibt es verschiedene Möglichkeiten, dagegen vorzugehen:

  • Widerspruch einlegen: Gegen einen Rückforderungsbescheid sollten Sie fristgerecht schriftlich Widerspruch einlegen. Dabei sollten Sie detailliert darlegen, warum die Rückforderung Ihrer Ansicht nach unberechtigt ist. Untermauern Sie Ihre Argumente mit Belegen.
  • Anwalt einschalten: Lassen Sie die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von einem Fachanwalt für Sozialrecht prüfen. Er kann Sie auch beim Widerspruchsverfahren vertreten.
  • Verjährung prüfen: Oftmals sind Rückforderungsansprüche bereits verjährt. Lassen Sie die Fristen und eine mögliche Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung überprüfen.
  • Vorläufige Vollstreckung aussetzen: Beantragen Sie ggf. die Aussetzung der Vollstreckung, bis über den Widerspruch entschieden wurde.
  • Rat bei der Wohlfahrtsberatung: Holen Sie sich Beratung und Unterstützung bei Fachstellen für Sozialberatung, z.B. der Caritas oder Diakonie.
  • Petition einreichen: Als letztes Mittel können Sie sich auch mit einer Petition an den Petitionsausschuss des Landtags wenden.

Bleiben Sie sachlich und bestehen Sie auf Ihrem Recht. Mit fundierten Argumenten und kompetenter Vertretung lassen sich unberechtigte Rückforderungen oft erfolgreich abwehren.

Fazit: Ihre Rechte bei Rückforderung durch das Sozialamt

Das Sozialamt darf Leistungen grundsätzlich nur zurückfordern, wenn diese zu Unrecht erbracht wurden. Als Betroffener haben Sie aber Rechte und Möglichkeiten, sich gegen unberechtigte Rückforderungen zu wehren. Prüfen Sie zunächst, ob die Rückforderung möglicherweise verjährt ist. Hier gelten je nach Leistungsart unterschiedlich lange Fristen von bis zu 30 Jahren.

Legen Sie fristgerecht Widerspruch ein und lassen Sie die Rechtmäßigkeit der Rückforderung rechtlich prüfen. Begründen Sie detailliert, warum die Forderung Ihrer Ansicht nach unberechtigt ist. Lassen Sie sich von kompetenten Stellen wie Wohlfahrtsverbänden oder Fachanwälten für Sozialrecht beraten und ggf. vertreten.

Verjährung und fehlende Berechtigung sind die wichtigsten Argumente, um ungerechtfertigte Rückforderungen abzuwehren. In vielen Fällen ist es möglich, unberechtigte Rückforderungen erfolgreich zu verhindern. Geben Sie nicht vorschnell auf und bestehen Sie auf Ihrem Recht.


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