Möchten Sie Ihren Schufa-Eintrag selbst löschen und wissen, wie das wirklich funktioniert? Erfahren Sie hier, was Sie tun können, um erfolgreich vorzugehen.

Ein negativer Schufa-Eintrag kann weitreichende Konsequenzen haben: Kredite werden abgelehnt, Handyverträge platzen, und selbst Mietwohnungen bleiben oft unerreichbar. Viele Verbraucher fragen sich daher, ob und wie sie einen Schufa-Eintrag selbst löschen lassen können.
In diesem umfassenden Artikel erfahren Sie alles über die rechtlichen Grundlagen, die verschiedenen Arten von Einträgen, die Löschfristen und die Schritt-für-Schritt-Anleitung zur erfolgreichen Löschung – inklusive Musterbriefen und wichtigen Tipps für die Praxis.
Tipp
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Die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist Deutschlands bekannteste Auskunftei. Sie sammelt Daten über das Zahlungsverhalten von Privatpersonen und Unternehmen. Zu den gespeicherten Informationen zählen unter anderem:
- Persönliche Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse)
- Kontoeröffnungen und Kreditkarten
- Laufende und abgeschlossene Kredite
- Mobilfunk- und Leasingverträge
- Zahlungsausfälle, Mahnverfahren, Inkassoverfahren
- Einträge aus öffentlichen Schuldnerverzeichnissen
Die Schufa bewertet diese Daten und erstellt daraus einen sogenannten Score, der Auskunft über die Kreditwürdigkeit gibt.
Arten von Schufa-Einträgen
Nicht jeder Schufa-Eintrag ist automatisch negativ. Es gibt:
- Positive Einträge: z. B. ordnungsgemäß zurückgezahlte Kredite oder pünktlich bezahlte Verträge.
- Negative Einträge: z. B. nicht bezahlte Rechnungen, Mahnbescheide, titulierte Forderungen, Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis.
Gerade negative Einträge können die Bonität massiv beeinträchtigen.
Wann kann ein Schufa-Eintrag gelöscht werden?
Ein Schufa-Eintrag kann gelöscht werden, wenn:
- Er falsch oder unberechtigt ist (z. B. Verwechslung, veraltete Daten)
- Die Forderung beglichen wurde und der Eintrag veraltet ist
- Die gesetzlichen Löschfristen abgelaufen sind
- Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis nicht mehr bestehen
Typische Löschfristen im Überblick
Art des Eintrags | Löschfrist |
---|---|
Kreditanfragen | 12 Monate |
Erledigte Forderungen (ab 2024, neue Regelung) | 18 Monate (bei Zahlung innerhalb 100 Tage) |
Negative Einträge (z. B. Mahnbescheid) | 3 Jahre nach Erledigung |
Daten aus Schuldnerverzeichnissen | 3 Jahre nach Löschung im Register |
Restschuldbefreiung | 6 Monate nach Erteilung |
Falsche oder unberechtigte Einträge | Sofort, nach Nachweis |
Rechtliche Grundlagen für die Löschung
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Sie haben das Recht auf Berichtigung und Löschung falscher Daten (Art. 16, 17 DSGVO).
- § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): Recht auf Auskunft über gespeicherte Daten.
- § 882e Zivilprozessordnung (ZPO): Löschung von Einträgen aus dem Schuldnerverzeichnis nach Erledigung.
Gerichte haben zuletzt mehrfach entschieden, dass erledigte Einträge zügig gelöscht werden müssen und eine jahrelange Speicherung nicht zulässig ist.
Schritt-für-Schritt-Anleitung: Schufa-Eintrag selbst löschen
Schufa-Auskunft einholen
Fordern Sie Ihre kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO direkt bei der Schufa an. Dies geht einmal jährlich kostenlos. Prüfen Sie alle Einträge sorgfältig auf Richtigkeit, Aktualität und Berechtigung.
Einträge prüfen und Belege sammeln
- Überprüfen Sie, ob Einträge veraltet, falsch oder unberechtigt sind.
- Sammeln Sie alle relevanten Belege (Zahlungsnachweise, Schriftverkehr, Gerichtsbeschlüsse).
Offene Forderungen begleichen
Begleichen Sie eventuell noch offene Forderungen. Lassen Sie sich vom Gläubiger schriftlich bestätigen, dass die Forderung erledigt ist. Bitten Sie den Gläubiger, die Erledigung an die Schufa zu melden.
Antrag auf Löschung stellen
a) Falsche oder unberechtigte Einträge
- Wenden Sie sich direkt an die Schufa mit einer Kopie Ihrer Belege.
- Alternativ: Kontaktieren Sie das Unternehmen, das den Eintrag veranlasst hat, und fordern Sie die Korrektur bzw. Löschung.
b) Erledigte Forderungen
- Fordern Sie die Löschung mit Verweis auf die aktuelle Rechtslage und legen Sie den Zahlungsnachweis bei.
c) Musterbrief für die Löschung
*Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Löschung des folgenden Schufa-Eintrags:
[genaue Bezeichnung des Eintrags, z. B. Aktenzeichen, Gläubiger, Datum]
Begründung: [z. B. Forderung beglichen am…, Nachweis anbei]
Ich bitte um schriftliche Bestätigung der Löschung bis zum [Datum, ca. 3 Wochen].
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Anschrift, Geburtsdatum]*
Bearbeitung abwarten und Kontrolle
Die Bearbeitung dauert meist 3–4 Wochen. Prüfen Sie nach Ablauf der Frist, ob der Eintrag tatsächlich gelöscht wurde. Falls nicht, wenden Sie sich erneut an die Schufa oder suchen Sie rechtlichen Beistand.
Sonderfälle und aktuelle Entwicklungen
Neue 100-Tage-Regelung seit Mai 2024
Wird eine offene Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Eintrag bezahlt, kann sie bereits nach 18 Monaten gelöscht werden – statt wie bisher nach 3 Jahren. Voraussetzung: keine weiteren Negativdaten und keine Einträge im Schuldnerverzeichnis.
Gerichtsurteile stärken Verbraucherrechte
Gerichte haben entschieden, dass erledigte Einträge unverzüglich gelöscht werden müssen. Eine jahrelange Speicherung ist unzulässig, sofern die Forderung vollständig beglichen wurde.
Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung
Einträge zur Privatinsolvenz werden stufenweise gelöscht. Nach der Restschuldbefreiung erfolgt die Löschung nach 6 Monaten. Die Gesamtdauer kann sich – je nach Einzelfall – auf bis zu neun Jahre summieren.
Was tun bei Ablehnung der Löschung?
- Widerspruch einlegen: Begründen Sie Ihren Anspruch und legen Sie erneut Belege vor.
- Ombudsmann einschalten: Bei Streitfällen können Sie sich an den Schufa-Ombudsmann wenden.
- Rechtsanwalt beauftragen: Bei unrechtmäßiger Weigerung kann ein Anwalt die Löschung auch gerichtlich durchsetzen.
Tipps und häufige Fehler vermeiden
- Regelmäßig Schufa-Auskunft einholen: Mindestens einmal jährlich prüfen, ob alle Daten korrekt sind.
- Keine teuren Dienstleister beauftragen: Die Schufa-Auskunft ist kostenlos, und die Löschung kann jeder selbst beantragen.
- Zahlungsnachweise aufbewahren: Ohne Nachweis ist die Löschung oft schwierig.
- Fristen beachten: Verjährte oder erledigte Einträge müssen gelöscht werden – aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Fristen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich jeden Schufa-Eintrag selbst löschen?
Nein. Nur falsche, unberechtigte oder veraltete Einträge können gelöscht werden. Laufende Kredite oder berechtigte, noch offene Forderungen bleiben bestehen.
Wie lange dauert die Löschung?
In der Regel 3–4 Wochen nach Antragstellung. Bei komplexen Fällen kann es länger dauern.
Muss ich für die Löschung bezahlen?
Nein. Die Löschung ist kostenlos, sofern Sie sie selbst beantragen.
Was, wenn die Schufa nicht löscht?
Widerspruch einlegen, Ombudsmann einschalten oder rechtliche Schritte prüfen.
Musterbrief: Antrag auf Schufa-Löschung
[Ihr Name] [Ihre Adresse] [PLZ und Ort]
An die SCHUFA Holding AG Privatkunden ServiceCenter Postfach 10 34 41 50474 Köln
Betreff: Antrag auf Löschung eines Schufa-Eintrags
*Sehr geehrte Damen und Herren,
ich fordere Sie hiermit auf, den folgenden Schufa-Eintrag zu löschen:
[genaue Bezeichnung, Aktenzeichen, Gläubiger, Datum]*Begründung: [z. B. Forderung beglichen am…, Nachweis anbei]
*Bitte bestätigen Sie mir die Löschung schriftlich bis zum [Datum].
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]*
Fazit
Die Löschung eines Schufa-Eintrags ist in vielen Fällen möglich – insbesondere dann, wenn der Eintrag falsch, unberechtigt oder veraltet ist, oder wenn Sie offene Forderungen beglichen haben. Entscheidend ist, die eigenen Daten regelmäßig zu prüfen, Belege zu sammeln und die Löschung gezielt und mit Nachdruck zu beantragen.
Die Rechtslage hat sich in den letzten Jahren zunehmend verbraucherfreundlich entwickelt, sodass die Chancen auf eine erfolgreiche Löschung deutlich gestiegen sind. Wer seine Rechte kennt und konsequent handelt, kann seine Bonität nachhaltig verbessern.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei komplexen oder strittigen Fällen empfiehlt sich die Konsultation eines Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht.